Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100551/2/Bi/Fb

Linz, 07.10.1996

VwSen - 100551/2/Bi/Fb Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Mag. E G, R, H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S und Dr. A W, B, L, vom 24. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 6. März 1992, VerkR96/1462/11-1991/Pi/Rö, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Das bekämpfte Straferkenntnis wird im Schuldspruch bestätigt, die verhängte Strafe jedoch auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag für die Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich auf 80 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 6. März 1992, VerkR96/1462/11-1991/Pi/Rö, über Frau M E G, R, H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Stunden verhängt, weil sie am 1. Mai 1991 um 13.29 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen auf der B von A kommend in Richtung E gelenkt und bei Strkm. 24,400 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten hat.

Gleichzeitig wurde sie zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten erster Instanz in Höhe von 120 S verpflichtet.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Eine Berufungsvorentscheidung wurde seitens der Erstinstanz nicht erlassen, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, weil sich die Berufung gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Erstinstanz richtet, und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin führt in der Berufung aus, die Erstbehörde habe festgestellt, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet stattgefunden habe. Diese Feststellung sei nicht haltbar und in krassem Widerspruch zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. Juli 1987, wonach das Ortsgebiet bei km 27,958 beginne. Die Geschwindigkeitsmessung habe bei km 24,400 also noch vor dem Ortsgebiet E stattgefunden, sodaß eine Bestrafung nach § 20 Abs.2 StVO in rechtlicher Hinsicht nicht haltbar sei. Die die Verordnung betreffende Rechtsansicht der Erstbehörde sei unrichtig und eine Anpassung wäre jedenfalls erforderlich gewesen. Es wird daher beantragt, die Beweise zu wiederholen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Unter Zugrundelegung des Akteninhaltes stellt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat der Vorfall so dar, daß die Rechtsmittelwerberin als Lenkerin des PKW N am 1. Mai 1991 um 13.29 Uhr auf der B von A kommend Richtung E unterwegs war und dabei nach Passieren der Ortstafel eine Geschwindigkeit von 83 km/h gefahren ist. In dieser Hinsicht wird der Sachverhalt im Rechtsmittel keineswegs bestritten und ergibt sich die genaue Örtlichkeit sowie das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung aus dem vorliegenden Radarbild. In dieser Hinsicht wird der Tatvorwurf im Rechtsmittel keineswegs bestritten, sondern richten sich die Argumente der Rechtsmittelwerberin im wesentlichen gegen die rechtliche Qualifikation des Ortes der Geschwindigkeitsmessung als Ortsgebiet Eferding. Insofern ist der Antrag auf Beweiswiederholung nicht zuzuordnen, weshalb auf eine solche verzichtet wurde.

Aus der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses ergibt sich, daß sich die Kilometrierung der B seit Februar 1988 deshalb um ca. 3 km/h geändert hat, weil diese früher im Stadtgebiet Linz bei der B1 (Wiener Straße) begonnen habe und nun in Urfahr im Bereich der Kreuzung mit der B127 beginnt. Daraus ergibt sich aber, daß aufgrund des geänderten Beginnes des Straßenverlaufs ca. 3 km "weggefallen" sind, wobei im Verlauf der B, insbesondere im Bezirk E, keine Änderungen hinsichtlich der Kilometrierung entstanden sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag an der rechtlichen Beurteilung dieser Tatsache durch die Erstinstanz keinerlei inhaltliche Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn diese davon ausgeht, die aus dem Jahr 1987 stammende Verordnung sei durch die geänderte Kilometrierung nicht gesetzwidrig geworden. An der rechtlichen Grundlage dieser Verordnung hat sich nichts geändert, zumal das Ortsgebiet E in keiner Weise flächenmäßig abgeändert wurde und daher auch die Ortstafeln an Ort und Stelle verblieben sind.

Der handschriftliche Vermerk über die Neukilometrierung im § 75 lit.a und b der gegenständlichen Verordnung ist keine inhaltliche Abänderung der Verordnung zu erblicken und manifestiert sich darin auch nicht der Wille der Behörde zur Erlassung einer neuen Verordnung.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß laut Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 29. Juli 1987, VerkR-5029-VIII/9-1987/Pi/Pe, im Bereich der B129 das Ortsgebiet bei Strkm. 27,958 beginnt und bei Strkm. 29,860 endet. Diese beiden Kilometerangaben entsprechen aufgrund der neuen Kilometrierung dem km 24,169 bei Beginn und 25,913 beim Ende des Ortsgebietes.

Im Tatvorwurf wurde der Rechtsmittelwerberin als Ort der Radarmessung der nunmehr tatsächliche Kilometer 24,400 gemäß der neuen Kilometrierung der B zur Last gelegt, daher befindet sich der Tatort zweifelsfrei im Ortsgebiet E, sodaß die Bestimmungen des § 20 Abs.2 StVO 1960 anzuwenden sind.

Die Berufungswerberin hat im Rechtsmittel nicht bestritten, die ihr vorgeworfene Geschwindigkeit von 83 km/h eingehalten zu haben, sodaß diesbezüglich kein Zweifel daran besteht, daß die Rechtsmittelwerberin den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

4.2. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß Grundlage dafür gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen des §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S (bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstraße) reicht, und daß eine Geschwindigkeit von 83 km/h im Ortsgebiet einer Überschreitung um fast 70 % nahekommt, sodaß sie nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Die Radarmessung erfolgte ca. 230 m nach der Ortstafel; die Messung wurde an einem Feiertag mittag durchgeführt. Aus dem Verfahrensakt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß durch die eingehaltene Geschwindigkeit andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden wären, sodaß kein Umstand als erschwerend zu berücksichtigen war. Mildernd war hingegen - im Gegensatz zur Begründung des Straferkenntnisses - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin, zumal sich aus dem Verfahrensakt nichts Gegenteiliges ergibt. Die verhängte Strafe war daher herabzusetzen, wobei die nunmehr verhängte Strafe sowohl den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Rechtsmittelwerberin (12.000 S netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) entspricht und auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen standhält.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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