Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165245/4/Kof/Th

Linz, 03.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Juni 2010, VerkR96-2669-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm. der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

zu 1.:    500 Euro   bzw.   100 Stunden

zu 2.:    600 Euro   bzw.   120 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1 und Abs.1b KFG in der zur Tatzeit (Februar und März 2010) geltenden  

    Fassung, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (500 + 600 =)................................................. 1.100 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ...................................100 Euro

                                                                                                   1.210 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (100 + 120 =) ...... 220 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.) Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammen-hängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am

o    09.02.2010 um 23:39:00 Uhr. Ruhezeit von 07:49 Stunden.

o    11.02.2010 um 05:12:00 Uhr. Ruhezeit von 05:17 Stunden.

o    17.02.2010 um 04:46:00 Uhr. Ruhezeit von 08:08 Stunden.

o    22.02.2010 um 04:39:00 Uhr. Ruhezeit von 08:20 Stunden.

o    04.03.2010 um 03:36:00 Uhr. Ruhezeit von 08:23 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm. Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2.) Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils
10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

o    Datum: 11.02.2010 von 05:12:00 bis 11.02.2010 23:54:00 mit einer Lenkzeit  

                von 12:35 Stunden.

o    Datum: 24.02.2010 von 04:24:00 bis 24.02.2010 18:48:00 mit einer Lenkzeit

                von 10:20 Stunden.

o    Datum: 25.02.2010 von 06:51:00 bis 26.02.2010 14:45:00 mit einer Lenkzeit

                von 13:24 Stunden.

o    Datum: 04.03.2010 von 03:36:00 bis 04.03.2010 19:12:00 mit einer Lenkzeit

                von 11:03 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm. Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

 

Tatort: Gemeinde Braunau/Inn, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 148 bei km 36,200.

Tatzeit: 09.03.2010, 07:30 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen WL-....., Sattelzugfahrzeug

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von             falls diese Uneinbringlich ist                         gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

1150 Euro                        260 Stunden                                  § 134 Abs.1 KFG

  850 Euro                        180 Stunden                                  § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  2.200 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw am 9. Juli 2010 eine Berufung erhoben, welche sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wurde am Mittwoch, dem 23. Juni 2010 beim Postamt in M. hinterlegt.

Der Bw hat mit Stellungnahme vom 30. Juli 2010 glaubwürdig mitgeteilt, dass er

o        in der Zeit Juni/Juli für zwei Wochen im Krankenhaus  und  dadurch

o        im Zeitpunkt der Hinterlegung nicht zu Hause war.

 

Eine – von der belangten Behörde vorgenommene – Rückfrage beim Postamt M. hat ergeben, dass der Bw am Freitag, dem 2. Juli 2010 das gegenständliche Straferkenntnis übernommen hat.

 

Die am 9. Juli 2010 eingebrachte Berufung wurde daher rechtzeitig erhoben.

 

Die Berufung richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Grundsätzlich bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker von schweren LKW eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen.

 

Die Einhaltung insbesondere  der täglichen Lenkzeit,  der wöchentlichen Lenkzeit,
der summierten Gesamtlenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen,
der höchsten ununterbrochenen Lenkzeit,  der täglichen Ruhezeit  und 

der wöchentlichen Ruhezeit,  ist daher enorm wichtig.

 

§ 134 Abs.1 und Abs.1b KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung – BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009 – lauten auszugsweise:

Wer den Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) 561/2006 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

Die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien aufgeteilt.

(sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße)

Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat

o        im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und

o         im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro

zu betragen.

 

Bei einer unzureichenden reduzierten täglichen Ruhezeit von weniger als 9 Stunden – sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist – gilt eine Ruhezeit von

o        8 bis 9 Stunden: als geringfügiger Verstoß

o        7 bis 8 Stunden: als schwerer Verstoß

o        weniger als 7 Stunden: als sehr schwerer Verstoß.

 

Bei Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden – sofern die Verlängerung gestattet ist – gilt eine "Tageslenkzeit" von

o        10 bis 11 Stunden: als geringfügiger Verstoß

o        11 bis 12 Stunden: als schwerer Verstoß

o        mehr als 12 Stunden: als sehr schwerer Verstoß.

 

Das – hinsichtlich des Schuldspruch in Rechtskraft erwachsene – erstinstanzliche Straferkenntnis beinhaltet somit betreffend

o        Punkt 1.: einen sehr schweren Verstoß, einen schweren Verstoß  und

                   drei geringfügige Verstöße

o        Punkt 2.: zwei sehr schwere Verstöße, einen schweren Verstoß und

                   einen geringfügigen Verstoß.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw befindet sich derzeit im Privatkonkurs, sodass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als "trist" zu bezeichnen sind.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabzusetzen:

zu 1.:   500 Euro   bzw.   100 Stunden

zu 2.:   600 Euro   bzw.   120 Stunden.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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