Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100553/5/Bi/Hm

Linz, 02.07.1996

VwSen - 100553/5/Bi/Hm Linz, am 2. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer sowie Mag. Michael Gallnbrunner als Stimmführer und Mag. Karin Bissenberger als Berichterin über die Berufung des A E, H, A, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. K H, S, B, vom 3. April 1992 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. Februar 1992, Zl. VerkR96/3781/1991/Gz, im Punkt 1. verhängte Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 1. des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 20.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Tage herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für die erste Instanz ermäßigt sich demnach auf 2.000 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG, § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 20. Februar 1992, VerkR96/3781/1991/Gz, über Herrn A E, H, A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 23.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen verhängt, weil er am 31. August 1991 um 18.30 Uhr den PKW VW Golf, Kennzeichen, auf der WL im Gemeindegebiet von O, Bezirk B am I, von O kommend in Richtung R lenkte und sich am 31.

August 1991, um 18.35 Uhr bei Strkm 34,6 der WL gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 2.300 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die verhängte Strafe sei bei weitem überhöht und nicht auf seine persönlichen und sozialen Verhältnisse abgestimmt. Bezüglich des Tatbestandes nach § 5 StVO sei er seines Wissens nicht vorbestraft, sodaß auch mit der Mindeststrafe oder maximal 10.000 S das Auslangen gefunden hätte werden können. Er beantrage daher, die Strafe im Punkt 1. wesentlich herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sinngemäß anzuwenden, und bei der Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S und von einer bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Entgegen den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers ist aus dem Verfahrensakt ersichtlich, daß er aus dem Jahr 1988 zwei als erschwerend zu berücksichtigende einschlägige Vormerkungen aufweist, wobei beide Male eine Geldstrafe von 16.000 S verhängt wurde. Diese beiden Vormerkungen sind noch nicht getilgt, liegen jedoch bereits vier Jahre zurück, in denen sich der Rechtsmittelwerber offensichtlich im Hinblick auf Alkohol wohlverhalten hat, sodaß mit der nunmehr verhängten Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Trotzdem ist dem Rechtsmittelwerber vor Augen zu führen, daß es sich bei Übertretungen der Alkoholbestimmungen wohl um die rücksichtslosesten und gravierendsten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung überhaupt handelt, die mit entsprechenden Strafen zu ahnden sind, was bereits vom Gesetzgeber durch die Festsetzung eines hohen Strafrahmens zum Ausdruck gebracht wurde. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe ist deshalb nicht gerechtfertigt, weil die zuletzt verhängten Geldstrafen von immerhin je 16.000 S offensichtlich nicht ausgereicht haben, den Rechtsmittelwerber zum Umdenken im Hinblick auf Alkohol im Straßenverkehr zu bewegen. Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Einkommens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers geschätzt werden mußten, da er zu näheren Angaben nicht bereit war (ca. 15.000 S netto monatlich als Fahrradmechaniker in der BRD, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

Mildernd war kein Umstand. Die Verhängung der relativ hohen Geldstrafe war im Hinblick auf ihren general- und vorallem spezialpräventiven Strafzweck erforderlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten stützt sich auf die zitierten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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