Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100557/4/Fra/Ka

Linz, 15.06.1992

VwSen - 100557/4/Fra/Ka Linz, am 15.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des B H, R L, gegen das Ausmaß der mit Punkt 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. März 1992, A.Z. St-2.739/92-In, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die in Punkt 1 (§ 5 Abs.1 StVO 1960) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.800 S, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 20. März 1992, A.Z. St.-2.739/92-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 5 Abs.1 StVO 1960, 2. § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, 3. § 102 Abs.1 i.V.m. § 36e KFG, 4. § 38 Abs.5 i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu 1.) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt. Hinsichtlich der übrigen Fakten wurden ebenfalls Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am 13. Februar 1992 gegen 17.50 Uhr in A auf der B B an der Kreuzung mit der E den PKW mit dem Kennzeichen G 1.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, 2.) ohne den Zulassungsschein mitzuführen, 3.) mit einer vorschriftswidrigen Begutachtungsplakette gelenkt zu haben und 4. trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage vor der auf der Fahrbahn befindlichen Haltelinie nicht angehalten zu haben. Der Beschuldigte wurde weiters gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der Strafe verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das oben angeführte Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß der wegen der Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe. Begründend führt der Berufungswerber aus, daß er den gesetzlich festgelegten Grenzwert überschritten habe (0,44 mg/l Atemluftalkoholgehalt). Diese geringe Überschreitung könne eine Geldstrafe von 9.000 S nicht nach sich ziehen, denn diese Geldsumme stelle einen Monatslohn eines Durchschnittsverdieners dar. Diese Strafe bringe ihn daher in finanzielle Schwierigkeiten und auch seine Familie sowie ein Kleinkind werden darunter leiden. Er arbeite krankheitsbedingt - schon monatelang nicht mehr, auch Arbeitslosengeldanspruch sei nicht mehr gegeben, sodaß er nicht imstande sei, diese Geldstrafe zu bezahlen. Außerdem wirke das Mißverhältnis zwischen Straftat und Strafhöhe niemals erzieherisch.

Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 StVO 1960 beträgt 8.000 S bis 50.000 S. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen verhängt werden.

I.3.4. Festzuhalten ist, daß die sogenannten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, da derartige Übertretungen die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit im besonderen Maße schädigen. Diesen Übertretungen haftet daher ein hoher Unrechtsgehalt an, welchen der Gesetzgeber durch den Strafrahmen auch zum Ausdruck gebracht hat. Was das Verschulden anlangt, so hat die Erstbehörde ausgeführt, für die Strafbemessung erschwerende Umstände nicht gewertet zu haben. Der Beschuldigte weise zwar mehrere Vormerkungen bei der Bundespolizeidirektion Linz auf; diese Vormerkungen seien jedoch mangels Einschlägigkeit nicht als erschwerend gewertet worden. Als sehr mildernd hat die belangte Behörde den vom Beschuldigten vorgebrachten Umstand gewertet, daß er derzeit über kein Einkommen verfüge. Andere mildernde Umstände wurden offenbar nicht ins Kalkül gezogen und sind auch dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht bekannt geworden. Es ist richtig, daß der vom Gesetzgeber festgelegte Grenzwert von 0,40 mg/l Atemluftalkoholgehalt durch den Beschuldigten lediglich geringfügig überschritten wurde. Diesen Umstand sowie die Tatsache, daß der Beschuldigte in eher tristen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wurde von der Erstbehörde insofern bei der Strafbemessung berücksichtigt, als sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens befindet. Die vom Berufungswerber vorgetragenen Argumente müssen aufgrund der oben erwähnten Kriterien ins Leere gehen, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.

I.4. Sollte dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung des Strafbetrages nicht zuzumuten sein, wird er auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Geldstrafe zu stellen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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