Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100556/3/Sch/Kf

Linz, 05.10.1992

VwSen - 100556/3/Sch/Kf Linz, am 5. Oktober 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. A T vom 24. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. März 1992, Cst 1495/91-G, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1992, Cst 1495/91-G, über Herrn Dr. A T, L L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 30. November 1990 um 14.30 Uhr in R, B I, bei km.59.0, in Richtung B G, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen D gelenkt und auf unübersichtlichen Straßenstellen ein anderes Fahrzeug überholt hat.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt im Hinblick auf die Bestimmung des § 44a Z.1 VStG in ständiger Judikatur, daß die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen ist, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Ein Straferkenntnis hat daher im Spruch genaue Tatort- und Tatzeitangaben zu enthalten.

Im konkreten Fall geht aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervor, auf welcher Verkehrsfläche die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen wurde. Es sind zwar die Ortschaft, der Straßenkilometer und die Fahrtrichtung enthalten, nicht jedoch eine Benennung der Verkehrsfläche.

Innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG wurde von der Erstbehörde (lediglich) eine Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 28. März 1991, getätigt. Auch diese Strafverfügung enthält den oben ausgeführten mangelhaft umschriebenen Tatort. Einer allfälligen Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheidspruches durch die Berufungsbehörde stand sohin die Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG entgegen.

Abgesehen davon hat die Erstbehörde im Spruch des Straferkenntnisses die Diktion "auf unübersichtlichen Straßenstellen" gewählt. Diese kann so ausgelegt werden, daß mehrere Überholdelikte gesetzt worden sein könnten, in der der Bestrafung zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Gmunden vom 23. Dezember 1990 ist jedoch nur von einem Überholmanöver die Rede. Die Erstbehörde dürfte den Tatvorwurf auch so gemeint haben, dies sollte aber im Spruch eines Straferkenntnisses zweifelsfrei zum Ausdruck kommen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen und ohne eine Überprüfung desselben auf seinen Wahrheitsgehalt zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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