Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222408/7/Bm/Sta

Linz, 30.07.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung  vom 10.5.2010, GZ UR96-4-4-2010-Bd/Fs, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.7.2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.5.2010, UR96-4-4-2010-Bd/Fs, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 370 Abs.1, § 366 Abs. 1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F.  iVm dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Ge20-14-4-2004, Ge20-48-2004 sowie Ge20-40-9-2006 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma x in x, welche im Besitz des Fleischergewerbes ist, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die x betreibt im Standort x, auf den  Grundstücken Nr. x, alle KG. x eine gewerbliche Betriebsanlage. Die Behörde hat zuletzt mit Bescheid vom 08.01.2010, Ge20-95-2007, eine Änderung dieser Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt.

"Bereits am 29. Oktober 2009 wurde von Organen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie des amtstechnischen Sachverständigen festgestellt, dass ein Lagerzelt für Kunststoffkisten und Paletten an den sogenannten Konfiskatkühlraum angrenzt, welches eine erhebliche Brandlast beinhaltet und im vorliegenden Brandschutzkonzept nicht enthalten bzw. berücksichtigt worden ist. Die provisorische Beleuchtungsinstallation mit Halogenscheinwerfern stellt eine Zündquelle dar. Die gewerbliche Nutzung als Lagerzelt beinhaltet eine erhebliche Brandlast und stellt eine Gefährdung für den gesamten großflächigen zweigeschossigen Brandabschnitt dar.

Im Zuge eines am 21. Jänner 2010 durchgeführten Lokalaugenscheines in der oben angeführten Betriebsanlage wurde dieses Zelt neuerlich besichtigt. Es wurde (neuerlich) festgestellt, dass an der Nordseite der Betriebsanlage im Anschluss an den Vorraum, der neben den Kochkammern liegt, ein Zelt aufgestellt wurde. Dieses Zelt wurde direkt an die Betriebsanlage angeschlossen und ist über den Vorraum durch ein Tor zugänglich. Im Zelt werden Kisten und Paletten gelagert, wobei auch geringfügige Lagerungen im Vorraum selbst vorhanden waren. Vom Zelt her besteht eine brandtechnische Gefährdung der gesamten Betriebsanlage. Außerdem sind Zeltanlagen, die für Lagerzwecke auf Dauer genutzt werden, als Gebäude einzustufen und müssen somit sämtliche statische Anforderungen erfüllen. Insbesondere sind dabei die Belastungen durch Wind und Schneelasten anzusetzen. Im Zelt selbst werden Manipulationstätigkeiten von Arbeitnehmern durchgeführt. Es ist lediglich ein Zugang, der bereits erwähnt wurde, zum Zelt vorhanden. Eine Fluchtwegschilderung oder –beleuchtung war nicht vorhanden. Es kann somit eine Gefährdung der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen werden.

Auf Grund der fehlenden Fluchtwegbeschilderung sowie der fehlenden Fluchtwegbeleuchtung und der vorhandenen Brandlast ist dieses Lagerzelt geeignet, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden, sowie die Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen. Das Lagerzelt stellt somit eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar. Es lag aber keine gewerbebehördliche Genehmigung für dieses Lagerzelt vor. Es wurde daher in der Zeit vom 29. Oktober 2009 bis jedenfalls 21. Jänner 2010 die bescheidmäßig genehmigte Betriebsanlage ohne die  erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nach einer Änderung betrieben.

Festzuhalten ist, dass seitens der Firma x am 10. Februar 2010 telefonisch zugesagt wurde, spätestens am 17. Februar 2010 einen Antrag auf die Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für eine geänderte Lagervorrichtung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung einzureichen. Die ist aber entgegen dieser ausdrücklichen Zusage bis zum heutigen Tag, zumindest aber bis zum 6. Mai 2010, nicht erfolgt."

 

2. Dagegen wurde vom anwaltlichen Vertreter des Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, beim gegenständlichen Zelt handle es sich um keine stationäre Betriebsanlage die mit Gefährdungspotential des § 74 GewO 1994 ausgestattet wäre. Es handle sich nur um eine vorübergehende Unterbringung von Lagerware. Es sei auch keine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen von diesem Zelt ausgegangen.

Aus diesen Gründen wird der Antrag gestellt

1.      eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem UVS anzuberaumen und

2.      der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG abgesehen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Erstinstanz und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.7.2010, an der der anwaltliche Vertreter des Bw teilgenommen hat.

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die x betreibt im Standort x, auf Gst. Nr. x KG. x, u.a. eine gewerbliche Betriebanlage, welche zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.1.2010, Ge20-95-2007, gewerbebehördlich genehmigt wurde.

Im Zuge einer am 29.10.2009 von Organen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage wurde festgestellt, dass an der Nordseite der Betriebsanlage ein Lagerzelt für Kunststoffkisten und Paletten an den Konfiskatkühlraum angrenzend errichtet wurde. Vom Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass dieses Lagerzelt eine erhebliche Brandlast beinhaltet und im vorliegenden Brandschutzgesetz nicht enthalten ist. Bei einer neuerlichen gewerbebehördlichen Überprüfung am 21.1.2010 war dieses Lagerzelt nach wie vor vorhanden und wurde vom Amtssachverständigen wiederum festgestellt, dass mit dem Betrieb dieses Zeltes ua. brandtechnische Gefährdungen verbunden sind. Im Nahbereich der Betriebsanlage befinden sich Nachbarn.

Der Bw ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage  ohne die erforderliche Genehmigung  ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

5.2. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 ist, dass eine rechtswirksam genehmigte Betriebsanlage vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall.

 

Ob eine Änderung der Betriebsanlage vorliegt, bemisst ausschließlich nach dem die Betriebsanlage genehmigenden Bescheid bzw. Bescheiden (VwGH 24.5.1994, 93/04/0031).

Jeder Betrieb einer Betriebsanlage, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid umschriebenen Projekt abweicht, bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage und bedarf unter den Voraussetzung des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest und wird vom Bw auch nicht bestritten, dass im genannten Tatzeitraum von der x ein Zelt zur Lagerung von Kunststoffkisten und Paletten verwendet wurde und für dieses Lagerzelt keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt. 

 

Zum Vorbringen des Bw, bei dem gegenständlichen Lagerzelt handle es sich um keine stationäre Betriebsanlage, sondern diene das Zelt nur der vorübergehenden Unterbringung von Lagerware, ist auszuführen, dass nach

§ 74 GewO 1994 unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen ist, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. 

Vorliegend steht fest, dass das in Rede stehende Zelt in Zusammenhang mit der von der x ausgeübten gewerblichen Tätigkeit und der hiezu bereits bestehenden gewerblichen Betriebsanlage steht. Dass es sich hiebei um keine Baulichkeit im eigentlichen Sinn handelt, ist nicht von Relevanz, da nach der Judikatur des VwGH für eine örtlich gebundene Einrichtung eine eigene Baulichkeit nicht erforderlich ist. Auch ist vorliegend von der Regelmäßigkeit auszugehen, da die Bestimmung des § 74 in systematischen Zusammenhang mit § 1 Abs.4 GewO steht, wonach auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Im gegenständlichen Fall erfolgte der Betrieb über drei Monate, weshalb jedenfalls die Regelmäßigkeit anzunehmen ist.    

 

Zur Genehmigungspflicht ist festzuhalten, dass diese bereits dann gegeben ist, wenn die Änderung grundsätzlich geeignet ist, die in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen; um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.9.1994, 94/04/0006).

 

Im gegenständlichen Fall wurde bereits konkret vom anlagentechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass der Betrieb des Zeltes neben anderen Gefährdungen eine erhebliche Brandlast beinhaltet und im vorliegenden Brandschutzkonzept nicht berücksichtigt worden ist.

Es ist daher auch von der Genehmigungspflicht der durchgeführten Änderung auszugehen und hat der Bw damit den objektiven Tatbestand erfüllt.

 

5.3. Der Bw hat die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

Ein solcher tauglicher Entlastungsbeweis wurde vom Bw nicht geführt.

6. Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw eine Geldstrafe von 500 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 3.600 Euro verhängt.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Umständen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten.

Strafmildernd bzw. straferschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hat, vor allem nicht, wenn man bedenkt, dass gegen den Bw wegen gleichartiger Verwaltungsübertretungen bereits Geldstrafen verhängt wurden und die Verhängung dieser Geldstrafen ihn nicht von weiteren Verwaltungsübertretungen abhalten konnten.

Darüber hinaus liegt die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens.

Es ist die verhängte Geldstrafe daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, da die hiefür kumulativ geforderten Voraussetzungen, nämlich geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht vorliegen. Angesichts der Tatsache, dass dem Bw die Genehmigungspflicht bekannt sein musste, kann durch das gegenständliche tatbildmäßige Verhalten des Bw keinesfalls von einem geringen Schuldgehalt ausgegangen werden.

 

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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