Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522612/2/Zo/Jo

Linz, 14.07.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über den Antrag der X, geb. X, X, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs.1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 24.06.2010, am 07.07.2010 zur Post gegeben, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung ihrer Interessen im Berufungsverfahren betreffend den Bescheid der BPD Linz vom 10.06.2010, GZ: FE-1693/2009, beim UVS eingebracht. Mit diesem Bescheid hat die BPD Linz die Lenkberechtigung der Antragstellerin bis 26.05.2011 befristet sowie die Vorlage bestimmter Untersuchungen in konkreten Zeiträumen und eine Nachuntersuchung angeordnet.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin denselben Antrag am 24.06.2010 sowohl per Telefax als auch per E-Mail im Wege einer Rechtsanwaltskanzlei an die BPD Linz gesendet hat.

 

Weder dem an den UVS gerichteten noch dem an die BPD Linz gesendeten Verfahrenshilfeantrag ist eine Berufung angeschlossen. Es ist daher zur Entscheidung jeweils jene Behörde zuständig, an welche der Antrag gerichtet wurde.

 

2. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Verfahren betreffend die Einschränkung der Lenkberechtigung. Es handelt sich also nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren, sondern um ein Administrativverfahren. Die Bestimmungen des § 51a VStG, sowie sonstige Regelungen des VStG, welche sich auf die Verfahrenshilfe beziehen, können daher nicht angewendet werden. Im AVG ist die Möglichkeit der Verfahrenshilfe nicht vorgesehen. Da es für den gegenständlichen Antrag daher keine Rechtsgrundlage gibt, musste dieser zurückgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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