Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720091/14/BMa/Th

Linz, 19.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 23. Dezember 2005, Sich41-81-2005, wegen Erlassung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbots für das Gebiet der Republik Österreich zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 7 Jahren herabgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG – iVm § 9 Abs.1, § 60 und § 68 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz 1995 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 23. Dezember 2005 wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), einem deutschen Staatsangehörigen, auf der Basis des Fremdengesetzes 1997 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt (Spruchpunkt 1), einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 2) sowie von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs im Interesse der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit abgesehen (Spruchpunkt 3).

 

Die Behörde erster Instanz begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bw, der in Österreich keinen Wohnsitz hat, wegen des Verbrechens der Geldfälschung von einem österreichischen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus bestünden zwei von deutschen Gerichten verhängte Vorstrafen. Die aktuell vollzogene Strafe übertreffe um ein Vielfaches die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs.2 Z1 FrG, der hier zwar nicht unmittelbar, jedoch wohl als Auslegungshilfe anzuwenden sei. Darüber hinaus sei die Begehung von strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln von der österreichischen Rechtsordnung besonders verpönt. Eine der deutschen Vorstrafen betreffe darüber hinaus ein Delikt nach dem deutschen Ausländergesetz. Insgesamt sei damit die Prognose berechtigt, dass ein weiterer Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in hohem Maße gefährden würde. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei folglich im Interesse dieser Rechtsgüter sowie anderer im Art. 8 Abs.2 EMRK genannter Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, dringend geboten.

 

Nach einer begründeten Interessenabwägung im Hinblick auf einen möglichen Eingriff in das Privat- und Familienleben kommt die belangte Behörde zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots dringend geboten sei. Darüber hinaus sei auch die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit erforderlich, weswegen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs Abstand zu nehmen gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 27. Dezember 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 2. Jänner 2006 (Postaufgabe) und somit rechtzeitig eingebrachte - Berufung.

 

Der Bw begründet diese damit, dass er seit zwei Jahren in einer festen Beziehung mit einer Österreicherin lebe, die er beabsichtige, nach seiner Entlassung auch zu heiraten und mit der er eine Familie gründen möchte. Dies sei nur in Österreich möglich, da seine Lebensgefährtin in X in Österreich als Volksschullehrerin arbeiten würde und somit ein gemeinsames Wohnen in der BRD unmöglich sei. Auch seine einzigen Verwandten seien in Österreich wohnhaft. Für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft wäre es für ihn von großer Bedeutung, den Kontakt zu diesen Leuten aufrecht erhalten zu können. Er sei auch zur Arbeitssuche und im Hinblick auf die Stabilisierung des sozialen Status in der Gesellschaft auf deren Hilfe angewiesen. Dies würde ihm bei Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots in Österreich unmöglich gemacht werden.

 

Abschließend beantragt der Bw, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben oder die Dauer des Aufenthaltsverbot herabzusetzen.

 

1.3. Das über diese Berufung ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 16. Februar 2006, VwSen-720091/2/Ste, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2010, 2006/18/0098-8, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Dazu wird vom VwGH unter anderem folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 125 Abs.1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (oder einer Ausweisung), die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes am 1. Jänner 2006 anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Gemäß § 9 Abs.1 Z1 leg. cit. hat über die gegenständliche Berufung die belangte Behörde zu entscheiden.

Gegen den M. als freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs.1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

 

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Für die Beantwortung der Frage, ob die oben umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung dieser Gefährdung kann auf den Katalog des § 60 Abs.2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 2. September 2008, ZI. 2006/18/0343, mwN).

 

Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grunde des § 86 Abs.1 FPG und bringt vor, dass aus dem Gesamtfehlverhalten des M. eine "erhebliche Gefahr", die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, im Sinn dieser Gesetzesbestimmung abzuleiten sei. Vor dem Hintergrund der enorm großen Bedeutung des Geldes sei nicht nur gegen den unmittelbaren Täter selbst, sondern auch gegen jene vorzugehen, die in irgendeiner Weise dazu beitrügen, Falschgeld in Umlauf zu setzen. Auch werde auf die Ausführungen der Erstbehörde im Schreiben vom 1. März 2003 hingewiesen. Darin habe die Erstbehörde (u.a.) ausgeführt, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, auch die Vorstrafen des M. (in Deutschland) aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens zu bewerten. Trotz Verhängung von Geldstrafen (in Deutschland) habe sich der M. nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abhalten lassen und sein deliktisches Verhalten sogar erheblich gesteigert, und es gehe auch die Argumentation ins Leere, dass wegen des gesicherten sozialen Umfeldes des M. aus derzeitiger Sicht kein Grund für eine negative Prognose bestünde, habe doch der M. die Tat gerade aus diesem Umfeld heraus begangen. Die Tatausführung sei allein im Zusammenhang mit dem intendierten Gewinn und der daraus abzuleitenden niedrigen Hemmschwelle des M. zur Begehung von Geldfälschereidelikten größeren Umfangs gestanden.

 

Wenn auch nähere Feststellungen zu den vom M. in Deutschland verübten, seinen beiden Verurteilungen durch das Amtsgericht Böblingen zugrunde liegenden Straftaten nach dem deutschen Strafgesetzbuch nicht getroffen wurden, so steht auf Grund dieser Verurteilungen - die vom M. weder in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, noch in seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstatteten Gegenschrift in Abrede gestellt werden - fest, dass der M. zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt eines anderen in Deutschland Beihilfe geleistet und sich auch am unerlaubten Glücksspiel beteiligt hat. Selbst wenn aus diesen Straftaten - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid meint - keine allgemeine Tendenz des M. zu unredlichen Vermögenserwerben abgeleitet werden könnte, so tritt aus dem genannten Verhalten des M. doch seine mangelnde Verbundenheit mit rechtstaatlich gestützten Werten zu Tage und zeigt dieses Verhalten auch, dass eine gerichtliche Bestrafung den M. nicht davon abhalten konnte, neuerlich die Rechtsordnung zu brechen.

Wenn die Erstbehörde den Umstand, dass der M. in Deutschland straffällig geworden und deswegen zweimal vom Amtsgericht Böblingen bestraft worden war, in ihre Beurteilung der vom M. ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit miteinbezogen hat, so kann dies nicht als rechtswidrig erachtet werden. Vor diesem Hintergrund relativiert sich die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der M. im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt habe und erstmalig eine Strafhaft verbüße. In Anbetracht des massiven Unrechtsgehaltes des vom M. am Tag seiner Einreise am 7. März 2005 in Österreich verübten Verbrechens – so übernahm er gefälschte Euro-Banknoten im Gesamtnennwert von € 89.550,- mit dem Vorsatz, sie als echt und unverfälscht hier in Verkehr zu bringen –, des Umstandes, dass er bereits in Deutschland wiederholt die Strafrechtsordnung gebrochen hatte, und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des M. kann die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Schlussfolgerung, dass vom M. keine hinreichend schwere (erhebliche) und gegenwärtige Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, ausgehe und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs.1 (erster und zweiter Satz) FPG unzulässig sei, keineswegs nachvollzogen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Der von der Erstbehörde festgestellte, unbestritten gebliebene Sachverhalt wird auch diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde erhoben, dass gemäß einer am 12. Juli 2010 erstellten ZMR-Anfrage X seinen letzten Hauptwohnsitz in Österreich in X bis 1. Juli 2010 hatte und in die Türkei verzogen ist. Seit seiner Verurteilung durch das Landesgericht Ried im Innkreis, Zl. 7 Hv 51/05 w, dessen Stafausspruch durch das OLG Linz mit Urteil vom 24.10.2005, 10 Bs 324/05 a, herabgesetzt wurde, liegt keine weitere Verurteilung vor.

 

4.1. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

 

4.1.1. Ausgehend von der Rechtsansicht des VwGH, es könne angenommen werden, dass von X aufgrund seines gezeigten Verhaltens eine hinreichend schwere, erhebliche und gegenwärtige Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, ausgehe, ist im Folgenden lediglich das Vorliegen allfälliger Hinderungsgründe einer Verhängung des Aufenthaltsverbots und die verhängte Dauer zu prüfen.

 

§ 86 FPG enthält Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung betreffend freizügigkeitsberechtige EWG-Bürger. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 durfte gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nur erlassen werden, wenn die Voraussetzung des § 36 Abs.1 Z1 FrG erfüllt waren. Dabei war § 36 Abs.2 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 13. Oktober 2000, 2000/18/0013).

 

Demgemäß ist auch § 60 FPG als bloßer Orientierungsmaßstab für § 86 FPG anzusehen. Die belangte Behörde hat sich bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes an § 60 Abs.1 und Abs.2 FPG orientiert.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs.2 Z1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden (§ 63 Abs.1 FPG).

 

Gemäß § 60 Abs.6 FPG iVm § 66 Abs.1 leg.cit. ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, durch das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird,  nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs.2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei in diesem Zusammenhang die in § 66 Abs.2 FPG normierten Kriterien gegeneinander abzuwägen sind.

 

Nach § 60 Abs.6 FPG iVm § 66 Abs.2 leg.cit. darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

 

Gemäß § 66 Abs.2 leg.cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

 

1.     die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2.     das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.     die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.     der Grad der Integration;

5.     die Bindung zum Heimatstaat des Fremden;

6.     die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.     Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei - und Einwanderungsrechts;

8.     die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist nicht davon auszugehen, dass X in Österreich ein Privat- oder Familienleben aufrechterhält, ist er doch in die Türkei verzogen.

 

Aus der Aktenlage und dem Parteivorbringen ist nicht zu ersehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund des § 61 FPG unzulässig wäre.

 

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist auch die Dauer der Befristung der verhängten Maßnahme rechtlich zu würdigen. Wie bereits dargelegt, könnte im vorliegenden Fall das Aufenthaltsverbot unbefristet verhängt werden. Aus immanent zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen ist eine Beschränkung der Grundfreiheiten von Unionsbürgern möglichst maß- und zurückhaltend vorzunehmen. Das erkennende Mitglied des OÖ. Verwaltungssenates erachtet das von der belangten Behörde ausgesprochene auf 10 Jahre befristete Aufenthaltsverbot als zu hoch bemessen. Mit einer Befristung auf 7 Jahre kann das Auslangen gefunden werden, liegt doch keine weitere Verurteilung des Rechtsmittelwerbers seit jener durch das Landesgericht Ried im Innkreis, Zl. 7 Hv 51/05 w, deren Strafausspruch durch das OLG Linz mit Urteil vom 24.10.2005, 10 Bs 324/05 a, herabgesetzt wurde, vor.

Eine Frist von 7 Jahren müsste aller Voraussicht nach ausreichen, um den Bw zu läutern und die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentlichen Interessen zu beseitigen. Soweit sich der Bw während dieser Zeit bewährt und ein rechtschaffenes Leben führt, soll er auch die Aussicht haben, dass er nach Ablauf dieser Frist wieder nach Österreich zurückkehren kann.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 65 Abs.1 FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amtswegen aufzuheben ist, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 


Rechtssatz zu VwSen-720091/14/BMa/Th  vom 19.Juli 2010:

-         wie VwGH vom 25. Februar 2010;

-         die Dauer des Aufenthaltsverbots war wegen langjährigen Wohlverhaltens des Berufungswerbers herabzusetzen

 

 

 

 

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