Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240755/3/Sr/Fu/Sta

Linz, 30.07.2010

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geb. am x, p.A. x, x, vom 13. Juli 2010 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Juni 2010, GZ 0043261/2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, folgenden Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.  

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Juni 2010, GZ 0043261/2008, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen sechs Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Geldstrafen in der Höhe von je 100 Euro (insgesamt 600 Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv insgesamt 60 Euro vorgeschrieben.

 

Im Straferkenntnis wurde der Bw wie folgt für schuldig befunden:

"Die (Der) Beschuldigte, Herr x, geboren am x, wohnhaft: x, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x. mit dem Sitz in x und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass von dieser Firma die Bestimmungen des LMSVG im Umfang der §§ 4, 21 und 38 iVm Art 4 Abs. 2 und Art. 5 VO (EG) 852/2004 (Anhang II Kapitel I, II, III, V, VI, VIII, IX, und XII) von 23.07.2007 bis 14.08.2008 nicht eingehalten wurden.

Bei Kontrollen am 23.07.2007, 07.07. 2008 und 14.08.2008 wurden nachstehende Beanstandungen festgestellt:

1. Bauliche Voraussetzungen: Sowohl im Verkaufsbereich als auch im Produktionsbereich fehlen Fliesen bzw. sind diese beschädigt, im Produktionsbereich sind weiters Teile des Fußbodens, der Wände und die Installationen nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren. Die Schiebetür zum Produktionsbereich ist beschädigt und nicht so ausgeführt, damit ein Eindringen von Schädlingen verhindert wird. Der Schließmechanismus der Kühlraumtüre ist defekt. Das Waschbecken im Produktionsraum verfügt über keinen Seifenspender und eine hygienische Händetrockenmöglichkeit. Reinigungsgeräte werden in Räumen gelagert, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird. Das Abflusssystem verfügt über keine Gitter, die vor dem Eindringen von Schädlingen schützen. Insektenschutzgitter fehlen bei den zu öffnenden Fenstern.

2. Gerätespezifische Voraussetzungen: Im Produktionsraum werden Abfälle in einem Papiersack gelagert. Geräte, die nicht zur Speiseeisherstellung benötigt werden, werden im Produktionsraum gelagert. Gegenstände und Flächen sind nicht aus einem glatten, abrieb- und korrosionsfesten Material und daher nicht leicht zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Reinigung, Desinfektion, Schädlinge: Der Reinigungszustand des Betriebes ist unzureichend, da der Grad der Verschmutzung (Spinnweben, Verkrustungen, etc.) stetig ansteigt. Zumindest seit 07.07.2008 wurde keine ordentliche Reinigung mehr durchgeführt.

4. Schulung: Hygieneschulungen des Personals werden nicht durchgeführt. Es kann Nachweis darüber vorgelegt werden. Auch kann keine Desinfektionslösung, wie am Reinigungsplan angeführt, nicht vorgewiesen werden.

5. Personalhygiene: Der Umkleidebereich ist verrümpelt – keine Trennung von sauberer und verschmutzter Arbeitskleidung.

6. Eigenkontrolle: Der Betrieb verfügt über kein schlüssiges Eigenkontrollsystem nach den Grundsätzen des HACCP. Keine laufenden Aufzeichnungen über Wareneingangskontrolle, Lagertemperaturen, etc. Kein Reinigungs- und Desinfektionsplan für Produktionsbereich. Keine produktbezogene Gefahrenanalyse, sowie keine Überwachung kritischer Kontrollpunkte. Kein Schädlingsmonitoring. Weder 2007 noch 2008 hat eine Probenziehung durch den Betreiber gemäß der VO (EG) 2073/2005 (5 Proben/Jahr) stattgefunden.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

ad 1 bis 3) Kapitel I, II, und V des Anhang II i.V.m Art 4 der VO (EG) 852/2004

ad 4) Kapitel XII des Anhang II i.V.m Art 4 der VO (EG) 852/2004

ad 5) Kapitel VIII des Anhang II i.V.m Art 4 der VO (EG) 852/2004

ad 6) Art. 5 der VO (EG) 852/2004"

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 28. Juni 2010 dem Bw zugestellt wurde, erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, das am 13. Juli 2010 per E-Mail und Fax bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

In der Berufung führt der Bw aus, dass er die Beschuldigungen zurückweise. Es sei ihm unerklärlich, dass er als Verantwortlicher der Verwaltungsübertretung beschuldigt werde, obwohl dem Magistrat der tatsächlich Verantwortliche bekannt sei. Der Bw verweist auf ein Schreiben der Lebensmittelaufsicht vom 25. August 2008 und auf die mündliche Stellungnahme des Verantwortlichen selbst gegenüber der Lebensmittelaufsicht sowie auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses.

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung – ohne vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. Juli 2010 zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Der der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Berufung.

Gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG konnte die mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

2.3.  Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Aufgrund einer Anzeige des Gesundheitsamtes der Stadt Linz, vom 28. August 2008 wurde der Bw mit Schreiben vom 16. September 2008 aufgefordert, sich zu den Übertretungen des LMSVG zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung ist der Bw mit seiner Stellungnahme vom 12. November 2008 nachgekommen, in der er seine Verantwortung bestreitet. Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 wurde der Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wozu er am 27. Februar 2009 eine Stellungnahme abgab.

Schließlich wurden, mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. Juni 2010, GZ 0043261/2008, über den Bw wegen sechs Verwaltungsübertretungen nach dem LMSVG Geldstrafen in der Höhe von je 100 Euro (insgesamt 600 Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Stunden, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 28. Juni 2010 dem Bw zugestellt wurde, erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, das am 13. Juli 2010 per E-Mail und Fax bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, der aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids.

Im gegenständlichen Fall wurde das Straferkenntnis dem Bw am 28. Juni 2010 gemäß § 21 ZustellG mit Zustellnachweis zu eigenen Handen zugestellt.

Gemäß dem – ebenfalls laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Da das Straferkenntnis am 28. Juni 2010 zugestellt wurde, hätte das Rechtsmittel der Berufung daher spätestens am 12. Juli 2010 eingebracht bzw. zur Post gegeben (§ 24 VStG iVm § 33 Abs. 3 AVG) werden müssen. Tatsächlich wurde die Berufung aber erst am 13. Juli 2010 – und damit verspätet – bei der belangten Behörde mittels E-Mail und Fax eingebracht.

Da somit die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist, wobei es sich um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zusteht, nicht eingehalten wurde, war die Berufung als verspätet zurückzuweisen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war daher eine materiellrechtliche Überprüfung verwehrt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Christian Stierschneider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 13. Dezember 2010, Zl.: 2010/10/0204-4

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