Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560128/2/WEI/Fu/Sta

Linz, 11.08.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des X X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. Mai 2010, Zl. SH 10-77-2002, betreffend den Ersatz von Kosten für soziale Hilfe nach § 48 Oö. Sozialhilfegesetz – Oö. SHG (LGBl Nr. 82/1998 zuletzt geändert mit LGBl Nr. 41/2008), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm §§ 48, 52 und 66 Abs 3 Oö. SHG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 17. Mai 2010, Zl. SH 10-77-2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding über den Antrag des Sozialhilfeverbandes X vom 17. Dezember 2009 wie folgt abgesprochen:

 

"Spruch:

Dem Antrag wird Folge gegeben.

Herr X X, geb. X, wh. X, X, wird verpflichtet, für die übernommenen Heimgebühren im Bezirksalten- und Pflegeheim X (im Zeitraum 1. Juli 2002 bis 30. Juli 2009) innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an den Sozialhilfeverband X einen Kostenersatz von 5.292,31 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 48, 52 Abs. 5 und 66 OÖ. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82 i.d.g.F."

 

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhalts und der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen aus, dass sie hinsichtlich des Übergabevertrags aus 1994 die Auffassung vertrete, dass eine grundsätzliche Vereinbarung über die Verpflichtung des Übernehmers getroffen wurde, wonach die Übergeber an Orte bzw Einrichtungen von den Übernehmern transportiert werden müssen, welche zu Fuß nicht mehr erreicht werden können. Die Erfahrung des täglichen Lebens würde damit auch den Besuch eines Elternteils im Alten- und Pflegeheim mit einschließen. Das bedeute, dass die Besuchsfahrten für Frau X X den Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag vom 12. August 1994 zuzuordnen seien und daher eine Gegenleistung im Sinne des § 48 Oö. SHG im vorliegenden Fall nicht erbracht worden sei.

 

Darüber hinaus gebe es keine Veranlassung, das Guthaben vom Sparbuch für eventuelle Begräbniskosten beanspruchen zu müssen und die Ersatzpflicht gefährde auch nicht die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen. Dem Antrag des Sozialhilfeverbandes sei somit stattzugeben gewesen.

 

2. Gegen diesen, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) am 21. Mai 2010 zugestellten Bescheid richtet sich die am 25. Mai 2010 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung gleichen Datums.

 

In dieser weist der Bw darauf hin, dass er sich zu keiner Zeit dazu verpflichtet habe, außer den im Übergabevertrag verbindlich verlangten Fahrten, zusätzliche Fahrten unentgeltlich zu leisten. Die Überlassung des gegenständlichen Sparbuches sei von seinem Vater wie auch von ihm als tatsächlicher pauschaler Kostenersatz für die außerordentlichen Fahrleistungen gewertet und betrachtet worden.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat den Verwaltungsakt samt Berufungsschrift, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. Mai 2010 zur Entscheidung vorgelegt.

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Berufung und den vorgelegten Verfahrensakt. Gemäß § 67d Abs 2 Z 1 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.3. Aufgrund der im Wesentlichen unstrittigen Aktenlage ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender wesentliche S a c h v e r h a l t :

Mit Notariatsakt vom 10. August 1994 wurde dem Bw und seiner Ehefrau von seinen Eltern, X und X X, eine Liegenschaft übergeben. Im Zuge dieser Übergabe haben sich die Eltern lebenslängliche und unentgeltliche Rechte ausbedungen. Unter anderem wurden die Übernehmer verpflichtet, gewisse Fahrten für die Eltern vorzunehmen. Der Notariatsakt lautet auszugsweise:

"Für den Fall, daß die Übergeber keinen eigenen PKW mehr besitzen oder selbst nicht mehr fahren können, so sind die Übernehmer verpflichtet, für die Übergeber die erforderlichen Fahrten für Einkäufe, zum Arzt, zur Apotheke, ins Krankenhaus und zum sonn- und feiertägigen Kirchgang und zurück zu leisten; dies jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der Übernehmer."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 8. Juli 2002 wurde Herrn X X, geb. x, ab 1. Juli 2002 Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen sowie die Übernahme der durch 80% der Pension sowie den gesetzlichen Pflegegeldanteil nicht gedeckten Heimgebühren im Bezirksalten- und Pflegeheim X gewährt.

Im Dezember 2005 wurde dem Bw von seinem Vater ein Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von 5.292,31 Euro überlassen. Im Gegenzug versprach der Bw, seine Mutter, wann immer diese wolle, ins Altenheim zu fahren und wieder abzuholen. Durchschnittlich hat der Bw über die gesamte Heimaufenthaltsdauer seines Vaters seine Mutter monatlich 16 Mal ins Altenheim gefahren und wieder abgeholt. Dabei habe er insgesamt in 90 Monaten (ab Heimeintritt des Vaters) etwa 1.440 Fahrten und 12.670 km im Auftrag seines Vaters bzw als Gegenleistung für das Sparbuch zurückgelegt. Die regelmäßigen/häufigen Besuche seiner Mutter im Seniorenheim könnten vom Pflegepersonal jederzeit bestätigt werden. (vgl Darstellung im Schreiben vom 28.10.2009, der die belangte Behörde nicht entgegentrat).

Der Vater des Bw verstarb am 30. Juli 2009.

Dem Sozialhilfeverband X ist im Zeitraum von August 2006 bis zum Todestag ein Nettoaufwand von insgesamt 36.903,74 Euro entstanden. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 meldete der Sozialhilfeverband X diese Forderung beim für die Verlassenschaft zuständigen öffentlichen Notar an. Aufgrund der Überschuldung des Nachlasses, erteilte der Sozialhilfeverband X mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 seine Zustimmung zur Überlassung der Aktiven der Verlassenschaft an Zahlung statt an die Witwe, Frau X X, welche die Begräbniskosten zur Bezahlung übernommen hat, gegen Übernahme der Gerichtskommissions- und allfälliger Gerichtsgebühren sowie der Verlassenschaftspassiva nach Maßgabe des Vorranges und der Höhe dieser Forderungen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009, nachweislich zugestellt am 23. Oktober 2009, forderte der Sozialhilfeverband X Frau X X auf, bekannt zu geben, was mit dem bei der Vermögenserhebung im Jahr 2005 festgestellten Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von 7.292,31 Euro geschehen ist.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 gab der Bw im Bezug auf das an seine Mutter gerichtete Schreiben vom 22. Oktober 2009 bekannt, dass ihm das Sparbuch im Dezember 2005 von seinem Vater ausgehändigt, bzw geschenkt worden sei, wobei er dafür versprechen musste, wie bereits seit dem Einzug ins Altenheim 2002 praktiziert, seine Mutter, immer wenn sie möchte, ins Altenheim zu fahren und wieder abzuholen. Dieses Versprechen habe er eingehalten und seine Mutter durchschnittlich 16 mal pro Monat im Auftrag seines Vaters gefahren.

Mit Schreiben vom 2. November 2009 teilte der Sozialhilfeverband dem Bw mit, dass aufgrund des Übergabevertrags die Schenkung nicht anerkannt werden könne und forderte den Bw gleichzeitig auf, den Betrag von 5.292,31 Euro an den Sozialhilfeverband zu überweisen.

Der Bw wies diese Aufforderung mit Schreiben vom 6. November 2009 erneut zurück. Die Fahrten seien überdies nur möglich gewesen, da sich der Bw selbst in Frühpension befunden habe.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009, wurde dem Bw vom Sozialhilfeverband hinsichtlich des Rückersatzes gemäß § 48 Oö. SHG ein Vergleichsangebot nach § 52 Abs 4 Oö. SHG gemacht. Dem Bw wurde angeboten, den Betrag von insgesamt 5.292,31 Euro in 24 Raten einzuzahlen. Gleichzeitig wurde der Bw darauf hingewiesen, dass wenn der Vergleich nicht zustande kommen sollte, über die Rückerstattung von der Bezirkshauptmannschaft Eferding abzusprechen sei.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 lehnte der Bw das Vergleichsangebot ausdrücklich ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich aus dem Übergabevertrag keine Pflicht für ihn ergeben habe, die Fahrten unentgeltlich durchzuführen.

Am 17. Dezember 2009 beantragte der Sozialhilfeverband X bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding die bescheidmäßige Vorschreibung des Rückerstattungsbetrages in der Höhe von 5.292,31 Euro.

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding verständigte daraufhin am 14. Jänner 2010 den Bw vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme.

Daraufhin erschien der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding und gab erneut zu Protokoll (vgl Niederschrift vom 21.01.2010), dass das Sparbuch als Gegenleistung für die zahlreichen Fahrten zum Altenheim gedacht war. Da er seine Mutter laufend zum Vater brachte, habe er kaum mehr Freizeit gehabt und wollte er dies nicht mehr kostenlos tun. Zu seiner wirtschaftlichen Existenz wurde angemerkt, dass er Ausgaben für sein Haus habe und er rund 17.000 Euro für eine neue Heizung bezahlen müsse.

Schließlich hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding am 17. Mai 2010 den hier angefochtenen Bescheid erlassen, und den Bw zur Zahlung der 5.292,31 Euro verpflichtet.

3.4. Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstrittig aus dem Vorlageakt. Strittig ist einzig, ob das im Dezember 2005 übergebende Sparbuch dem Bw geschenkt wurde oder als Gegenleistung für die Fahrdienste zum Seniorenheim übergeben wurde. Während der Bw behauptet, das Sparbuch als Gegenleistung für die Fahrten der Mutter zum Vater ins Seniorenheim erhalten zu haben, umfassen nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Eferding die im Übergabevertrag festgelegten Pflichten des Bw auch die Fahrten ins Seniorenheim zu reinen Besuchszwecken, weshalb von einer Schenkung des Sparbuchs auszugehen sei.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates kann der Interpretation der Bezirkshauptmannschaft Eferding nicht gefolgt werden. Zum einen handelt der Übergabevertrag jeweils nur von Fahrten zur persönlichen Versorgung des jeweils betroffenen Elternteils mit Lebensmitteln oder ärztlicher Hilfe etc, reine Besuchsfahrten kommen im Vertrag jedoch überhaupt nicht vor. Zum anderen kann nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates aufgrund der Tatsache, dass der Vertrag die geschuldeten Fahrten besonders detailliert regelt (zB Fahrten für sonn- und feiertägige Kirchgänge) gerade kein Größenschluss auf sämtliche denkbaren Fahrten für Strecken, die nicht zu Fuß zurückgelegt werden können, gezogen werden. Darüber hinaus ist im Übergabevertrag von Fahrten in ein Alten- und Pflegeheim überhaupt keine Rede. Auch ergeben sich aus dem Akt keinerlei Ermittlungsergebnisse, welche einen gegenteiligen Schluss stützen könnten. Fahrten zu Besuchszwecken sind daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht inkludiert, weshalb das Sparbuch als Gegenleistung für die vielen Fahrten und nicht als Schenkung anzusehen ist.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ergibt sich aus der Bestimmung des § 66 Abs 3 Oö. SHG, wonach der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 52 in zweiter Instanz entscheidet.

 

4.2. Im 7. Hauptstück (§§ 45 bis 52) des Oö. SHG 1998 geht es um den Ersatz für geleistete soziale Hilfe und den Übergang von Ansprüchen.

 

Nach der allgemeinen Bestimmung des § 45 Abs 1 Oö. SHG 1998 haben für Kosten sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits vom Hilfebedürftigen Kostenbeiträge nach § 9 Abs 7 Oö. SHG 1998 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1.  der Empfänger sozialer Hilfe;

2.  die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;

3.  dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

4.  Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;

5.  Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

 

Die im gegenständlichen Fall einschlägige Vorschrift des Oö. SHG 1998 lautet:

 

"§ 48

Sonstige Ersatzpflichtige

 

          (1) Zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe sind auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs. 3 Z. 1 lit a) übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

 

          (2) Die Ersatzpflicht nach Abs. 1 ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt."

 

Die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem 7. Hauptstück des Oö. SHG regelt § 52. Dieser lautet:

 

"§ 52

Geltendmachung von Ansprüchen

 

            (1) ...

 

            (2) Ansprüche gemäß §§ 46 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie des Lebensgefährten gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.

 

            (3) Von der Geltendmachung von Ansprüchen gemäß §§ 46 bis 49 kann abgesehen werden, wenn das Verfahren mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

 

            (4) Die Träger sozialer Hilfe können über Ansprüche gemäß §§ 46 bis 49 Vergleiche mit den Ersatzpflichtigen abschließen. Vergleichen kommt, wenn er von der Behörde, die gemäß Abs. 5 über den Anspruch zu entscheiden hätte, beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zu.

 

            (5) Kommt über Ansprüche gemäß §§ 46 bis 48 ein Vergleich nicht zustande, hat auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe nach Abs. 1 die Behörde (§ 66) mit schriftlichem Bescheid über den Anspruch zu entscheiden.

 

            (6) ..."

 

4.3. Aufgrund des gescheiterten Vergleichsversuchs zwischen dem Sozialhilfeverband X und dem Bw und aufgrund des Antrags des Sozialhilfeverbandes vom 17. Dezember 2009 war die belangte Behörde gemäß § 52 Abs 5 Oö. SHG zuständig, über den Kostenersatz nach § 48 Oö. SHG zu entscheiden.

 

4.4. Demnach sind gemäß § 48 Abs 1 Oö. SHG diejenigen Personen zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs 3 Z 1 lit a leg.cit.) übersteigt.

 

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw im Dezember 2005, also während der Leistung sozialer Hilfe, ein Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von 5.292,31 Euro vom Vater übergeben. Die Übergabe erfolgte jedoch als pauschale Gegenleistung für die regelmäßigen Fahrten mit der Mutter zum Vater ins Pflegeheim. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass der Bw die Fahrten aufgrund des Übergabevertrags von 1994 geschuldet habe, teilt der Unabhängige Verwaltungssenat nicht. Für eine derartig weitgehende Interpretation des Übergabevertrags finden sich im vorliegenden Akt keinerlei Hinweise, weshalb die Interpretation auch nicht mit den Auslegungsmaximen des § 914 ABGB in Einklang steht.

 

Die Tatsache, dass das Sparbuch als Gegenleistung für eine Leistung des Bw übergeben wurde, schließt es aus, im vorliegenden Fall iSd § 48 Abs 1 Oö. SHG eine Schenkung oder eine Übergabe ohne entsprechende Gegenleistung anzunehmen. Im Übrigen sind die regelmäßigen, durchschnittlich 16 mal im Monat getätigten Fahrten des Bw angesichts der langen Dauer von sieben Jahren als eine entsprechende Gegenleistung anzusehen. Da die Übergabe des Sparbuchs eine pauschale Gegenleistung für die Fahrten darstellt, kommt es letztlich auch nicht auf den einzelnen zurückgelegten Kilometer an, vor allem auch deshalb nicht, als im Zeitpunkt der Übergabe des Sparbuchs die Lebenserwartung des Vaters nicht vorhergesagt werden konnte.

Da keine Schenkung oder Zuwendung ohne Gegenleistung vorlag, kommt ein Kostenersatz gemäß § 48 Oö. SHG grundsätzlich nicht in Betracht, weshalb auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht näher einzugehen war. Der Ordnung halber ist aber anzumerken, dass der von der belangten Behörde im Spruch angeführte Zeitraum für die angefallenen Kosten von 1. Juli 2002 und 30. Juli 2009 nicht der Verjährungsbestimmung des § 51 Abs 1 Oö. SHG entspricht.

5. Aus den genannten Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid mangels einer Geschenknahme und Verpflichtung des Bw zum Kostenersatz für geleistete soziale Hilfe durch Übernahme von Heimgebühren ersatzlos aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

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