Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165103/3/Fra/Sta/Gr VwSen-165104/3/Fra/Sta/Gr

Linz, 02.08.2010

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufungen des Herrn X, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 23. April 2010, VerkR96-1658-1-2010 und VerkR96-925-1-2010, betreffend Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufungen werden hinsichtlich der Schuldsprüche als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse insofern bestätigt. Den Berufungen wird hinsichtlich des Strafausmaßes insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 16 Stunden herabgesetzt werden.

II.              Der Berufungswerber hat zu den Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Die Kostenbeiträge zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigen sich auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen (je 3,50 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 23. April 2010, VerkR96-1658-1-2010, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 29. Jänner 2010 als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug X am 30.10.2009 um 14.29 Uhr in X auf der X bei km X gelenkt hat. Er habe keine Auskunft erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

X

 

Anlass für diese Lenkeranfrage war die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 2.12.2009, wonach der Lenker des Pkw X  am 30.10.2009 um 14.29 Uhr auf der X, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten hat, wobei bei dieser mittels stationärem Radargerät gemessene Geschwindigkeit die Messtoleranz bereits berücksichtigt wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 23. April 2010, VerkR96-925-1-2010, über den Bw wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe  von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28.1.2010 als Zulassungsbesitzer aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug X am 12.10.2009 um 5.45 Uhr in X auf der X bei km X gelenkt hat. Er habe keine Auskunft erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

X

 

Anlass für die Lenkeranfrage war die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 25.11.2009, wonach der Lenker des X am 12.10.2009 um 5.45 Uhr auf der X, bei km 10,775 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 18 km/h überschritten hat, wobei bei dieser mittels stationärem Radargerät gemessene Geschwindigkeit die Messtoleranz bereits berücksichtigt wurde.

 

Ferner wurde mit diesen Straferkenntnissen jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems – als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabende Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils  2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I. 3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Im Verfahren VerkR96-1658-2010 wurde die Lenkeranfrage vom 29.1.2010 laut Zustellnachweis am 3.2.2010 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bw teilt per E-Mail am 22.2.2010 der belangten Behörde mit, dass er die in Kopie beigeschlossenen Verständigungen über die Hinterlegung eines Schriftstückes am vergangenen Samstag Nachmittag im Postkasten seines Hauses in X vorgefunden habe. Leider könne er diese nicht bei der Post beheben, da er nur sporadisch an Wochenenden in X sei auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in X. Das nächste Mal werde er wieder am 13.3.2010 in X sein. Er ersuche daher um Ersatzzustellung.

 

Die belangte Behörde teilte dem Bw mit Schreiben vom 26.2.2010 zum oa E-Mail mit bzw. forderte ihn auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Behörde Unterlagen über seine Ortsabwesenheit in X, vorzulegen, dass es ihm nicht möglich war, im Zeitraum vom 29.1.2010 bis 25.2.2010 die Schriftstücke zu beheben. Weiters kündigte sie an, dass, sollte keine fristgerechte Eingabe einlangen, das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt werde.

 

Zu diesem Schreiben nahm der Bw per E-Mail am 16.3. 2010 dahingehend Stellung, dass es nicht zutreffend ist, dass sein Hauptwohnsitz in X ist. Bedingt durch seine selbstständige Tätigkeit in X habe sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit 2003 dort hin verlagert. Aus diesem Grunde sei er auch nur sporadisch in X und habe im fraglichen Zeitraum die RSa-Hinterlegungen nicht abholen können.

 

Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.3.2010, VerkR96-1658-1-2010, (in dem ein falsches Kennzeichen angeführt war), erhob der Bw fristgerecht Einspruch. Diese Strafverfügung ist sohin außer Kraft getreten.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. April 2010, VerkR96-1658-1-2010, teilte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems dem Bw die nunmehr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mit und forderte ihn auf, bis zu einem bestimmten Termin seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, widrigenfalls diese wie folgt geschätzt werden: Einkommen: ca. 1.300 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Mit Schreiben vom 20. April 2010 teilte der Bw der belangten Behörde nochmals mit, dass er die Lenkeranfrage vom 29.1.2010 nicht beantworten konnte, da sie ihm niemals zugestellt wurde.

 

Daraufhin erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Im Verfahren VerkR96-925-2010 forderte die belangte Behörde mit Lenkeranfrage vom 28.1.2010 den Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens, schriftlich mitzuteilen, wer am 12.10.2009 um X in X, das Kraftfahrzeug X gelenkt hat. Diese Lenkeranfrage wurde laut Zustellnachweis am 1.2.2010 zugestellt.

 

Das diesbezügliche Verfahren wurde dann im Wesentlichen mit denselben Eingaben bzw. Erledigungen wie im oben dargestellten Verfahren durchgeführt.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Vorerst wird auf die Bestimmung des § 103 Abs.2  KFG 1967 verwiesen. Diese gesetzliche Bestimmung hat die belangte Behörde in den angefochtenen Straferkenntnissen zitiert.

 

Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister befindet sich der Hauptwohnsitz des Bw an der Adresse X. Nach § 1 Abs.7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

Wenn der Bw behauptet, sein Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befände sich in X, hätte er sohin seinen Hauptwohnsitz in X zu bezeichnen. Da jedoch der Hauptwohnsitz des Bw in X, ist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Bw in den o.a. fraglichen Zeiträumen die Belegung der vorübergehenden Ortsabwesenheit verlangte. Diesbezüglich ist auf die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden. Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht. Der Bw hat das Ersuchen der belangten Behörde, seine vorübergehende Ortsabwesenheit in den fraglichen Zeiträumen zu belegen, inhaltlich nicht beantwortet. Es ist daher vor dem Hintergrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen von einer rechtswirksamen Zustellung der Lenkeranfragen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auszugehen. Wer tatsächlich der Lenker zu den fraglichen Zeiträumen war bzw. welche Person darüber Auskunft erteilen könnte, hat der Bw in den Verfahren vor der belangten Behörde nie bekannt gegeben. Dem Bw ist es daher im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht gelungen, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 leg.cit. zu entkräften. Er hat daher die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten.

 

Die Berufungen waren daher hinsichtlich der Schuldsprüche abzuweisen.

 

Strafbemessung:

 

Der Bw weist zwar einige Verwaltungsvormerkungen auf, jedoch zum Tatzeitpunkt noch keine einschlägige. Dies war der Grund für eine teilweise Herabsetzung der Strafe. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Straffestsetzungen verwiesen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

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