Linz, 19.07.2010
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen den Punkt 2.) erhobene Berufung des Herrn Ing. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 31. Mai 2010, Zl.: VerkR96-11059-2010-rm, nach der am 19. Juli 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. In diesem Punkt entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wg. Übertretung nach § 9 Abs.7 u. § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von € 50,-- und € 200,-- und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 u. 96 Stunden verhängt, weil er am 21.02.2010 gegen 17.45 Uhr, in 4820 Bad Ischl, Wirerstraße, Gemeindestraße Parkplatz Schröpferplatz - gegenüber Mc-Donald's mit dem LKW, Kennzeichen X, Marke VW, Kastenwagen, Farbe grau,
1.) das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt habe, indem er es auf einem markierten Mopedparkplatz stellte;
2.) sei er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, nachdem er das Moped beim Rückwärtsfahren umgestoßen und dieses dadurch beschädigt habe.
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit nachfolgender Begründung fristgerecht Berufung:
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).
Auf Grund des zum Teil strittigen Sachverhaltes war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung zwingend durchzuführen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).
3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Ferner durch zeugenschaftliche Einvernahme des x als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten. Die Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.
4. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vom Zeugen x recht aufrichtig und unumwunden und durchaus im Einklang mit der Verantwortung des Berufungswerbers dargestellt, dass er sich über das auf der Mopedparkfläche abgestellte Fahrzeug des Berufungswerbers ärgerte. Der Berufungswerber hat, nachdem er dort keinen Parkplatz finden konnte, das Moped des Zeugen x etwas zur Seite gestellt um seinen Pkw anlässlich des Lokalbesuches Mc Donalds abstellen zu können.
Bereits im Lokal wurde er von zwei jungen Frauen der am Parkplatz verweilenden (fünf) Jugendlichen auf seine nicht korrekte Parkposition aufmerksam gemacht.
Als der Berufungswerber schließlich wegen der sich um sein Fahrzeug zusammenrottenden Jugendlichen den Mc Donalds etwas früher verließ, befand sich der Zeuge x mit seinem Moped hinter seinem Pkw. Er saß auf dem am Ständer abgestellten Moped. Da ein Wegfahren mit dem Pkw nach vorne nicht möglich war, schob der Berufungswerber schließlich mit dem Fahrzeug zurück, wodurch sich x mehr oder weniger erzwungen veranlasst gesehen haben dürfte sein Moped doch zur Seite zu schieben. Dabei dürfte es jedoch vom Pkw noch leicht angestoßen worden sein, wobei es der Zeuge vor dem Umfallen noch festhalten oder auffangen konnte. Dennoch soll beim Anstoß das linke Blinkerglas zerbrochen worden sein.
Der Zeuge erklärte bei diesem leichten Anstoß weder ein Geräusch wahrgenommen zu haben, noch vermochte der Zeuge anzugeben, ob der Autolenker diesen Anstoß – was dieser auch im Rahmen der Berufungsverhandlung wieder entschieden in Abrede stellte – visuell überhaupt bemerkte oder bemerken konnte. Da dies letztlich nicht der Fall gewesen sein dürfte liegt angesichts des vom Berufungswerber wahrgenommenen Wegschiebens des Mopeds durchaus nahe.
Der Zeuge habe dann aus etwa sechs Meter Entfernung dem Pkw-Lenker zugerufen um auf diesen Anstoß aufmerksam zu machen. Aber auch diesbezüglich konnte der Zeuge keine Angaben machen ob dieses Zurufen vom Berufungswerber gehört bzw. verstanden werden hätte können. Der Zeuge war sich laut seinen Darstellungen diesbezüglich nicht sicher.
Da schließlich eine angespannte bis aggressiv zu bezeichnende Stimmung herrschte – ein Jugendlicher soll sich mit einem Gegenstand in der Hand vor das Fahrzeug gestellt gehabt haben - mag der Zuruf, sollte ein solcher vom Berufungswerber überhaupt wahrgenommen worden sein, als Ausfluss der Aggression verstanden worden sein. Dies legte jedenfalls der Berufungswerber nachvollziehbar dar, wenn er sich durch die Situation insgesamt bedroht gefühlt haben dürfte und aus diesem Grund aus begreiflichen Gründen versuchte möglichst rasch wegzukommen.
Als Schaden wird neben dem zerbrochenen Blinkerglas auch der linke Fußraster angegeben. Von einem sogenannten Achter am Hinterrad wurde in der Verhandlung nicht berichtet. Aber selbst der Fußraster scheint nicht zwingend auf diesen Anstoß rückführbar zu sein, weil das Fahrzeug doch nicht umfiel, sondern vom Fahrzeugbesitzer vor dem Umfallen noch aufgefangen wurde. Dass etwa die Stoßstange mit dem Fußraster in Kontakt gekommen sein könnte scheint angesichts der wohl deutlich geringeren Höhe des Fußrasters unwahrscheinlich.
Insgesamt machte der in Begleitung seines Vaters erscheinende mj. Zeuge einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck, wobei durchaus lebensnah nachvollziehbar war, dass es bei diesem Zwischenfall um eine altersadäquate Provokation zwischen jugendlichen Mopedfahrern und der sogenannten Erwachsenengeneration gegangen sein mag und der Gruppendruck der Altersgenossen auf den Zeugen zur Provokation durchaus mitgespielt haben mag.
Dies wurde letztlich im Rahmen der Berufungsverhandlung mit einem versöhnlichen Gespräch und Handschlag ausgeräumt, wobei der Vater des Zeugen ausdrücklich erklärte keinerlei Ansprüche aus dem Vorfall geltend zu machen. Die Haftpflichtversicherung des Berufungswerbers hat eine Schadenszahlung im Übrigen ebenfalls abgelehnt.
Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls ein Beweis eines Verkehrsunfalls mit anschließender Begehung einer Fahrerflucht nicht gesehen werden. Dem Berufungswerber war daher durchaus in seiner Darstellung zu folgen, von einem Anstoß jedenfalls nichts bemerkt zu haben. Dabei ist angesichts der sich für den Berufungswerber als bedrohlich darstellenden Situation, seine innere Anspannung und Neigung nur möglichst schnell wegzukommen, durchaus begreiflich. Dies belegt auch der Umstand, sich außer Reichweite der Jugendlichen das Auto auf allfällige von den Jugendlichen verursachten Schäden genauer angeschaut zu haben.
5. Das Verfahren war demnach im Punkt 2.) zumindest im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten, der sich hinsichtlich des Punktes 1.) von Anbeginn schuldeinsichtig zeigte, nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt ode reiner Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r