Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252526/2/SR/Sta VwSen-252532/2/SR/Sta

Linz, 04.08.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufungen des Finanzamtes Salzburg-Land, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg-Aigen (Amtspartei), und des x, x (Berufungswerber), gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 1. Juli 2010, GZ SV96-211-2010-Sc, wegen einer Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung des Berufungswerbers wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch durch folgenden Ausspruch ersetzt wird: "Gemäß § 21 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird Ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit Ihres Handelns eine Ermahnung erteilt."

II.              Die Berufung der Amtspartei wird als unbegründet abgewiesen und der Strafausspruch des angefochtenen Bescheides entsprechend Spruchpunkt I dieses Bescheides ersetzt.

III.          Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I und II: §§ 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

Zu III: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 1. Juli 2010, GZ SV96-211-2010-Sc, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x mit Sitz in x und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass von dieser Firma als Dienstgeber

1. Herr x, geb. x, StA. Bosnien, von 10.8.2009 zumindest bis 27.8.2009

2. Herr x, geb. x, StA. Österreich, von 10.8. bis zumindest 27.8.2009 und

3. Herr x, geb. x, StA. Türkei, von 7.1.2009 bis zumindest 27.8.2009

als Dienstnehmer, in diesem Unternehmen, - in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, welches über der sog. "Geringfügigkeitsgrenze" des § 5 Abs. 2 ASVG lag, mit Arbeiten beschäftigt wurden, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden waren. Bei der gegenständlichen Beschäftigung der genannten Personen lag auch kein Sachverhalt vor, der eine Ausnahme von der Meldepflicht gem. § 5 ASVG erfüllen würde.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 33 Abs. 1 iVm. § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF. und § 9 VStG

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 20 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 73 Euro (10% der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass die dem Bw angelastete Tat durch die Anzeige der Amtspartei vom 2. September 2009, FA-GZ. 093/13100/15/2009, als erwiesen anzusehen sei.

 

Die Tatsache, dass der Bw der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet habe, werte die belangte Behörde als Beweis dafür, dass der Bw der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten gehabt habe.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen. Die Verhängung der Mindeststrafe wurde als ausreichend angesehen.

 

2.1. Gegen dieses der Amtspartei am 6. Juli 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, vermutlich am 8. Juli 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene und am 9. Juli 2010 bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass über den Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nur eine Gesamtstrafe verhängt worden sei, obwohl bei dieser Kontrolle hervorgekommen wäre, dass drei Arbeitnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger nicht angemeldet worden seien, weshalb im gegenständlichen Fall tatsächlich drei gesondert zu ahndende Delikte vorliegen würden.  

 

2.2. Das vorliegende Straferkenntnis wurde dem Bw am 6. Juli 2010 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Bei der am 20. Juli 2010 vorgenommenen niederschriftlichen Befragung erhob der Bw vor der belangten Behörde Berufung gegen das vorliegende Straferkenntnis.

Begründend brachte er vor, dass ihm vom AMS oft arbeitsuchende Personen vermittelt bzw. oft auch Leute kommen und nach Arbeit fragen würden. 90 Prozent dieser Leute kämen aber dann am vereinbarten Termin nicht bzw. holten sich nur einen Stempel ab, um nachweisen zu können, dass sie vorgesprochen haben. Aufgrund dieser Erfahrung lasse er die Personen durch den Steuerberater erst dann anmelden, wenn er gesehen habe, dass diese Leute wirklich arbeiten wollen. Abschließend beantragt der Bw, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Vorlageschreiben vom 22. Juli 2010 die Berufungen der Amtspartei und des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluss des von ihr geführten Aktes mit dem Ersuchen um Entscheidung übermittelt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, GZ SV96-211-2010-Sc; da sich bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der Folge: VStG) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn nicht bestimmte
Ausnahmen von dieser Vollversicherungspflicht bestehen.

 

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Unterlassung dieser Meldung ist gemäß § 111 ASVG strafbar.

 

Nach § 111 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) entgegen den Vorschriften des ASVG u.a. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Eine derartige Ordnungswidrigkeit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen), sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis zu 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

4.2. Im vorliegenden Fall wird die Verwaltungsübertretung vom Bw hinsichtlich der objektiven Tatseite keineswegs bestritten, weshalb eine diesbezügliche Erörterung nicht vorzunehmen ist. Ein schuldhaftes Verhalten wird vom Bw bestritten.

 

Aus der Sicht der Amtspartei und deren Berufungsausführungen ist abzuleiten, dass allein die Rechtsfrage strittig ist, ob im Lichte des Kumulationsprinzips des  § 22 Abs. 1 VStG dann, wenn der Dienstgeber mehrere Personen, hinsichtlich derer er seiner gesetzlichen Meldepflicht nach dem ASVG nicht entsprochen hat, lediglich eine Gesamtstrafe oder vielmehr in Bezug auf jeden Dienstnehmer eine gesonderte Einzelstrafe zu verhängen ist.

Im Hinblick darauf, dass, wie folgt dargestellt, der Bw zu ermahnen ist, konnte die Auseinandersetzung mit der strittigen Rechtsfrage unterbleiben.

 

4.3. Das ASVG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als Verschulden angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. ua. VwGH 25. Jänner 2005, 2004/02/0293; vom 17 Dezember 1998, 96/09/0311).

Wie unbestritten, ist der Bw bemüht, die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten und seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Der Bw hat zwar entgegen der gesetzlichen Verpflichtung die Meldung(en) nicht vor Arbeitsantritt der Dienstnehmer, jedoch in einem engen zeitlichen Rahmen erstattet. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass die (verspätete) Meldung nicht aufgrund einer Kontrolle erfolgt ist. Obwohl davon auszugehen ist, dass der Bw die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennt, hat er sich von seinen Erfahrungswerten leiten lassen und darauf aufbauend innerbetriebliche Abläufe festgelegt, die ein tatbestandsmäßiges Verhalten darstellen.  

 

In dieser Ablaufstrukturierung, die zu einer verspäteten Meldung führt, ist ein schuldhaftes Verhalten zu erkennen und die subjektive Tatseite als gegeben anzusehen.

 

4.4. Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG in der Fassung des SRÄG 2007 kann die Bezirksverwaltungsbehörde "unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991" bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind. Der Oö. Verwaltungssenat hat bereits im Erkenntnis vom 17. September 2009, VwSen-251903/2/WEI/Se, ausgeführt, dass die im § 111 Abs. 2 ASVG vorgesehene weitere Möglichkeit der Strafmilderung im Erstfall eine gesetzgeberische Fehlleistung ist, weil sie an dieselben Voraussetzungen geknüpft wird, wie sie in der Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG über das Absehen von Strafe zu finden sind, und deshalb kaum einen Anwendungsbereich haben dürfte. Nach herrschender Meinung ermächtigt nämlich die Vorschrift des § 21 VStG trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessensübung. Die Behörde hat vielmehr bei Zutreffen der im § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien "geringfügiges Verschulden" und bloß "unbedeutende Folgen der Übertretung" von einer Strafe abzusehen und der Beschuldigte hat einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] Anm. 4 und E 5 zu § 21 VStG).

 

Darüber hinaus hat der Oö. Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, VwSen-251936/2/Gf/Mu/Ga, ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialen (RV zum SRÄG 2007, 77 BlgNR 23. GP, S. 4) ebenso wie aus der Bedarfskompetenz nach Art. 11 Abs. 2 B-VG, die nur zur Regelung des Gegenstands erforderliche Abweichungen zulässt, ergibt, dass der § 111 Abs. 2 Satz 2 ASVG bei verfassungskonformer Auslegung nicht im Sinne eines Widerspruchs verstanden werden darf, der die Anwendung des § 21 VStG ausschlösse. Im Ergebnis ist daher aus der Formulierung des § 111 Abs. 2 ASVG idF des SRÄG 2007 abzuleiten, dass die Vorschriften des § 20 VStG über die außerordentliche Milderung der Strafe und jene des § 21 VStG über ein Absehen von der Strafe in vollem Umfang anzuwenden sind.

 

Somit ist im Falle einer Übertretung gemäß § 111 Abs. 1 ASVG im Zuge der Strafbemessung zunächst zu prüfen, ob gemäß § 21 VStG die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe vorliegen; wenn diese nicht gegeben sind, ist darüber hinaus noch zu untersuchen, ob nach § 20 VStG eine Unterschreitung der Strafuntergrenze geboten ist.

 

4.5.  Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Ein geringes Verschulden des Täters liegt vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Nach der strafrechtlichen Judikatur zum alten vergleichbaren § 42 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1987 (BGBl. Nr. 605/1987) musste die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt (siehe mit Verweisungen VwSen-251903/2/WEI/Se vom 17. September 2009).

 

Unbestritten hat der Bw die Dienstnehmer um ein paar Stunden zu spät angemeldet. Bedeutsam ist jedoch, dass die nachträgliche Meldung nicht infolge einer Kontrolle vorgenommen wurde. Die Tat wurde somit nach der Beendigung und auch erst bei einer Kontrolle am 27. August 2009 - also Wochen bzw. Monate nach dem Beschäftigungsbeginn – festgestellt. Der Blick auf die Verantwortung des Bw zeigt, dass die rechtzeitige Meldung nicht deshalb zustande gekommen ist, weil er seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen und Sozialabgaben hinterziehen wollte, sondern um unnötige Leerläufe in der Verwaltung der Sozialversicherung hintan zuhalten. Der Bw hat unter Hinweis auf seine Erfahrungen glaubwürdig vorgebracht, dass es zu einer Vielzahl von (Fehl-) Meldungen gekommen wäre, die in der Arbeitsunwilligkeit der Arbeitssuchenden (Vorsprache lediglich zur "Abholung" eines Stempels"; Bekundung eines Interesses an der Tätigkeit und unentschuldigendes Fernbleiben von der Arbeitsstätte) ihren Ursprung gehabt hätten. Auch wenn der Bw den gesetzlichen Vorgaben – Meldung vor Arbeitsantritt – nicht entsprochen hat, zeigt sich aus seinem Gesamtverhalten und seiner Gesinnung, dass er sich im Grunde rechtskonform verhalten und dabei zielstrebig und ökonomisch vorgehen will und wollte. Im vorliegenden Fall kann man keinesfalls von einer typischen Deliktsverwirklichung sprechen. Stellt man auf die Entstehungsgeschichte der gegenständlichen Strafnorm ab, so ist zu erkennen, dass die Meldung vor Arbeitsantritt deshalb eingeführt worden ist, um die Hinterziehung von Sozialabgaben zu erschweren und um die Beweisführung im Falle solcher einfacher zu gestalten. Abstellend auf das im Wesentlichen rechtstreue Verhalten des Bw wäre die Novellierung der vorliegenden Strafnorm nicht erforderlich gewesen, da er die Meldung nicht erst nach einer Kontrolle sondern unabhängig davon in engem zeitlichen Rahmen nach Arbeitsantritt der Dienstnehmer erstattet hat. Für den Bw spricht, dass der Vorlageakt keine einschlägige Verwaltungsstrafe aufweist. Da auch der Handlungs- und Gesinnungsunwert a-typisch sind, war von einem äußerst geringen Verschulden des Bw auszugehen. Von einem "Erfolgsunwert" kann im vorliegenden Fall überhaupt nicht gesprochen werden, da die ein paar Stunden später erstattete Meldung keine Folgen nach sich gezogen hat (vgl. auch VwSen-252360/2/BP/Ga vom 21. Jänner 2010).

 

4.6.1. Bei diesem Ergebnis war der Berufung insoweit stattzugeben, als von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen war.

 

4.6.2.  Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war die Berufung der Amtspartei als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 66 VStG weder ein  Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigen Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum