Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401077/4/SR/Sta

Linz, 20.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des x, geboren am x, StA von Guinea-Bissau, derzeit angehalten im PAZ Steyr, vertreten durch x, Verein x, Verein x, x, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 16. Juni 2010 durch die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptfrau von Steyr-Land) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 10. Juni 2010, GZ.: Sich41-17-2006, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2a Z. 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF –unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft in der JA Garsten am 11. Juni 2010 zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und ab 11. Juni im PAZ Steyr vollzogen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bf – ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau – am 26. September 2000 illegal über unbekannt nach Österreich eingereist sei und noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einen Asylantrag gestellt habe. Am 4. Jänner 2001 sei der Asylantrag in I. Instanz vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gemäß § 7 abgewiesen worden. Dagegen habe der Bf am 18. Jänner 2001 Berufung erhoben.

 

Das Landesgericht Graz habe den Bf mit Urteil vom 8. Juli 2001 gemäß § 27 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Aufgrund dessen sei gegen den Bf mit Bescheid vom 4. September 2001 von der Bundespolizeidirektion Graz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei. Aufgrund des nicht abgeschlossenen Asylverfahrens sei der Bf am 5. Juli 2002 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden.

 

Aufgrund neuerlicher Vergehen habe das Landesgericht Graz (Urteil vom 16. Mai 2003) den Bf gemäß § 28 Abs. 2 SMG und § 28 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten und 18 Tagen verurteilt.

 

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 7 AsylG wie auch die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß § 8 AsylG sei mit 22. August 2005 in Rechtskraft erwachsen.

 

Aufgrund weiterer Vergehen habe das Landesgericht Graz (Urteil vom
3. November 2005) den Bf gemäß § 28 Abs. 2 4. Fall, Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren verurteilt.

 

Mit Bescheid vom 2. November 2005 sei gegen den Bf, nach Entlassung aus der Gerichtshaft, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet worden.

Am 10. November 2005 sei vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung aberkannt (gemeint wohl: zuerkannt) worden.

 

Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Erstaufnahme West, sei dem Bf die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz mitgeteilt worden. Dagegen habe er am 19. Dezember 2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat Berufung erhoben. Diese sei am 22. Jänner 2008 abgewiesen worden. Der negative Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates sei gemäß § 68 AVG am 25. Jänner 2008 in Rechtskraft erwachsen.

 

Weiters sei am 27. März 2008 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2010 habe der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde abgelehnt.

 

Seit 14. Februar 2006 verbüße der Bf die restliche Strafe in der Justizanstalt Garsten. Nunmehr habe er am 20. Mai 2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG einen neuerlichen Asylfolgeantrag gestellt.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 AsylG gelte das Ausweisungsverfahren mit 28. Mai 2010 ex lege als eingeleitet. Im Rahmen der mündlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 2. Juni 2010 sei dem Bf gemäß § 12a AsylG der Bescheid bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mündlich verkündet worden. Mit Beschluss vom 10. Juni 2010, Zl. A9 220.763-3/2010/2E, habe der Asylgerichtshof die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt.

 

Der Bf sei Staatsangehöriger der Republik Guinea-Bissau und somit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Laut zentralem österreichischen Melderegister scheine bezüglich der Person des Bf seit dem 14. Februar 2006 als Hauptwohnsitz der Anhalteort x, auf. Er besitze für das österreichische Bundesgebiet keinen gültigen Aufenthaltstitel. Am 11. Juni 2010 werde der Bf aus der Justizanstalt Garsten entlassen.

 

Am Dienstag, den 8. Juni 2010, sei der Bf vom "Verein Neustart" vertreten durch Herrn x, nach Rücksprache mit der hiesigen Behörde informiert worden, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 76 FPG im Anschluss an die Haft in der Justizanstalt Garsten in Schubhaft zu nehmen, um die Abschiebung zu sichern.

 

Die belangte Behörde habe erwogen, dass aufgrund des oben angeführten Sachverhalts feststehe, dass sich der Bf nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte.

 

Aufgrund der ersten Verurteilung habe die Bundespolizeidirektion Graz gegen den Bf mit Bescheid vom 4. September 2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei.

 

Im Interesse der Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung sowie zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dieses Landes erscheine es aufgrund der Einstellung des Bf zur österreichischen Rechtsordnung sowie der daraus resultierenden gerichtlichen Verurteilungen und seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Gebiet der Republik Österreich gerechtfertigt, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Der Bf habe durch sein Gesamtverhalten eindeutig dokumentiert, an der Einhaltung der österreichischen Rechts- und Werteordnung kein Interesse zu haben.

 

Er verfüge in Österreich über kein regelmäßiges Einkommen, keine Wohnung und darüber hinaus keine familiären Bindungen. Weiters habe während seines Aufenthaltes keine Integration stattgefunden. In Anbetracht der strafbaren Handlungen sei ihm die für die Integration wesentlich notwendige soziale Komponente völlig abzusprechen. Die vorhergehenden Verurteilungen nach dem SMG hätten ihn nicht davon abgehalten, dazu beizutragen, dass die Bevölkerung jenes Landes, von dem er sich Asylgewährung erwarte, hier insbesondere Jugendliche, durch den Missbrauch von Suchtmitteln jeglicher gesundheitlicher und sozialer Lebensgrundlage beraubt würden. Nachdem er in der Folge während seines laufenden Asylverfahrens weitere strafbare Handlungen gesetzt habe, könne von Seiten der belangten Behörde kein Integrationswille gesehen werden.

 

Die Summe dieser Gründe spreche nicht dafür, dass der Bf gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Auch liege ihm nicht viel daran, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, da er während seines Aufenthaltes in Österreich zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei.

 

Trotz des am 20. Mai 2010 gestellten Asylfolgeantrages sei es gemäß § 76 Abs. 2a Z 5 FPG zulässig, die Schubhaft zu verhängen, da der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 am 10. Juni 2010 durch den AsylGH aufgehoben worden sei.

 

Der Zweck der Schubhaft – im Fall des Bf zur Sicherung und Durchführung der Abschiebung nach Abschluss des Asylverfahrens - könne unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit durch Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erreicht werden, weil einerseits keinerlei familiäre Bindung im Sinne des § 8 EMRK gegeben sei und weil auf Grund des dargestellten Sachverhaltes zu befürchten sei, dass der Bf die geplanten weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verhindern bzw. zumindest zu erschweren versuchen werde.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Telefax vom
14. Juni 2010 durch seine ausgewiesene Vertreterin Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Verständigung im Rahmen der Verhängung der Schubhaft vorab so spät erfolgt sei, dass der Bf weder den Verein noch einen Anwalt um Hilfe oder wenigstens eine Reaktion habe bitten können. Dass sei aber ein verankertes Recht. Bevor der Bf bedingt aus der JA Garsten entlassen worden sei, sei genauestens abgeklärt worden, wie er in Zukunft betreut werden könne. Zunächst sei einmal der ggst. Verein zu nennen, wie auch die Bewährungshilfe, die sich stets sehr engagiert für derartige Fälle einsetze. Wäre über dem Bf ein gelinderes Mittel verhängt worden, wäre er noch zusätzlich jeden Tag bei dem zuständigen Polizeiposten vorstellig geworden. Dies mache ein Absetzen oder Untertauchen geradezu unmöglich. Hinzu komme noch, dass der Bf Asylwerber sei. Eine Anhaltung in Schubhaft sei nicht erforderlich, weil das Ziel mit dem gelinderen Mittel ebenso erreicht werden könne, zumal eine Abschiebung nach Guinea-Bissau nicht erkennbar sei.

 

Die Vertreterin stellte abschließend den Antrag, dass diesem Einspruch in vollem Umfang stattgegeben werde und, dass "Herr x" (gemeint wohl Herr x) aus der Schubhaft entlassen werde.

 

1.3. Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2010, VwSen-401067/4/BP/Gr, hat der Oö. Verwaltungssenat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

1.4. Gegen seine weitere Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Telefax vom
17. Juli 2010, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 19. Juli 2010, durch seine ausgewiesene Vertreterin Schubhaftbeschwerde.  

 

Abgesehen von der Einfügung "Mittlerweile dauert die Schubhaft bereits über einen Monat an und ist nicht mehr nur kurzfristig. Ein Heimreisezertifikat konnte bislang nicht erreicht werden." ist das Beschwerdevorbringen ident mit jenem vom 14. Juni 2010.

 

2.1. Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat. In einer kurzen Gegenschrift wurde ausgeführt, dass bereits mit 21. Mai 2010 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Bf bei der Botschaft von Guinea-Bissau beantragt worden sei. In der Folge habe es laufend Urgenzen gegeben. Die Kontaktaufnahme gestalte sich teilweise als schwierig. Abschließend wurde die kostenpflichtige Abweisung der in Rede stehenden Beschwerde beantragt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht in Abrede gestellten - unter den Punkten 1.1. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus. Ergänzend ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juni 2010, Zl. A9 220.763-3/2010/2E, die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erachtet hat und die belangte Behörde am 2. Juli 2010 schriftlich bei der Vertretungsbehörde des Bf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert und am 13. Juli 2010 telefonisch zu urgieren versucht hat. Dass die Vertretungsbehörde des Bf die Ausstellung des Heimreisezertifikates verweigern werde bzw dieses in absehbarer Zeit nicht erlangt werden könne, lässt sich dem Vorlageakt nicht entnehmen.

 

4. Der der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 10. Juni 2010, GZ.: Sich41-17-2006, bis zum 16. Juni 2010 und ab der Erlassung des Bescheides des Oö. Verwaltungssenates vom 16. Juni 2010, VwSen-401067/4/BP/Gr, bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Im Hinblick auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 16. Juni 2010, VwSen-401067/4/BP/Gr, dessen Ausspruch einen neuen Titelbescheid nach § 83 Abs. 4 FPG darstellt, ist das zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ausschließlich gehalten, über die Anhaltung ab 16. Juni 2010 abzusprechen. Weiters hat es infolge der aufrechten Schubhaft festzustellen, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2010, 2008/21/0657). 

 

4.3. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß
§ 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht          zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 vorletzter Satz AsylG nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde,  

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegen stehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

Hat der Fremde gemäß § 12a Abs.2 AsylG 2005 einen Folgeantrag gestellt und liegt kein Fall des Abs.1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben wenn,

 

1. gegen ihn aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Ar. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

4.4. Zum Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2010 und der Anhaltung des Bf in Schubhaft bis zum 16. Juni 2010 hat der Oö. Verwaltungssenat im Erkenntnis vom 16. Juni 2010, Vwsen-401067/4/BP/Gr, wie folgt ausgeführt:

Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs. 2a leg. cit., der mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 introduziert wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs. 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten 5 Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z. 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z. 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.

 

Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des
§ 76 Abs. 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen. Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z. 1 bis 5 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z. 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen, das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung miteinzubeziehen ist.

 

Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 20. Mai 2010 einen weiteren Asylfolgeantrag gemäß § 2 Abs.1 Z.23 AsylG 2005 gestellt hat sowie, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs.2 AsylG 2005 zunächst mit mündlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juni 2010 in der Folge mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 10. Juni 2010 (Zl: A9 220.763-3/2010/2E) aberkannt wurde. Es sind somit grundsätzlich – auch vom Bf in keinster Weise in Abrede gestellt - die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z.5 gegeben.

 

Von der belangten Behörde wurde § 76 Abs.3 FPG folgerichtig dahingehend herangezogen, dass auf Grund der lang andauernden Strafhaft kein Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG zu ergehen hatte, sondern ein Ermittlungsverfahren der Bescheiderlassung gemäß § 58 AVG durchgeführt wurde. Eine – offensichtlich in der Beschwerde indentierte – Verletzung des Parteiengehörs bzw. zu kurzfristige Anberaumung eines solchen kann vom erkennenden Mitglied des . Verwaltungssenates nicht konstatiert werden.  

 

Aus den unter 3.4. dieses Erkenntnisses dargestellten Überlegungen wird deutlich, dass auch im Falle des § 76 Abs. 2a FPG 2005 das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs zu prüfen ist.

 

Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2a FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände wohl auch hier nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

Im vorliegenden Fall muss zunächst festgestellt werden, dass der Bf während seines knapp zehnjährigen Aufenthalts in Österreich vielfach straffällig wurde und gegen die Bestimmungen - vor allem des Suchtmittelgesetzes - vehement und konstant verstieß. Davon konnten ihn weder die langjährigen Haftstrafen noch die Tatsache seines zumeist nicht legalen Aufenthalts und damit verbunden Ausweisungsentscheidungen abhalten. Durch Einbringung gezielter Asylfolgeanträge suchte er einer Abschiebung effektiv zu begegnen. Er ist in Österreich keinesfalls sozial integriert, mittellos, verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz und macht auch keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend. Durch sein konstantes und offensichtlich gefestigtes kriminelles Verhalten macht er deutlich, dass er keinesfalls gewillt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu achten. Auch die Tatsache, dass er über Kontakte zum Suchtmittelmilieu verfügt, legt den Entschluss nahe, dass er Möglichkeiten zu einem effektiven Untertauchen finden würde. Aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ist – entgegen der Beteuerung in der Beschwerde – unzweifelhaft abzuleiten und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Bf auf freiem Fuß belassen, dem Zugriff und den Maßnahmen der Behörden entziehen würde, weshalb in diesem konkreten Fall von einem äußerst hohen Sicherungsbedarf auszugehen ist.

 

Weder aus der Aktenlage noch aus dem Parteienvorbringen ergeben sich Hinweise auf Umstände gemäß § 76 Abs. 2a FPG, die in der Person des Bf gelegen, die verhängte Maßnahme als unzulässig erscheinen lassen würden.

 

Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus, zumal eine tägliche Meldepflicht – wie in der Beschwerde gefordert – wohl keinesfalls - hinsichtlich der mangelnden Bereitschaft des Bf sich dem Verfahren zur Verfügung zu halten - geeignet wäre das angestrebte Ziel, die Abschiebung in das Heimatland, zu gewährleisten.

 

Im Verfahren machte der Bf keinerlei Umstände geltend, die auf die besonders in § 76 Abs. 2a FPG 2005 genannten Gründe abzielen könnten. Er ist weder aufgrund seines Alters noch aufgrund seiner Gesundheit hinsichtlich der Schubhaftverhängung besonders schutzwürdig und hat dies auch nicht vorgebracht. Allerdings ist – wie oben beschrieben – auch eine allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.

 

Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden.

 

§ 80 Abs. 2 FPG normiert, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier eine zweimonatige Höchstgrenze festgelegt. Der Bf wird gegenwärtig erst seit fünf Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte zweimonatige Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Abschiebung nach Guinea-Bissau, ist zum Entscheidungszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar, da keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung des Bf sprechen und ein Heimreisezertifikat bereits vor vier Wochen beantragt wurde.

 

Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom
14. Juni 2010 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen ist, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

4.5. Ohne Bezugnahme auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 16. Juni 2010 hat der Bw eine weitere Schubhaftbeschwerde eingebracht und sich dabei des Schriftsatzes vom 14. Juni 2010 bedient. Abweichend von diesem Beschwerdeschriftsatz wurde lediglich die Anhaltedauer gerügt und festgehalten, dass ein Heimreisezertifikat bislang nicht ausgestellt worden sei.

 

Abgesehen davon, dass sich der Bf nunmehr seit ca. 5 Wochen in Schubhaft befindet, ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten, die die weitere Anhaltung nicht mehr rechtfertigen würde. Selbst die Vertreterin des Bf hat keine neuen Sachverhaltelemente vorgebracht und lediglich auf die Anhaltedauer abgestellt. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem "neuen" Beschwerdevorbringen lässt sich ableiten, dass anstelle der Schubhaft mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könnte. Da sich keinerlei Anhaltspunkte für eine geänderte Sach- und Rechtslage ergeben haben, die umgelegt auf den nunmehrigen Beurteilungszeitraum zu einer anderslautenden Entscheidung führen würden, wird auf die unter Punkt 4.4. dargestellten Ausführungen verwiesen und diese zum Bestandteil dieser Begründung erklärt.

 

Die Anhaltung des Bf ist nach wie vor notwendig und verhältnismäßig um die Abschiebung zu sichern, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes weiterhin zu befürchten ist, dass sich der Bf den fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde, sollte er sich in Freiheit befinden.

 

Entgegen der Ansicht des Bf führt die vorliegende Dauer der Schubhaft für sich alleine betrachtet nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung. Zu einem von ihm erwünschten Ergebnis käme man nur dann, wenn die belangte Behörde u.a. gegen § 80 FPG verstoßen hätte.

Wie bereits ausgeführt, ist die belangte Behörde verpflichtet, die Schubhaft nur so kurz wie möglich zu halten und darf diese darüber hinaus nur aufrechterhalten, wenn der Grund für ihre Anordnung nicht weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Darüber hinaus darf sie außer den gesetzlich bestimmten Fällen insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Im vorliegenden Fall dauert die Schubhaft deutlich weniger als zwei Monate an. Weder aus dem Vorbringen des Bf noch aus der Aktenlage ist zu ersehen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, die Schubhaft so kurz wie möglich zu gestalten, nicht nachgekommen wäre. Unstrittig ist auch der Grund für ihre Anhaltung nicht weggefallen.

 

Aus dem Hinweis des Bf, dass ein Heimreisezertifikat bislang noch nicht erlangt werden konnte, kann nicht geschlossen werden, dass das Ziel – Abschiebung – nicht mehr erreicht werden kann. Zutreffend ist, dass der belangten Behörde noch kein Heimreisezertifikat vorliegt. Aus dem Vorlageakt ist jedoch zu ersehen, dass die belangte Behörde in kurzen Abständen zweimal bei der Vertretungsbehörde des Bf urgiert hat. Trotz der bisherigen Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Bf ist nicht zu erkennen, dass diese die Ausstellung des Heimreisezertifikates verweigern werde sondern es ist nach wie vor mit einer Ausstellung in naher Zukunft zu rechnen.

 

Da keinerlei Umstände bekannt bzw. hervorgekommen sind, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, war die Beschwerde vom
17. Juli 2010 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

 Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1) Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2) Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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