Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165185/5/Fra/Gr

Linz, 03.08.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Juni 2010, VerkR96-64697-2009-Kub, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt;

 

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 365 Euro (EFS 144 Stunden) verhängt, weil die Firma X als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X mit Schreiben vom 25. Februar 2010 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug 5. Mai 2009 um 19:14 Uhr in X auf der Westautobahn X, km X gelenkt bzw. abgestellt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er wäre als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.

Tatort: Gemeinde X

Tatzeit: 17. März 2010

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt vor, dass in der gegenständlichen Angelegenheit bereits eine Lenkeranfrage vom 26. November 2009 erstellt wurde, welche ihm am 1. Dezember 2009 zugegangen sei. Diese Lenkeranfrage habe er nicht beantwortet. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde am 25. Februar 2010 eine weitere Lenkeranfrage in der selben Angelegenheit (Kennzeichen, Tatort und Tatzeit identisch) ausgestellt, welche ihm am 2. März 2010 zugestellt wurde. Da in der selben Sache zwei Lenkerauskünfte nicht ausgestellt werden dürfen und daher die zweite Lenkeranfrage auch nicht beantworten müsse, sei das Straferkenntnis verfehlt.

 

Mit diesem Vorbringen ist der Bw im Recht.

 

Der Bw hat seinem Rechtsmittel die von ihm zitierte Lenkeranfrage beigelegt. Daraus ergibt sich auch das Zustelldatum mit 1. Dezember 2009. Auch die belangte Behörde bestätige, dass diese Lenkeranfrage (ohne Zustellnachweis) zugestellt wurde.

 

Bereits im Jahre 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG 1967 nur einmal besteht (vgl. VwGH vom 14. 7. 2000, Zl. 2000/02/0084 u.a.). Der Bw war daher nicht verpflichtet, die zweite Anfrage zu beantworten, woraus folgt, dass die belangte Behörde die Nichtbeantwortung der ersten Anfrage zu ahnden hat. Es obliegt nicht dem OÖ. Verwaltungssenat, in diesem Verfahren die Frage zu beurteilen, ob hinsichtlich der Nichtbeantwortung der ersten Lenkeranfrage bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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