Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165095/3/Fra/Sta

Linz, 03.08.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 15. April 2010, VerkR96-19621-2009, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid des Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 29.1.2010, VerkR96-19621-2009, wegen Übertretung des
§ 52 lit.a 10a StVO 1960, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe, noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 3.2.2010 durch Hinterlegung beim Postamt X, Zustellbasis, zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 22. Februar 2010 und neuerlich am 13. April 2010 eingebracht.

 

3.2. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier- nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 leg.cit. hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

 

Dem Bw wurde laut Zustellnachweis die beeinspruchte Strafverfügung am
3. Februar 2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt.

 

Per E-Mail vom 22. Februar 2010 übermittelte der nunmehrige Bw in Kopie die Verständigung über die Hinterlegung der Strafverfügung und teilte der belangten Behörde mit, diese am vergangenen Samstag Nachmittag im Postkasten seines Hauses in X vorgefunden zu haben. Leider habe er die Post nicht beheben können, da er nur sporadisch an Wochenenden in X sei, auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in X in X. Das nächste mal werde er erst wieder am 13. März 2010 in X sein. Er ersuche daher um Ersatzzustellung.

 

Die belangte Behörde forderte daraufhin den Bw mit Schreiben vom 26. Februar 2010 bezugnehmend auf dieses E-Mail auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Behörde Unterlagen über seine Ortsabwesenheit in X, X, vorzulegen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, im Zeitraum vom 29. Jänner 2010 bis 25. Februar 2010 die Schriftstücke zu beheben. Weiters wies sie ihm darauf hin, dass, sollte keine fristgerechte Eingabe einlangen, die Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird. Der Bw nahm zu diesem Schreiben per E-Mail vom 16. März 2010 dahingehend Stellung, die behördliche Feststellung, dass sein Hauptwohnsitz in X ist, sei nicht zutreffend ist. Bedingt durch seine selbstständige Tätigkeit in X in X habe sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit 2003 dorthin verlagert und sei er auch in X unbeschränkt steuerpflichtig. Aus diesem Grunde sei er nur sporadisch in X und habe im fraglichen Zeitraum die RSa-Hinterlegungen nicht abholen können.

 

Per E-Mail vom 13. April 2010 erhob der Bw neuerlich Einspruch gegen die Strafverfügung, wobei er für sich die "Fristgerechtigkeit" in Anspruch nehme.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt fest, dass sich laut Auskunft des Zentralen Melderegisters der Hauptwohnsitz des Bw seit an der Adresse X befindet. Nach § 1 Abs.7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Wenn daher die belangte Behörde vom Bw in den fraglichen Zeiträumen die Belegung der vorübergehenden Ortsabwesenheit verlangte, kann diese Vorgehensweise nicht als rechtswidrig erkannt werden. Sollte sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Bw tatsächlich nicht an der oa. Adresse in Graz befinden, so hat er einen anderen Wohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Die Behauptung des Bw, sein Hauptwohnsitz befinde sich entgegen der Eintragung im Zentralen Melderegister nicht in X, ist sohin nicht geeignet, eine nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz relevante Abwesenheit darzutun. Gemäß dieser Bestimmung ist das hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers Umstände vorzubringen, die geeignet sind, gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß
§ 17 Zustellgesetz besteht keine Beweispflicht der Partei, sondern eine lediglich mit dem Grundsatz des Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dieser Mitwirkung ist der Bw nicht nachgekommen, da er auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 26. Februar 2010 in der gegenständlichen Angelegenheit keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten hat.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG abgesehen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum