Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252528/2/SR/Sta

Linz, 05.08.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 1. Juli 2010, GZ SV96-213-2010-Sc, wegen einer Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG;

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 1. Juli 2010, GZ SV96-213-2010-Sc, wurde der Berufungswerber (im Folgenden. Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

Sie waren vom 25.11.2008 bis zumindest zum 27.8.2009 als Geschäftsführer und Fahrer der Firma x in x, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, welches über der sog. "Geringfügigkeitsgrenze" des § 5 Abs. ASVG lag – tätig, obwohl ihre Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung erfolgte. Es lag auch kein Sachverhalt vor, der eine Ausnahme von der Meldepflicht gem. § 5 ASVG erfüllen würde.

 

Verwaltungsübertretung nach:

§ 33 Abs. 1 iVm. § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF. und § 9 VStG

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Bw eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 10 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 36,50 Euro (10% der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

In der Begründung führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass die dem Bw angelastete Tat durch die Anzeige des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (im Folgenden: Amtspartei) vom 2. September 2009, FA-GZ. 093/13096/23/2009, als erwiesen anzusehen sei.

 

Die Tatsache, dass der Bw der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet habe, werte die belangte Behörde als Beweis dafür, dass der Bw der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten gehabt habe.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen. Die Verhängung der Mindeststrafe wurde als ausreichend angesehen.

 

2. Das vorliegende Straferkenntnis wurde dem Bw am 6. Juli 2010 zu eigenen Handen und der Amtspartei (Finanzamt Salzburg-Land) am 6. Juli 2010 nachweislich zugestellt.

 

Bei der am 20. Juli 2010 vorgenommenen niederschriftlichen Befragung erhob der Bw vor der belangten Behörde Berufung gegen das vorliegende Straferkenntnis.

Begründend brachte er vor, dass ihm vom AMS oft arbeitsuchende Personen vermittelt bzw. oft auch Leute kommen und nach Arbeit fragen würden. 90 Prozent dieser Leute kämen aber dann am vereinbarten Termin nicht bzw. holten sich nur einen Stempel ab, um nachweisen zu können, dass sie vorgesprochen haben. Aufgrund dieser Erfahrung lasse er die Personen durch den Steuerberater erst dann anmelden, wenn er gesehen habe, dass diese Leute wirklich arbeiten wollen. Abschließend beantragt der Bw, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Vorlageschreiben vom 22. Juli 2010 die Berufung des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Anschluss des von ihr geführten Aktes mit dem Ersuchen um Entscheidung übermittelt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, GZ SV96-213-2010-Sc; da sich bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt klären ließ und erkennbar war, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der Folge: VStG) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn nicht bestimmte
Ausnahmen von dieser Vollversicherungspflicht bestehen.

 

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Unterlassung dieser Meldung ist gemäß § 111 ASVG strafbar.

 

Nach § 111 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) entgegen den Vorschriften des ASVG u.a. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Eine derartige Ordnungswidrigkeit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen), sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis zu 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

4.2. Im vorliegenden Fall wirft die belangte Behörde dem Bw vor dass er "vom 25.11.2008 bis zumindest zum 27.8.2009 als Geschäftsführer und Fahrer für das Unternehmen x" tätig gewesen und die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sei. Abgesehen davon, dass der Spruch weder eine Person enthält, der die Nichtmeldung vorgeworfen wird, geht aus diesem auch keine konkrete Tatanlastung hervor. Entgegen der Aktenlage scheint die belangte Behörde davon auszugehen (Hinweis auf § 9 VStG), dass der Bw die Tat als Geschäftsführer zu verantworten habe.

Aus dem Vorlageakt ergibt sich jedoch, dass der Bw die GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer erst seit dem 26. November 2008 vertritt. Schon aus diesem Grund könnte ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die Nichtvornahme "seiner" Meldung am 25. November 2008 zu verantworten.

 

4.3. Da der Bw die "ihm vorgeworfene Tat" nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 66 VStG weder ein  Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigen Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

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