Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165216/5/Kof/Eg

Linz, 29.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Juni 2010, VerkR96-531-2010, betreffend Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 63 Abs. 3 und 13 Abs. 3 AVG  iVm  § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen drei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG iVm der EG-VO 561/2006 Geldstrafen von insgesamt 1.095 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 9 Tagen – verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag von 109,50 Euro vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die nicht begründete Berufung vom 28. Juni 2010 erhoben und mit ergänzendem Schriftsatz vom 9. Juli 2010 die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnis beantragt.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die oa. Schreiben des Bw vom 28.06.2010 und vom 09.07.2010 beinhalten nicht einmal ansatzweise eine Begründung der Berufung;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage E148, E155 und E156 zu § 63 AVG (Seite 1183f) zitierte umfangreiche Judikatur des VwGH.

 

Der UVS hat daher an den Rechtsvertreter des Bw nachfolgendes Schreiben vom 13. Juli 2010, VwSen-165216/2, gerichtet:

 

"Gemäß § 63 Abs. 3 AVG (iVm § 24 VStG) hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Es wird Ihnen daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG (iVm § 24 VStG) aufgetragen, innerhalb einer Woche – gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens – einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

Für den Fall, dass Sie diese Frist ungenützt verstreichen lassen, wird die von Ihnen erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen."

 

Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Bw – siehe den unterfertigten Rückschein – am Montag, dem 19. Juli 2010 nachweisbar zugestellt.

 

Der Bw hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist – und bis zum heutigen Tage – keinen begründeten Berufungsantrag nachgereicht.

 

Es war daher

    die Berufung als unzulässig zurückzuweisen  und

    spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Berufung NICHT begründet; Verbesserungsauftrag NICHT nachgekommen.

 

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