Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165173/2/Fra/Bb/Gr

Linz, 02.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung von Frau X, geb. X, X, vertreten durch X, X X, vom 10. Mai 2010 (gemeint wohl: 10. Juni 2010), gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Mai 2010, GZ VerkR96-6517-2010-rm, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der drittletzte Satz der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z1 VStG) ..."Das Kraftfahrzeug wurde nach dessen Zulassung am 21. November 2007 im Ausland nach Österreich eingebracht"... zu lauten hat und der Vorname der Berufungswerberin auf X richtig gestellt wird.

 

 

II.                 Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Mai 2010, GZ VerkR96-6517-2010-rm, wurde Frau X (die Berufungswerberin) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben es als Benutzer eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und/oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Innland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats unmittelbar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das Kfz wurde am seit  Zulassung, 21.11.2007 in Österreich eingebracht. Der Standort in Österreich ist in X. Sie haben bis zum 28.12.2009 die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert."

 

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße – X, Höhe X (Parallelparkplatz), Ortsgebiet.

 

Tatzeit: 22.12.2009, gegen 23:55 Uhr

 

Fahrzeug: pol. Kennzeichen: X

 

Die Berufungswerberin habe dadurch § 82 Abs.8 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das am 28. Mai 2010 dem Vertreter der Berufungswerberin zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 11. Juni 2010 – und somit rechtzeitig – erhoben wurde. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich eingebracht.

 

In der Berufung bekämpft die Berufungswerberin das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach und führt begründend an, dass das Fahrzeug nur sehr eingeschränkt in Österreich verwendet werden könne, da sie sich nur sporadisch in Österreich aufhalte. Von einer dauernden physischen Verbringung in das Inland könne daher nicht gesprochen werden. Die Annahme der dauernden Verbringung stütze sich ausschließlich auf die Anzeige, wo sie behauptet habe, dass das Fahrzeug von ihr hauptsächlich von ihr in Österreich verwendet werde. Dies könne aber nur so gesehen werden, dass sich die Verbringung nur auf die Dauer ihrer Anwesenheit in Österreich beziehen könne.

 

Sie habe zwar in Österreich einen Wohnsitz, wobei dieser nur ein Zimmer im Ausmaß von 12 darstelle und nur als Schlafplatz benützt werde. Die Berufungswerberin behauptet, dass sie beruflich in ganz Europa tätig sei und sich pro Monat nur max. 1 bis 2 Tag in dieser Wohnung aufhalte. Es gäbe auch Zeiten, wo sie zwei bis drei Monate nicht in Österreich sei. Beim Fahrzeug handle es sich außerdem um Leasingauto, das auf ihre Mutter zugelassen sei.

 

Bei einer Wortinterpretation und sinngemäßer Auslegung der Gesetzesstelle müsse man davon ausgehen, dass eine dauernde Verbringung ins Inland vorliegen müsse, weshalb man davon ausgehe, dass der Standort des Fahrzeuges mit dem Hauptwohnsitz des Verwenders ident ist. Diese widerlegbare Vermutung könne schlüssig damit begründet werden, dass dieser Hauptwohnsitz nicht geeignet ist, einen ständigen Aufenthalt zu interpretieren. Der im Gesetz geforderte Tatbestand, dass für ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen ein dauernder Standort in Österreich gegeben sein müsse, treffe daher nicht zu, da sich das Fahrzeug überwiegend im europäischen Raum aufhalte und nicht in Österreich. Da es beim Wohnsitz nur um ein kleines Zimmer handle, habe sie auch nicht in Österreich ihren Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, da sie sich nicht überwiegend in Österreich aufhalte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und die Berufung.

 

Aus dem Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

 

Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 22. Dezember 2009 gegen 23.55 Uhr in X, auf der X, beim Gasthaus zum X, wurde von der X der Polizeiinspektion X (X) festgestellt, dass die in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldete Berufungswerberin ein Kraftfahrzeug (X) mit slowakischem Kennzeichen X im Inland benützt. Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges, das nach dessen Zulassung am 21. November 2007 im Ausland nach Österreich eingebracht wurde, ist Frau X, geb. X (Mutter der Berufungswerberin).

 

Die Berufungswerberin ist slowakische Staatsbürgerin und seit 22. Juli 2003 beinahe durchgehend – bis auf eine kurze Unterbrechung - in Österreich hauptwohnsichtlich gemeldet. Von 18. Dezember 2006 bis 28. März 2007 hatte die Berufungswerberin nur einen Nebenwohnsitz im Inland. Seither ist sie aber wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Ihr derzeitiger Hauptwohnsitz ist seit 26. Mai 2009 X

 

4.2. In freier Beweiswürdigung steht unbestritten feststeht, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X nach dessen Zulassung am 21. November 2007 in der Slowakei in das Bundesgebiet Österreich eingebracht wurde und hauptsächlich von der Berufungswerberin mit Hauptwohnsitz in Österreich zum Lenken verwendet wird. Dies ist auf Grund der Erstaussagen der Berufungswerberin anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 22. Dezember 2009 als erwiesen anzunehmen. Den Erstangaben der Berufungswerberin kommt ein sehr hoher Wahrheitsgehalt zu, da die ersten Angaben eines Beschuldigten erfahrungsgemäß am ehestens der Wahrheit entsprechen, als später gemachte Angaben (vgl. dazu die Rechtsprechung des VwGH - z.B. 20. April 2006, 2005/15/0147 uva.). Von wem das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht wurde und auf wenn dieses zugelassen ist, ist gegenständlich ohne Bedeutung, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des § 82 Abs.8 KFG entscheidend ist, wer das Fahrzeug im Inland verwendet.

 

Da die Berufungswerberin ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, lag es an ihr den Beweis dafür zu erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges sowie auch der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht in Österreich liegt. Im gegenständlichen Fall hat sie nicht nur keinen Beweis erbracht, sondern nicht einmal jenen Ort außerhalb des Bundesgebietes genannt, der sonst als dauernder Standort des Fahrzeuges bzw. als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen anzusehen wäre, obwohl sie im Verwaltungsstrafverfahren ausreichend Gelegenheit und auf Grund der sie treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten Veranlassung hatte, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Sie beließ es allgemein bei der Behauptung, dass sich das Fahrzeug nicht in Österreich, sondern vorwiegend im europäischen Raum aufhalte und der Wohnsitz in Österreich im Wesentlichen nur als Schlafplatz benützt werde. Da die Berufungswerberin entgegen der sie treffenden Mitwirkungspflicht keine konkreten Nachweise für die Richtigkeit ihrer bloßen Behauptungen erbracht hat, kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, aus den zu Tage getretenen Indizien im Rahmen der Amtshandlung auf einen dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland zu schließen und es als erwiesen anzusehen, dass die Berufungswerberin, in deren Verfügungsgewalt das Fahrzeug vorwiegend steht, nicht nur einen Hauptwohnsitz, sondern auch den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Österreich hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargelegten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 82 Abs.8 KFG Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

5.2. Aufgrund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung ist als erwiesen festgestellt, dass die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.8 KFG verwirklicht hat, indem sie es als Benutzerin des Fahrzeuges mit dem ausländischem Kennzeichen X, mit Hauptwohnsitz im Inland, unterlassen hat, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern.

 

Im Verfahren ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, der Verpflichtung zur Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln nachzukommen. Eine allfällig vorgelegene Rechtsunkenntnis der Berufungswerberin über die Ablieferungspflicht kann nicht entschuldigend wirken, da für den Lenker eines Fahrzeuges die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten.

 

Umstände, welche das Verschulden der Berufungswerberin an der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ausschließen könnten, sind im Verfahren damit nicht hervorgekommen, sodass ihr gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Sie hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht.

 

5.3. Im Hinblick auf den Tatvorwurf (§ 44a Z1 VStG) erwies sich zur Konkretisierung der der Berufungswerberin zum Vorwurf gemachten Handlung eine Korrektur im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als erforderlich und war auch zulässig. Gleichzeitig war der unterlaufene Schreibfehler hinsichtlich des Vornamens der Berufungswerberin, deren Identität durch das beigefügte Geburtsdatum zweifelsfrei feststeht und auch nicht bestritten wurde, entsprechend richtig zustellen.

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG lautet: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat für das gegenständliche Delikt nach § 82 Abs.8 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige aktenkundige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin berücksichtigt, während als straferschwerend kein Umstand gewertet wurde. Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen Verhältnisse der Berufungswerberin zugrunde gelegt, wobei ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 900 Euro und keine Sorgepflichten berücksichtigt wurden.

 

Ungeachtet der eher ungünstigen Einkommenssituation der Berufungswerberin ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Überzeugung, dass die verhängte Geldstrafe - unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens – nicht als überhöht zu betrachten ist, sondern tat- und schuldangemessen und auch notwendig ist, um der Berufungswerberin den Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen und darauf hinzuweisen, dass auch die Einhaltung der Bestimmungen des KFG 1967 von wesentlicher Bedeutung ist. Die Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich 3 % der möglichen Höchststrafe. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

 

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