Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522628/4/Kof/Kr

Linz, 28.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X,
geb. X, X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 1. Juni 2010 Zl: 2/L-Fe-344/2010, 2/L-Nsch, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Absolvierung einer Nachschulung, Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 Ziffer 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 25 Abs.3 2. Satz, 1. Halbsatz iVm § 30a Abs.2 Ziffer 1 FSG

§ 32 Abs.1 Ziffer 1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Bescheid vom 1. Juni 2010,
Zl. 2/L-Fe-344/2010 und 2/L-NSch, dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

 

 

 

-         die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B für einen Zeitraum
von 12 Monaten + 2 Wochen, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen
Abnahme des Führerscheines (= 20.12.2009) entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o        ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und

o        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die
aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete
Berufung vom 15. Juni 2010 erhoben.

 

Darin wird – betreffend das dem Bw zur Last gelegte Alkoholdelikt vom
20. Dezember 2009 – die Lenkereigenschaft bestritten.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen
mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretenene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017

 

Der Bw lenkte am 23.10.2005 gegen 14.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach
näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem
Verkehr in Steyr.

Bei dieser Fahrt befand sich der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand – Atemluftalkoholgehalt 0,85 mg/l.

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis
vom 28. Oktober 2005, S 6873/ST/05, über den Bw wegen der Verwaltungs-
übertretung nach § 99 Abs.1 lit. a iVm § 5 Abs.1 StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

 

 

Der Bw lenkte am 14. August 2008 um 03.33 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Steyr.

Bei dieser Fahrt befand sich der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigtem
Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,25 mg/l.

Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom
20. August 2008, GZ: S-5769/ST/08, über den Bw wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe verhängt.

 

Der Bw lenkte am 20. Dezember 2009 im Zeitraum von 20.30 Uhr bis 22.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr in den Gemeinden E. und G., Bundesland
Salzburg.

Bei dieser Fahrt befand sich der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,80 mg/l.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat mit Straferkenntnis
vom 21. April 2010, Zl. 30308-369/131995-2009, über den Bw wegen der
Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit. a StVO eine Geldstrafe verhängt.

Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vom Unabhängigen
Verwaltungssenat Salzburg – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 19.07.2010, Zl. UVS-3/19406/4-2010 keine Folge gegeben.

 

Diese Berufungsentscheidung des UVS Salzburg wurde bereits mit der Zustellung an die BH Salzburg-Umgebung – als eine der Verfahrensparteien – erlassen;

VwGH vom 17.11.1995, 95/02/0376; vom 28.02.1997, 95/02/0173 uva.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid
Beschwerde an den VwGH erhoben wurde;

VwGH v. 18.01.2000, 99/11/0333; v. 20.9.2001, 2001/11/0237; v. 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

 

 

 

Somit steht rechtskräftig fest, dass der Bw folgende Verwaltungsübertretungen
begangen hat:

-         am 23.10.2005:  § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit. a StVO

-         am 14.08.2008:  § 14 Abs.8 FSG

-         am 20.12.2009:  § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit. a StVO

 

In der Berufung hat der Bw betreffend die ihm am 20. Dezember 2009 zur Last
gelegten Tat die Lenkereigenschaft bestritten.

 

Aufgrund der – wie dargelegt – Rechtskraft der Bestrafung und der daraus
erfließenden Bindungswirkung ist dieses Vorbringen rechtlich irrelevant!

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche,
wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes
Beweisthema;

VwGH v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

§ 26 Abs.2 Ziffer 2 FSG lautet auszugsweise:

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO
innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen.

 

 

Gemäß § 30a Abs.2 Ziffer 1 FSG handelt es sich bei einer Übertretung nach
§ 14 Abs.8 leg.cit. um ein sogenanntes "Vormerkdelikt".

 

Der Bw hat die Übertretung nach § 14 Abs.8 FSG am 14. August 2008 begangen –

dieses Vormerkdelikt wurde daher – siehe § 30a Abs.4 1. Satz FSG – vor weniger als zwei Jahren verwirklicht.

 

§ 25 Abs.3 zweiter Satz FSG lautet auszugsweise:

"Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem
(§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung
bereits eingetragenen Vormerkung die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu
verlängern."

 

Im vorliegenden Fall beträgt daher die gesetzliche Mindest- Entziehungsdauer insgesamt 12 Monate + 2 Wochen.

 

Ist im Gesetz (hier: § 26 Abs.2 Z2 FSG sowie  § 25 Abs.3 zweiter Satz iVm
§ 30a Abs.2 Z1 FSG)  eine fixe Entziehungsdauer normiert, hat die Wertung der bestimmten Tatsachen zu entfallen.

In diesem Fall ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diese
bestimmte Dauer auszusprechen. 

VwGH vom 16.09.2008, 2007/11/0224 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 27.03.2007, 2006/11/0273;  vom 24.04.2001, 2001/11/0056 mit Vorjudikatur.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung
für die Klassen AV, A und B für einen Zeitraum von 12 Monaten + 2 Wochen –
gerechnet ab 20. Dezember 2009 (= vorläufige Abnahme des Führerscheines) – entzogen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrs-zuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden –ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem
Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine
Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand –Atemluftalkoholgehalt: 0,80 mg/l oder mehr – ein KFZ, so ist der Betreffende gemäß § 24 Abs.3 FSG rechtlich zwingend zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen und

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den/dem Bw bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-               das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten

-               das Recht aberkannt, von einem – allfällig bestehenden – ausländischen
Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen   sowie

-               verpflichtet

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten betreffend die gesundheitliche
Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen  und

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer
Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen
mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Mindest-Entziehungsdauer; keine Wertung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum