Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300891/11/BMa/Fu/Th

Linz, 21.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 3. Juni 2009, GZ Pol96-87-1-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

zu II: § 66 VStG

 
Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 3. Juni 2009, GZ Pol96-87-1-2008, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt für schuldig befunden:

"Sie haben, wie im Zuge einer Kontrolle am 21.08.2008 zwischen 21.30 Uhr und 22.15 Uhr festgestellt wurde, als Betreiber die Aufstellung eines Spielapparates des Herstellers Ainsworth Game Technology Ltd., Type Ambassador, Seriennummer X, Geräte-Nummer X, SV-Nr. X, mit dem installierten Spielprogramm 'Dollar Bill', bei dem es sich um ein ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängiges Videowalzenspiel handelt, zumindest an diesem Tage in einem öffentlich zugänglichen Nebenraum des von Ihnen betriebenen Lokales 'X' in X, geduldet, obwohl dies verboten ist."

Der Bw habe dadurch § 5 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 1 Z 4 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 15 Abs 2 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt.

1.2. Begründend führt die Behörde I. Instanz im Wesentlichen aus, dass am 21. August 2008 eine Kontrolle der im "X", X, aufgestellten Spielapparate durchgeführt worden sei. Bei dieser Kontrolle sei im Nebenraum des Lokales der in Betrieb stehende Geldspielapparat Ainsworth Game Technology Ltd., Type Ambassador, Seriennummer X, Geräte-Nummer X, SV-Nr. X, mit dem installierten Spielprogramm 'Dollar Bill', der zum Zeitpunkt der Kontrolle von einem Gast bespielt wurde, vorgefunden worden.

Der besagte Geldspielapparat sei daraufhin wegen Verdachts von Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz beschlagnahmt worden. Die gegen den Beschlagnahmebescheid erhobene Berufung sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid vom 20. März 2008, VwSen-300867/3/SR/Sta, als unbegründet abgewiesen und der zur Sicherung der Strafe des Verfalls erlassene Beschlagnahmebescheid bestätigt worden.

Die Behörde I. Instanz setzt ihre Ausführungen mit der Wiedergabe des Inhalts des von der Behörde eingeholten Gutachtens eines Amtsachverständigen des Landes Oberösterreich fort. Danach handle es sich beim vorliegenden Spielapparat um ein ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängiges Videowalzenspiel, bei dem der Gewinn je Spiel auf maximal 20 Credits beschränkt sei.

Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage führt die Behörde aus, es stehe aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass der Bw zumindest am 21. März 2008 als Betreiber die Aufstellung des besagten Spielapparates in einem öffentlich zugänglichen Nebenraum des vom Bw betriebenen Lokales "X" in X geduldet habe, obwohl dies nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz verboten sei. Die Behörde I. Instanz schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Rechtsvertreter des Bw am 4. Juni 2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 17. Juni 2009 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

1.4. In der Berufung bekämpft der Bw das Straferkenntnis zur Gänze.

1.5. Begründend führt der Bw im Wesentlichen aus, das im Akt erliegende Gutachten sei unschlüssig. Es sei zu prüfen, ob das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz überhaupt zur Anwendung komme, denn es könne vielmehr mit dem besagten Spielapparat mit Einsätzen von über 50 Cent gespielt werden und der höchst mögliche Gewinn betrage mehr als 20 Euro. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien nicht nachvollziehbar, weshalb der Bw die zeugenschaftliche Einvernahme des Amtssachverständigen beantrage.

Eine Strafbarkeit nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz sei nur dann gegeben, wenn die gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 168 StGB ausgeschlossen sei.

Darüber hinaus stelle das Oö. Spielapparate- und Wettgesetz durch das Verbot des kleinen Glücksspiels einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit dar.

Ferner seien die Regelungen des Glücksspiels, auch jene der länderspezifischen Veranstaltungsgesetze, die das kleine Glücksspiel gänzlich verbieten würden, EU-widrig infolge nicht gerechtfertigter Beschränkungen des Art 49 EG.

Der Bw beantragt daher, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, der Berufung Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Schreiben vom 1. Juli 2009 den Verwaltungsstrafakt, GZ Pol96-87-1-2008, samt Berufungsschrift – ohne vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Da im Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Berufung, sowie am 7. Juli 2010 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, die aufgrund des den Verfahren zugrunde liegenden sachlichen Zusammenhanges gemäß § 51e Abs 7 VStG gemeinsam mit der im Verfahren zu VwSen-300892 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt wurde. Zu dieser Verhandlung ist der Rechtsvertreter der Berufungswerber und ein Vertreter der belangten Behörde gekommen. Als Sachverständiger wurde DI X vom Amt der Oö. Landesregierung befragt.

Der Bw wurde durch seinen Rechtsvertreter entschuldigt. Zur Verhandlung wurde auch der beschlagnahmte Spielapparat des Herstellers Ainsworth Game Technology Ltd., Type Ambassador, Seriennummer X, Geräte-Nummer X, SV-Nr. X, mit dem installierten Spielprogramm "Dollar Bill", herbeigeschafft.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1.  Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw ist Betreiber des Lokals "X" in X. In diesem Lokal wurde am 21. August 2008 eine Kontrolle nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz der dort aufgestellten Spielapparate durchgeführt. Bei dieser Kontrolle ist im Nebenraum des Lokales, der von der X GmbH, Gastronomie- u. Automaten HandelsgesmbH angemietet worden war, der in Betrieb stehende Spielapparat Ainsworth Game Technology Ltd., Type Ambassador, Seriennummer X, Geräte-Nummer X, SV-Nr. X, mit dem installierten Spielprogramm "Dollar Bill", der zum Zeitpunkt der Kontrolle von einem Gast bespielt wurde, vorgefunden worden.

Der Automat "Ambassador, Seriennummer X" wurde zur Sicherung der Strafe des Verfalls behördlich beschlagnahmt und in weiterer Folge vom Amtsachverständigen des Landes Oberösterreich Dipl.-Ing. X begutachtet.

Bei dem Spielapparat handelt es sich um ein Standgerät. Er verfügt über einen Banknoteneinzug, welcher sich im rechten Bereich des Bedienfeldes befindet. Die Sichtbarmachung der Informationen erfolgt mittels eines Bildschirmes, die Bedienung erfolgt über mehrere Tasten auf dem Bedienfeld.

Bei dem zum Zeitpunkt der Kontrolle installierten Spielprogramm mit der Bezeichnung "Dollar Bill" handelt es sich um ein vom Zufall abhängiges Videowalzenspiel. Dem Videowalzenspiel ist eine vorausgehende selbsttätig ablaufende "Würfelspielfunktion" vorgeschalten. Beim Würfelspiel kann ein gestaffeltes Risiko (Stufe 1 bis $) eingegeben werden. Je nach Eingabe des Risikos verändert sich die Gewinntabelle des Walzenspiels; je höher der Risikowert beim Würfelspiel eingegeben wird, desto höher scheinen die beim Walzenspiel erreichbaren Gewinne auf. Das Walzenspiel wird automatisch gestartet, wenn die Augenzahl zweier Würfel mit dem gewählten Risiko übereinstimmt. Pro "Würfelung" wird der Kredit entsprechend dem Einsatz verringert, wobei pro Würfelung 50 Cent abgezogen werden.

Das Würfelspiel und ein allenfalls wegen Erreichung derselben Augenzahl anschließend ablaufendes Walzenspiel kann auf zweierlei Weise gestartet werden: So kann mit der "Start"-Taste immer ein Würfelspiel absolviert werden. Der Einsatz kann maximal 50 Cent betragen. Es ist jedoch auch möglich, durch einmaliges Betätigen der "Autostart"-Taste das Würfelspiel und ein allenfalls wegen Erreichung derselben Augenzahl anschließend ablaufendes Walzenspiel zu starten, wobei idR mehrere – die Anzahl der "Würfelungen" wird vom Automaten gesteuert – "Würfelungen" – abhängig vom gewählten Risiko – erfolgen. Beim Drücken der Taste "Autostart" wird also selbständig vom Automaten gewürfelt und es wird der Einsatz entsprechend abgebucht. So können auch 20 Würfelspiele durch einen Tastendruck gestartet werden. Der Automat würfelt solange, bis sich die Walze dreht. Die Würfelspiele infolge der Betätigung der "Autostart"-Taste laufen so schnell ab, dass eine Unterbrechung der Würfelspiele praktisch nicht möglich ist. Der Ablauf von etwa 20 Würfelspielen benötigt ca. 3 Sekunden. Unter Berücksichtigung der Anzahl der gespielten Würfelspiele von etwa 20 beträgt die Dauer eines einzigen Würfelspiels etwa 150 Millisekunden. Das einmalige Betätigen der "Autostart"-Taste kann damit dazu führen, dass mehr als 50 Cent vom Kredit abgebucht werden, nämlich 50 Cent pro Würfelspiel, wobei der Spieler die Anzahl der Würfelspiele nicht so schnell beeinflussen kann, wie diese vom Automaten selbst gestartet werden.

3.2.  Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Beweismitteln. Widersprüche ergaben sich hinsichtlich des Sachverständigengutachtens vom 11. November 2008 sowie den Ausführungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung und der Behauptungen des Rechtsvertreters des Bw. Während der Sachverständige ausführte, dass ein maximaler Spieleinsatz von 50 Cent pro Spiel möglich sei, wurde dies durch den Rechtsvertreter des Bw bestritten. Vom tatsächlich möglichen Spieleinsatz konnte sich der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch Bespielung des verfahrensgegenständlichen Automaten durch den Vertreter des Berufungswerbers gemeinsam mit dem Sachverständigen in der Berufungsverhandlung selbst überzeugen.

 

Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben des X vom 17. September 2008 bei der PI Ried im Innkreis zu jenen des X in der Niederschrift vom 28. August 2008 bei der PI Ried im Innkreis, ist der Aussage des x zu folgen, hat er doch konkrete Angaben zum mit der X GmbH, Gastronomie- u. Automaten HandelsgesmbH, abgeschlossenen Mietvertrag gemacht.

Die dieser Aussage entgegenstehenden Angaben des X werden als Schutzbehauptung gewertet.

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007 lauten in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) ...

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt."

 

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1. ...

2. Spielapparate: technische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt und keine Unterhaltungsgeräte sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes;

3. Geldspielapparate: Spielapparate im Sinn der Z. 2, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt; als Geldspielapparate gelten jedenfalls Spielapparate mit Geldspielprogrammen sowie Spielapparate,

a) deren Spielergebnis oder Spielteilergebnis für den Spieler nicht beeinflussbar oder nicht berechenbar ist und

b) die zur Herbeiführung des Spielergebnisses oder eines Spielteilergebnisses mit mechanisch oder elektromechanisch getriebenen rotierenden Walzen, Scheiben, Platten, Rädern oder dergleichen oder mit elektrisch oder elektronisch gesteuerten wechselweise blinkenden Leuchtsymbolen, wie z.B. mit Lichträdern, Lichtpyramiden, Leuchtdioden - gegebenenfalls mit zusätzlichen Halte-, Stepp- oder Stoppvorrichtungen - ausgestattet sind;

4.  Aufstellen: physisches Positionieren und Belassen; ..."

 

"§ 5

Verbote

(1) Verboten ist:

1.  das Aufstellen von Geldspielapparaten; ..."

 

"§ 15

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

1. -3. ...;

4.  wer als Betreiberin oder Betreiber oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einen Verstoß gegen ein Verbot gemäß § 5 duldet; ...

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Bundespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Spielapparate und alle an solchen Apparaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme sowie Wettterminals, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar."

3.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 lauten in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2006 auszugsweise wie folgt:

"§ 2

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird "

"§ 3

Glücksspielmonopol

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol)."

"§ 4

Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4. (1) ...

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

1.  die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

2.  der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt. ..."

Änderungen der Gesetze, die zu einer iSd § 1 Abs 2 VStG günstigere Rechtslage führen, sind nicht erlassen worden.

Gemäß § 3 GSpG kommt das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund zu; der Bund verfügt über das Glücksspielmonopol. Ausgenommen von diesem Monopol sind gemäß § 4 Abs 2 GSpG Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, wenn die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 50 Cent nicht übersteigt und der Gewinn max. 20 Euro beträgt.

Gemäß § 4 Abs 2 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausdrücklich ausgenommene Glücksspiele fallen gemäß Art. 15 Abs 1 iVm Abs 3 B-VG ("Veranstaltungswesen") in die Regelungs- und Vollziehungskompetenz der Länder (sogenanntes "kleines Glücksspiel", Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2 [2006] § 3 Rz 28).

3.3.3. Entscheidend ist demnach im vorliegenden Fall, denn nur diesfalls ist eine Bestrafung nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz in Betracht zu ziehen, ob eine Ausnahme iSd § 4 Abs 2 GSpG, dh ein sogenanntes "kleines Glücksspiel", vorliegt.

Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:                                              Damit eine "Vorrichtung" als Glücksspielautomat iSd § 4 Abs 2 GSpG qualifiziert werden kann, müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 GSpG kumulativ vorliegen, sodass es sich dabei um Ausspielungen (§ 2 Abs 1 GSpG) mittels eines Glücksspielautomaten (§ 2 Abs 3 GSpG) handeln muss, wobei die in § 4 Abs 2 Z 1 und 2 leg. cit. genannten Wertgrenzen nicht überschritten werden dürfen.

Gemäß § 2 Abs 3 GSpG handelt es sich bei einem Glücksspielautomaten um einen Glücksspielapparat. Ein solcher ist gemäß § 2 Abs 2 GSpG gegeben, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt wird. Wesentlich für die Qualifikation als Glücksspielautomat ist sodann, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeigeführt oder der Gewinn selbsttätig ausgefolgt wird.

Dass der verfahrensgegenständliche Automat "Ambassador, Seriennummer X" die Tatbestandsmerkmale eines Glücksspielapparats und in weiterer Folge eines Glücksspielautomats erfüllt, ergibt sich unzweifelhaft aus den aufgenommenen Beweisen.

Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs 2 GSpG ist jedoch ferner die Einhaltung der in Z 1 und Z 2 festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen notwendige Voraussetzung. Nach dem VwGH ist die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GSpG so zu verstehen, dass schon die bei einem Spielautomaten für einen Spieler gegebene Möglichkeit, eine der beiden Geringfügigkeitsgrenzen zu überschreiten, genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen ist danach zu beurteilen, welcher maximale Einsatz einem potentiellen Spieler ermöglicht und welche maximale Gegenleistung dafür in Aussicht gestellt wird (VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 28.03.2000, 99/05/0114).

Wie das Ermittlungsverfahren ergab, wird es dem Spieler im vorliegenden Fall durch Vorschalten der Würfelspielfunktion ermöglicht, den Einsatz eines Spiels auf mehr als 50 Cent zu erhöhen. Das Videowalzenspiel wird im Fall des Vorschaltens der Würfelspielfunktion nur gestartet, wenn die Augenzahl der beiden Würfel mit dem gewählten Risiko übereinstimmt. Das Würfelspiel und ein allenfalls wegen Erreichung derselben Augenzahl anschließend ablaufendes Walzenspiel werden durch einmaliges Betätigen der "Autostart"-Taste gestartet, wobei idR mehrere "Würfelungen" – abhängig vom gewählten Risiko – erfolgen. Das einmalige Betätigen der "Autostart"-Taste kann daher – anders als das einmalige Betätigen der normalen "Start"-Taste – dazu führen, dass mehr als 50 Cent (bis zu mehreren Euro) vom Kredit abgebucht werden. Wesentlich ist dabei, dass der Spieler auf den immer wieder selbständig erfolgenden Start des Videowalzenspiels nicht so schnell Einfluss nehmen kann, wie es automatisch gestartet wird, zumal das Würfelspiel und ein allenfalls ablaufendes Walzenspiel durch ein einmaliges Betätigen der "Autostart"-Taste in Gang gesetzt werden. Das vorgeschaltete Würfelspiel bildet daher bei diesem Glücksspielautomaten einen notwendigen Bestandteil (Spielschritt) des eigentlichen Hauptspiels (Videowalzenspiel) und ist deshalb nicht als eigenständiges Spiel zu qualifizieren. Insofern werden durch das Vorschalten der Würfelspielfunktion Spieleinsätze pro Spiel von mehr als 50 Cent ermöglicht (vgl. dazu auch UVS Sbg. 26.1.2009, 5/13077/6-2009th).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass beim verfahrensgegenständlichen Autoamten dem Spieler ein Einsatz von mehr als 50 Cent pro Spiel ermöglicht wird. Infolge des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 4 Abs 2 Z 1 GSpG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) kann keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes angenommen werden, sodass das Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes nicht einschlägig ist und der Bw nicht nach diesem Gesetz bestraft werden kann.

Weil ein Tatvorwurf nach dem GSpG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht ergangen ist, kann der Bw auch nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft werden.

5.4. Bereits aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Auf das weitere Vorbringen des Bw war nicht einzugehen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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