Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522635/2/Kof/Th

Linz, 04.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.06.2010, VerkR21-342-2010, betreffend Absolvierung eines Seminar über Ladungssicherungsmaßnahmen,
zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 30a Abs.4 erster Satz FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den
nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 30b Abs.1, Abs.3 und Abs.4 FSG verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides

-         einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherungs-maßnahmen zu absolvieren und

-         eine Bestätigung über die Teilnahme und Mitarbeit an diesem Vortrag/Seminar der belangten Behörde vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 22. Juni 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5. Juli 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 31. Juli 2008 um 09.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten LKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr
in der Gemeinde V.

Dabei wurde festgestellt, dass die Ladung – ein auf dem LKW befindlicher Eisencontainer – nicht vorschriftsmäßig gesichert war.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Bw mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 08.08.2008, VerkR96-18738-2008 wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 102 Abs.1 iVm. § 101 Abs.1 lit.e KFG eine Geldstrafe verhängt.

 

Der Bw lenkte am 9. März 2009 um 10.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr
in der Gemeinde G.

Dabei hat er die Ladung auf dem Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig gesichert.

Ein Sack voll Hausmüll wurde auf der offenen Ladefläche – ohne entsprechende Ladungssicherung – transportiert, sodass dieser während der Fahrt von der Ladefläche gefallen ist.

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 30. April 2010, VwSen-164358/3 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 102 Abs.1 iVm. § 101 Abs.1 lit.e KFG eine Geldstrafe verhängt.

 

Als "Vormerkdelikt" im Sinne des § 30a Abs.2 Z12 FSG gelten Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen nicht entsprechend gesicherte Ladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.

 

Gemäß § 30b Abs.1 Z2 FSG ist eine besondere Maßnahme anzuordnen, wenn jemand das zweite Vormerkdelikt begangen hat.

 

Gemäß § 30a Abs.4 erster Satz FSG tritt diese Rechtsfolge – Anordnung einer besonderen Maßnahme – nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden.

 

Diese "Zweijahresfrist" gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung (§ 30a Abs.1 FSG).

 

Bei Begehung eines Vormerkdeliktes ist folgendes vorgesehen:

-         1. Mal: Vormerkung

-         2. Mal: Maßnahme

-         3. Mal: Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate.

 

 

 

Bei der ersten Begehung eines Vormerkdeliktes erfolgt eine Eintragung im Örtlichen Führerscheinregister für zwei Jahre – gerechnet ab Deliktsetzung.

Nach Ablauf dieser Zeit wird – unabhängig von einer weiteren Vormerkung (!) – diese nicht mehr berücksichtigt.

Siehe dazu "www.help.gv.at" – "Dokumente und Ausweise" – "Führerschein" –"Vormerksystem" – "Allgemeines zum Vormerksystem". –

abrufbar auch im Wege der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr ...... !

 

Die Berufungsbehörde hat auch in Verfahren betreffend die Lenkberechtigung nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind. VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 20001/11/0113; vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur  und  vom 20.5.2008, 2008/11/0068.

 

Der Bw hat – wie eingangs dargelegt – am 31. Juli 2008 ein Vormerkdelikt (mangelnde Ladungssicherung) verwirklicht.

Dieses Vormerkdelikt wird nach Ablauf von zwei Jahren ab Deliktssetzung – im vorliegenden Fall: mit Ablauf des 31. Juli 2010 – nicht mehr berücksichtigt.

 

Beim Bw ist – nach heutiger Sachlage – nur noch ein einziges Vormerkdelikt (jenes vom 09. März 2009) relevant.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Vormerkdelikt ist 2 Jahre nach Deliktssetzung nicht mehr zu berücksichtigen.

 

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