Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165141/8/Kof/Jo

Linz, 21.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X,
geb. X, X, X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 07. Mai 2010, VerkR96-32971-2009, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach der am
19. Juli 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.2c Z9 StVO, in der zur Tatzeit (= 05.08.2009) geltenden Fassung,

   BGBl Nr.159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr.16/2009

   (= StVO idF vor der Novelle BGBl I Nr.93/2009)

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ........................................................................ 430 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 43 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ............... .................. 86 Euro

                                                                                                     559 Euro     

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................... 144 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 70 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Allhaming, Autobahn A 1 bei km 179.550 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 05.08.2009, 10:43 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen I-....., PKW, BMW ....., (Farbe)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist                       gemäß

                                Ersatzfreiheitsstrafe von

430,00 €                        144 Stunden                       § 99 Abs.2c Ziffer 9 StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

43 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt daher  473 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 11. Mai 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25. Mai 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 19. Juli 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw (Substitut) sowie der Zeuge, GI KK, teilgenommen haben.

 

 

 

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw (Substitut):

 

Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen sowie auf die Berufung.

 

Der in der Berufung Punkt 1., erster Absatz verwendete Begriff "falsche Aussage" sowie "Falschaussage" wird ausdrücklich zurückgezogen.

 

Zu Punkt 16 in der Berufung und zwar die Wendungen "Die Messbeamten sind mit dem Messgerät nicht vertraut und wurden in der Anwendung nicht geschult. Sie sind auch nicht berechtigt, dass angewendete Messgerät anzuwenden.",
gebe ich an:

Nach meiner Kenntnis kennt der Rechtsanwalt des Berufungswerbers (X, Innsbruck) den amtshandelnden Polizeibeamten, RI KK (mittlerweile Gruppeninspektor) nicht persönlich.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wird dieses Vorbringen ausdrücklich zurückgezogen.

 

Auch die weiteren Wendungen in Punkt 16 der Berufung "Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung auch nicht gehörig gewartet. Es wurde nicht richtig
bedient. Es war bei der Messung defekt.", wird ausdrücklich zurückgezogen.

 

Punkt 18 der Berufung – Stichwort: Verordnung – wird ausdrücklich zurückgezogen.

 

Ich behaupte nach wie vor, dass der Bw zur Tatzeit und am Tatort (05.08.2009, 10.43 Uhr) den PKW nicht selbst gelenkt hat, wie dies der Bw im Verfahren
I. Instanz ausdrücklich vorgebracht hat.

 

Bei der Anhaltung ist unstrittig der Bw selbst gefahren.

 

Zu einem Fahrerwechsel wird keine Stellungnahme abgegeben.

 

Beantragt wird, Herrn WL zu diesem Beweisthema ergänzend einzuvernehmen.

 

Zeugenaussage des Herrn GI KK:

 

Ich bin seit ca. etwas mehr als 20 Jahren Gendarm bzw. Polizist.

Seit dieser Zeit auch im Verkehrsüberwachungsdienst beschäftigt.

Mit dem mobilen Radar bin ich seit ca. 3 Jahren befasst.

Mit diesem mobilen Radar führe ich pro Monat – Durchschnittsbetrachtung –
zwei Tage jeweils 6 bis 7 Stunden Radarkontrollen durch.

Dass ein Fahrzeuge gemessen wird, dessen Fahrgeschwindigkeit im Bereich von 200 km/h liegt, kommt nahezu täglich (ein Fahrzeug) vor.

 

Der im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Eichschein des Gerätes
MU VR 6F, Identifikation: 697 bezieht sich auf jenes Radargerät, mit welchem
ich damals die Messungen vorgenommen habe.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters (Substitut) des Bw gebe ich an:

Sämtliche Autobahnpolizeiinspektionen im Bundesland Oberösterreich
(Ried im Innkreis, Seewalchen, Wels, Klaus, Haid und Neumarkt im Mühlkreis) besitzen insgesamt nur ein einziges mobiles Radargerät – eben jenes von mir am 05.08.2009 verwendete.

 

Der Eichschein bezieht sich eindeutig und ausdrücklich auf dieses mobile
Radargerät.

 

Über Vorhalt des Ausdruckes des Radarbildes gebe ich nochmals an, dass der Eichschein zum verwendeten Radargerät "gehört".

Der in der dritten Zeile angeführte Code bezeichnet den Standort sowie die Dienstnummer.

Den Ausdruck in der vierten Zeile kann ich nicht erklären.

Der Ausdruck in der fünften Zeile ist im Programm enthalten, bezieht sich jedoch eindeutig auf das Gerät bzw. auf den Eichschein.

 

Ich wurde zur Durchführung von Radarmessungen geschult!

Diese Schulung wurde anhand der Verwendungsbestimmungen durchgeführt.

Diese Schulung beinhaltet alle erforderlichen technischen Parameter.

 

Das Vorbringen in der Berufung, das bei der Messung eingesetzte Radargerät hätte eine Messungenauigkeit von bis zu 35 % ist unrichtig!

 

Die konkrete Messungenauigkeit bzw. der Abzug vom gemessenen Wert ist
vorgegeben aufgrund des Eichscheines.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters (Substitut) des Bw:

 

Die Vorbringen in der Berufung werden vollinhaltlich aufrecht erhalten –
mit Ausnahme jener Punkte, welche heute in der Berufung ausdrücklich
zurückgezogen wurden.

Es wird beantragt, der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung – sofern diese nicht bei der mVh zurückgezogen wurden – ist auszuführen:

 

Betreffend die Lenkereigenschaft:

Die Messung erfolgte auf der A1 Westautobahn, Fahrtrichtung Wien bei km 179,550, die Anhaltung erfolgte bei der Ausfahrt Ansfelden.

Die Entfernung zwischen dem Ort der Messung einerseits und dem Ort der Anhaltung andererseits beträgt ca. 5 km.

In diesem Bereich befindet sich kein Parkplatz.

 

Unstrittig steht fest, dass bei der Anhaltung der Bw – dieser ist auch Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW – am Fahrersitz gesessen hat.

 

Der Bw bestreitet zwar seine Lenkereigenschaft, er hat jedoch niemals (insbes. Berufung sowie mVh) konkret behauptet, dass zwischen dem Ort der Messung einerseits und dem Ort der Anhaltung andererseits ein Fahrerwechsel stattgefunden habe.

 

Der Bw hat weder in der Berufung,  noch bei der mVh – in beiden Zeitpunkten war die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung – konkret behauptet,
dass

o        Herr WL – dieser befand sich im Zeitpunkt der Anhaltung auf dem Beifahrersitz – im Zeitpunkt der Radarmessung den auf den Bw zugelassenen PKW gelenkt hat und

o        auf dem Abschnitt zwischen Ort der Messung einerseits und Ort der Anhaltung andererseits ein Fahrerwechsel – dieser hätte notgedrungen auf dem Pannenstreifen stattfinden müssen – vorgenommen wurde.

 

Hätte tatsächlich Herr WL im Zeitpunkt der Radarmessung den auf den Bw zugelassenen PKW gelenkt, dann hätte der Bw sofort bei der Anhaltung zu seiner Entlastung angegeben,

o        es habe zwischenzeitlich – auf dem Pannenstreifen – ein Fahrerwechsel stattgefunden und

o        dass Herr WL im Zeitpunkt der Messung den PKW gelenkt hat;

VwGH vom 28.03.2006, 2002/03/0220.

 

Aufgrund des diesbezüglichen Verhaltens des Bw steht für den UVS fest,
dass im Zeitpunkt der Radarmessung der Bw selbst den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt hat; vgl. dazu auch VwGH vom 28.02.1996, 95/03/0229 und vom 15.10.1987, 87/02/0071.

 

 

Herr WL (= Beifahrer bei der Anhaltung) hat bei der zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 03.03.2010 Folgendes angegeben:

"Ich kann mich an solch einen Vorfall nicht erinnern.

Wir sind zwar in eine Verkehrskontrolle gekommen, jedoch kann ich mich daran wirklich nicht mehr erinnern."

 

Von einer ergänzenden Einvernahme eines Zeugen kann abgesehen werden,
wenn sich dieser Zeuge schon anlässlich seiner ersten Vernehmung an hinsichtlich der Verwaltungsübertretung wesentliche Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte;

VwGH vom 15.10.1987, 87/02/0071.

 

Der Antrag auf (neuerliche) Einvernahme des "Zeugen" WL – dieser kann sich offenbar an nichts mehr erinnern – wird daher abgewiesen.

 

Betreffend die Vorbringen des Bw zum "Tatort" und zur "Tatzeit" ist auszuführen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestands-merkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.

Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung.

Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.       die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2.       die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden.

In jedem konkreten Fall ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem
§ 44a Z1 VStG genügt.

Es wird daher das an Tatort– und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes – weil an den wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes – Erfordernis sein.

VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0195 mit Vorjudikatur;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E 14 und E 15 zu § 44a VStG (Seite 755 und 756) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH.

 

Dass im gegenständlichen Fall

o        der Bw nicht in der Lage wäre, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten  und/oder

o        die Gefahr einer "Doppelbestrafung" besteht

ist für den UVS nicht ersichtlich und behauptet der Bw selbst nicht.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entspricht daher hinsichtlich Tatort, Tatzeit und Tathandlung den zitierten Kriterien.

 

Der Bw hat in der Berufung weiters eine Vielzahl an "Beweisanträgen" gestellt –
tatsächlich handelt es sich nur um Schlagworte wie zB "Augenschein", "Gutachten zur Messung und zur Tatortdifferenz", "Radarfoto", "Gutachten zum Radarfoto", "Verständigung".

 

Bei diesen Beweisanträgen handelt es sich um durchwegs um die Einholung von  "Erkundungsbeweisen", zu deren Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet ist.

Nach stRsp des VwGH sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren unzulässig;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 16 zu § 46 AVG (Seite 488) mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Als Erkundungsbeweis gilt – unter anderem – die Vernehmung des eingeschrittenen Polizeibeamten als Zeugen zur Klärung der Frage, ob das Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt und bedient worden sei;  VwGH vom 02.09.1992, 92/02/0194; vom 27.02.1992, 92/02/0097 mit Vorjudikatur uva.

 

Jener Beamte, welcher die gegenständliche Radarmessung vorgenommen hat, Herr GI (damals RI) KK, hat bei der mVh einen glaubwürdigen, kompetenten und seriösen Eindruck hinterlassen und in keiner Phase der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247.

 

Herr GI KK führt seit ca. drei Jahren zwei Tage pro Monat (Durchschnitts-betrachtung) jeweils 6 bis 7 Stunden derartige Radarmessungen durch.

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar;

einem mit der Radarmessung betrautem Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten;

VwGH vom 27.02.1992, 92/02/0097; vom 30.10.1991, 91/03/0154; vom 08.09.1998, 98/03/0144; vom 28.06.2001, 99/11/0261 jeweils mit Vorjudikatur

 

Das bei der Amtshandlung verwendete Radargerät ist geeicht – aus dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Eichschein vom 03. Oktober 2008 ergibt sich, dass die Nacheichfrist für das Gerät am 31. Dezember 2011 abläuft;

VwGH vom 27.01.2005, 2003/11/0169.

 

Jener Polizeibeamte, welcher die Messung vorgenommen hat, hat bei der mVh glaubwürdig und überzeugend dargelegt, dass dieser Eichschein sich auf das verwendete Radargerät bezieht.

 

Auf dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Radarfoto ist der gemessene Wert "211 km/h" deutlich ersichtlich.

 

Bei Radargeräten erfolgt bei einer gemessenen Geschwindigkeit

o    bis zu 100 km/h: ein Abzug von 5 km/h

o    von mehr als 100 km/h: ein Abzug von 5 %!

VwGH v. 21.01.1997, 96/11/0276; v. 19.03.1987, 86/02/0185 mit Vorjudikatur.

 

Vgl. dazu: Bei einer Lasermessung erfolgt ein Abzug von 3 km/h bzw. 3 %;

VwGH vom 02.03.1994, 93/03/0238; vom 24.06.2003, 2003/11/0123

 

Somit steht fest, dass der Bw am Tatort vom geeichten Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h gemessen wurde –

aufgrund des Abzuges von 5 % ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit
von exakt 200 km/h.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 99 Abs.2c Z9 StVO in der zur Tatzeit (05.08.1999) geltenden Fassung – BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009 – lautet auszugsweise:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro
bis 2.180 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden
bis sechs  Wochen – zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als
50 km/h überschreitet.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:
2.000 Euro monatlich; kein Vermögen, Schulden; Sorgepflicht für 1 Kind.

 

Als strafmildernd ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit
zu werten.

 

Eine Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen von 200 km/h stellt – auch bei besten äußeren Bedingungen – eine enorme Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24.02.2000, 99/02/0276 in einem ähnlich gelagerten Fall eine Geldstrafe von S 7.000 (= umgerechnet 508 Euro) als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die zur damaligen Tatzeit (09.01.1998) mögliche Höchststrafe – § 99 Abs.3 lit.a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998 – war mit
S 10.000 festgesetzt.

Die vom VwGH als rechtmäßig bestätigte Geldstrafe hat somit 70 % der möglichen Höchststrafe betragen!

 

Im gegenständlichen Fall beträgt die von der belangten Behörde über den Bw verhängte Geldstrafe ...... 430 Euro und somit nur (sogar geringfügig weniger als)
20 % der möglichen Höchststrafe!

 

Diese Geldstrafe ist

o        insbesondere aufgrund der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung und der damit verbundenen enormen Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie

o        im Hinblick auf die zitierte Judikatur

als (sehr) milde zu bezeichnen!

 

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe ist nicht möglich. –

Die Berufung war daher auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Radarmessung      

 

 

 

 

 

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