Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165219/2/Br/Th

Linz, 15.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Frau Mag. Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 27. Jänner 2010, Zl. VerkR96-18181-2009,  zu Recht:

 

 

I. Die im Punkt 1.)  gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Im Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber im Punkt 1.) € 260,-- (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 45 Abs.1 Z1 u. § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 50/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben zitierten Straferkenntnis wider den Berufungswerber Geldstafen in Höhe von 1,300 Euro und 150 Euro sowie für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 388 u. 48 Stunden verhängt, weil er

1.  am 06.03.2009 gegen 00.40 Uhr den PKW, Marke Mitsubishi Galant, mit dem Kennzeichen X in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,69 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= 3,38 Promille Blutalkoholkonzentration) in Schörfling a.A. auf der Hehenfeldstraße gelenkt, wobei er

2. beim Haus Hehenfeldstraße Nr. 13 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachten. Trotzdem Ihr Verhalten mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, haben Sie es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

.Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 10,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen, oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162,00 bis 5.813,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Von der Polizeiinspektion Schörfling a.A. wurde angezeigt, dass Sie am 06.03.2009 gegen 00.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,69 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= 3,38 Promille Blutalkoholkonzentration) in Schörfling a.A. auf der Hehenfelderstraße lenkten und dabei beim Haus Hehenfelderstraße Nr. 13 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachten, der nicht ohne unnötigen Aufschub gemeldet wurde. Die Messung der Atemluft erfolgte mit dem geeichten Alkomaten der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARMC 0184. Der Alkomat war zum Zeitpunkt der Messung geeicht.

Aufgrund dieser Anzeige wurde Ihnen der Sachverhalt nachweislich mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.04.2009 zur Kenntnis gebracht und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Von Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter wurde daraufhin mitgeteilt, dass es nicht richtig ist, dass Sie es unterlassen hätten, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, zumal Sie an der Unfallstelle verblieben und auch dort die Beamten intervenierten. Weiters teilten Sie mit, dass ein gerichtlich beeideter Sachverständiger damit beauftragt ist, ein Gutachten darüber zu erstatten, ob aufgrund der Alkoholisierung im Tatzeitpunkt Zurechnungsfähigkeit vorlag.

 

Aufgrund dieser Angaben wurde der Meldungsleger RI X einvernommen und gab dieser unter Wahrheitsermahnung zu Protokoll, dass er zwar in der VStV-Anzeige den Tatbestand nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht gesondert anzeigte, es aber richtig ist, dass von Ihnen der verursachte Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub angezeigt wurde. Die Polizei wurde auch nicht wegen eines Unfalles zum Einsatzort gerufen, sondern wegen der massiven Bedrohung, die dann als Mordversuch an die Staatsanwaltschaft angezeigt wurde. Erst im Nachhinein nach der Festnahme wurde im Zuge der Erhebungen festgestellt, dass Sie beim Eintreffen mit Ihrem PKW auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachten. Sie haben aber auch im Zuge der Festnahme keine Erwähnung von diesem Unfall gemacht, sodass der Tatbestand nach § 4 Abs. 5 vorliegt.

 

Weiters wurde das Gutachten von Dr. X, Assistenzprofessor am Institut, Gerichtsmedizin Linz, gutachtlich festgestellt, dass die Tathandlung weder im Sinne des § 11 bzw. § 287 StGB gewertet werden kann.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen die Niederschrift des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht und beantragten Sie nochmals in Ihrem Antwortschreiben die Einstellung des § 4 Abs. 5 StVO. 1960

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

 

Hinsichtlich der Alkoholisierung wird angeführt, dass an der Richtigkeit der Messung mit dem geeichten Alkomaten in keinster Weise gezweifelt werden kann und wird die Übertretung von Ihnen grundsätzlich auch nicht bestritten. Weiters wird vom gerichtlichen Sachverständigen attestiert, dass die Tathandlung weder im Sinne des § 11 bzw. 287 StGB gewertet werden kann.

 

Hinsichtlich des verursachten Sachschadens wird angeführt, dass eine Verständigung der Polizei lediglich dann unterbleiben kann, wenn Sie sich am Unfallsort mit dem Geschädigten ins Einvernehmen setzen und die Daten ausgetauscht haben. Nach Abs. 5 kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen immer ein vollständiger Identitätsnachweis unterblieben ist (VwGH. 10.09.1980, ZfVB 1981/4/1097).

 

Für die Behörde erscheinen die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei erwiesen und war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerend war die Höhe der Alkoholisierung zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Angaben zu den Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnissen berücksichtigt.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

 

2. Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin erhobenen Berufung – im Punkt I. nur gegen das Strafausmaß gerichtet -  mit folgenden Ausführungen:

In der umseitig rubrizierten Rechtssache erstattet der Berufungswerber gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 27. Jänner 2010 zu VerkR96-18181-2009 binnen offener Frist erfolgter Zustellung am 02. Februar 2010

 

BERUFUNG

 

und wird das gegenständliche Straferkenntnis wie folgt angefochten:

1. Im Spruchpunkt 1 wird ausschließlich Berufung im Hinblick auf das Strafausmaß der verhängten Geldstrafe von € 1.300,00 erhoben.

2. Im Spruchpunkt 2 wird das Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten.

 

Der Berufungswerber hat am 06. März 2009 das ihm zurecht zum Vorwurf gemachte Delikt gesetzt, ein Kfz in einem, durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, der Berufungswerber ist jedoch unbescholten, hat Sorgepflichten und entspricht daher die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von € 1.300,00 nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers.

 

Es wird sohin gestellt der

 

ANTRAG

 

die verhängte Geldstrafe von € 1.300,00 auf die Mindeststrafe herabzusetzen.

 

Hinsichtlich des Vorwurfes, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben und es in weiterer Folge unterlassen zu haben, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen wird vorgebracht, dass die in weiterer Folge auch vor Ort intervenierenden Beamten ohnehin bereits verständigt waren und es keinerlei weiterer Intervention des Berufungswerbers bedurft hätte, dass Einschreiten von Polizeibeamten an der Unfallstelle zu veranlassen.

 

Aufgrund seiner Verhaftung im damaligen Zeitpunkt durch die vor Ort einschreitenden Beamten im Zuge der Amtshandlung war es dem Berufungswerber auch nicht möglich, den Sachverhalt mitzuteilen, da die Beamten ihn zu völlig anderen Gegebenheiten befragten.

 

Auch der Austausch von Daten war  zwangsläufig wohl eher nicht erforderlich, zumal die Geschädigte die Lebensgefährtin  des Berufungswerbers ist und Ihr die persönlichen Daten des Berufungswerbers bekannt sind.

Mangels Rechtswidrigkeit und Verschulden des Beschuldigten X erweist sich der Vorwurf in Richtung der  Fahrerflucht als nicht gerechtfertig und ist nach Ansicht des

Berufungswerbers Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegeben.

 

In diesem Spruchpunkt wird daher gestellt der

 

ANTRAG

 

den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

                                                                                                                                             X“

 

 

2.1. Mit dem Vorbringen zu Punkt II. ist der Berufungswerber im Recht!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat irrtümlich den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung erst mit 14. Juli 2010 vorgelegt, wobei der Akt bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2010 zur Versendung an die Berufungsbehörde vorbereitet wurde. Laut Rückfrage soll der Akt irrtümlich bei der Behörde erster Instanz wieder abgelegt worden sein.

Die Berufungsbehörde ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts der außer Streit stehenden Tatsachen und mangels eines gesonderten Antrages  unterbleiben (§51 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z3).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Dieser beinhaltet die Anzeige der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 10.3.2010 und wegen des Führerscheinentzuges den Bericht der Polizeiinspektion Schörfling vom 7. März 2010, GZ: B5/5714/2009-May.

Dem Akt angeschlossen befindet sich ferner das Urteil des LG Wels vom 26.8.2009, 13 Hv 139/09h. Über den Inhalt kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Berufungsausführungen verwiesen werden.

Ebenfalls findet sich ein im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingeholtes ärztliches SV-Gutachten im Akt.

Ebenfalls findet sich dem Verfahrensakt das h. Erkeknntnis vom 23.12.2009, VwSen-522464/4/Br/Th über den Entzug der Lenkberechtigung angeschlossen. Zum letztgenannten Verfahrensakt waren Vormerkungsanfragen der Bundespolizeidirektion Wien, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, sowie ein Auszug aus dem Führerscheinregister angeschlossen.

 

 

3.2.  Aus der sogenannten VStG-Anzeige ergibt sich der hohe Alkoholsierungsgrad des Berufungswerbers im Zuge seines Agressionsdeliktes, von einem Unfallereignis ist aus diesem Anzeigetext jedoch nichts zu entnehmen. Zum Tatort hatte sich der Berufungswerber mit dem Pkw begeben. Aus dem Endbericht der Polizeiinspektion Schörfling wird ebenfalls das Gewaltdelikt bzw. die beim Versuch bleibenden massiven Aggressionshandlungen dargestellt und die Festnahmegründe beschrieben. Von einer im Zusammenhang mit dem Fahrzeug herbeigeführten Beschädigung findet sich auch darin kein Hinweis. Eine diesbezügliche konkrete Anlastung fehlt auch in der Aufforderung zu Rechtfertigung vom 1.4.2009.

Insgesamt kann dem gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar entnommen  werden inwiefern sich der Berufungswerber einer unterlassenen Meldepflicht schuldig gemacht hätte.

Alleine schon aus der Aktenlage heraus vermag sohin den Berufungsausführungen  im Punkt 2.) gefolgt werden. Abgesehen von der Tatsache der auf Grund der hohen Alkoholsierung eingeschränkten Deliktsfähigkeit, insbesondere aber der im Zusammenhang mit der Festnahme objektiv fehlenden Möglichkeit einer Meldepflicht überhaupt nachkommen zu können, wäre von einer schuldhaften Pflichtverletzung im Verlauf der Ereignisse nicht erweislich ausgegangen worden. Abgesehen davon, dass sowohl die Anzeige, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.4.2009 und zuletzt auch nicht das Straferkenntnis eine Schadensbeschreibung zum Inhalt hat, enbehrt der Tatvorwurf jedenfalls auch eines subjektiven Tatschuldbeweises. Dahingestellt kann auch bleiben, inwieweit der angeblich beim Haus Hehenfeldstraße Nr. 13 angeblich verursachte Schaden nicht bereits im Schuld- u. Unwertgehalt von der gerichtlichen Verurteilung umfasst zu sehen wäre.

Da der Berufungswerber als Schädiger gegenüber dem auch von seiner Straftat  betroffenen Geschädigten mit seiner Identität wohl ebenfalls nie in Frage gestanden sein dürfte, würde der Tatvorwurf der unterbliebenen Unfallmeldung letztlich auch am gesetzlich intendierten Schutzziel des § 4 Abs.5 StVO vorbeigehen und dem Prinzip der Vermeidung unnötiger Verwaltungsabläufe zu wider laufen.

Der Tatvorwurf der Fahrerflucht entbehrt insgesamt jeglicher inhaltlichen Nachvollziehbarkeit.

 

 

3.3. Der Berufungswerber wurde gemäß dem obzitierten Urteil wegen des Verbrechens der schweren Nötigung (§ 105 u. § 106, § 107, § 109 StGB), und der Vergehen des Hausfriedensbruches, der gefährlichen Drohung, sowie der absichtlich schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei die gesamte Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Seine bisherige Unbescholtenheit und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wurden bei der Strafbemessung mildernd bewertet. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend.

 

3.3.1 Wie bereits im Führerscheinentzugsverfahren festgestellt, wurde dem 37-jährigen Berufungswerber, wie bereits im Arztbrief 1998 unter Hinweis auf eine Entzugsbehandlung 1997 eine Alkohoabhängigkeit vom sogenannten Typ II nach Lesch attestiert. Es wurde ihm eine strikte Alkoholabstinenz emfohlen.

Ebenso geht dies aus den Arztbriefen vom 3.1.2006, vom 13.6.2008 und der Amamnese des KH Vöcklabruck, wo der Berufungswerber offenbar nach diesem Vorfall in Behandlung war und abermals der Entlastungsdiagnose hervor. Ebenso finden sich als diangnostische Feststellungen beim Berufungswerber Anpassungsstörungen mit längeren depressiven Reaktionen, sowie die Neigung zu aggressiven Verhalten mit geringer sozialer Orientierung, selbstbezogener und unsolidarischer Selbsteinschätzung mit einer sehr hohen Bereitschaft zur Durchsetzung seiner sozialen Interessen. Er leidet jedoch an dieser dadurch bedingten sozialen Isolierung (Arztbrief 2006).

Aus dem im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorfall eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der Gerichtsmedizin Linz vom 10.3.2009, GZ: 10 St 50/09w, ergibt sich zusammenfassend eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung seiner Diskretions- u. Dispositionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt.

 

 

3.4. Da sich ein Fahrerfluchtsdelikt weder in der Substanz (was wurde mit dem vom Berufungswerber zum Tatort gelenkten KFZ konrekt beschädigt) noch auf der Schuldebene erwiesen gelten kann war den Berufungsausführungen in diesem Punkt zu folgen und das Verwaltungsstrafverfahren im Punkt 2.) nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

 

5. Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß der Mitteilung der Rechtsvertreterin vom 24.9.2009 belaufen sich diese auf täglich 27,60 Euro Arbeitslosenunterstützung, wobei dem 350 Euro an Verbindlichkeiten als Sogepflichten für zwei Kinder gegenüber stehen.

Die Berufungsbehörde weist in diesem Zusammenhang auf die verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hin, wonach eine Geldstrafe selbst dann zu verhängen ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und ihre Bezahlung aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse unwahrscheinlich ist (VwGH 21.3.1975, 770/74; 15.10.2002, 2001/21/0087).

Die Tat hinsichtlich Spruchpunkt I. schädigte angesichts eines Alkoholsierungsgrades von deutlich über drei Promille im größten Maß die Interessen der Verkehrssicherheit. Alkoholdelikte zählen insgesamt zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (VwGH 11.7.2000, 2000/11/0011).

Die Verwirklichung eines solchen zeigt insbesondere die mangelhafte Verbundenheit mit dem Schutzgut „Sicherheit im Straßenverkehr“, bringt doch die Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand immer wieder mit sich, dass andere Verkehrsteilnehmer oft schwerst zu Schaden kommen (VwGH 20.3.2001, 2000/11/0089).

Mit Inkraftreten der 12. FSG-Novelle wurden mit BGBl. I Nr.  93/2009 auch die Strafsätze für Alkoholdelikte geändert. Ab 1.9.2009 gilt für eine Alkofahrt mit über 1,6 Promille ein Mindesstrafsatz von 1.600 Euro.

Vor diesem Hintergrund vermag die mit 1.300 Euro (Mindeststrafe 1.162 Euro) und knapp mehr als zwei Tage über der Mindestersatzfreiheitsstrafe festgesetzte Strafe als überdurchschnittlich milde und keinesfalls überhöht erachtet werden. Dies insbesondere unter Bedachtnahme den diesen (höchsten) Strafsatz auslösenden doppelten Alkoholisierungsgrad.

Selbst im Falle der behaupteten ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, der bestehenden Sorgepflichten, die im Übrigen nicht näher ausgeführt wurden und der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kann hier daher eine Herabsetzung des Strafausmaßes nicht in Betracht kommen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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