Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231111/2/SR/Sta

Linz, 28.07.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geboren am x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 25. Mai 2010, Sich96-105-2009, wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz 1991 (BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 135/2009) zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe, d.s. 14 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben sich zumindest in der Zeit vom 27.4.2009 bis 8.8.2009 beim Meldeamt der Gemeinde x (Meldebehörde) unter der Adresse x angemeldet, obwohl sie dort keine Unterkunft genommen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 22 Abs. 1 Z. 2 Meldegesetz 1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die Strafbehörde über den Bw gemäß § 22 Abs. 1 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG 10 % der Geldstrafe und damit 7 Euro festgesetzt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Rechtsvertreter des Bw am 28. Mai 2010 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 7. Juni 2010 eingebrachte Berufung vom 1. Juni 2010, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

Begründend führte der Rechtsvertreter des Bw aus, dass er weiterhin Verjährung geltend mache, weiters der Einwand nach § 45a VStG (gemeint wohl § 44a) erhoben werde und der Spruch bei weitem nicht individualisiert sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass gegen das rechtskräftige Urteil eine Wiederaufnahmsklage eingebracht worden sei. Der Bw habe sich "dort" als Geschäftsführer aufgehalten, sodass der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei die Strafe überhöht. Der Bw beziehe Sozialhilfe. Aufgrund der Geringfügigkeit des Deliktes sei mit § 21 VStG vorzugehen gewesen.

Neben dem bereits einleitend geschilderten Antrag beantrage der Bw für den Fall der Nichtanwendung des § 21 VStG eine Strafreduzierung auf 5 Euro.

 

3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 18. Juni 2010, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 1. Juli 2010, den von ihr geführten Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, der insbesondere Fotos der gegenständlichen Unterkunft enthalten hat. Da aufgrund der Aktenlage der maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht und im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

 

3.2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Sachverhalt und Gang des Verfahrens:

 

Mit Schreiben vom 8. August 2009, GZ A2/7994/2009-Sch, erstattete die PI Peuerbach Anzeige gegen den Bw (Verdacht der Übertretung nach dem Meldegesetz) und bezog sich dabei auf die Angaben des Privatanzeigers x und die mit ihm am 8. August 2009 aufgenommene Niederschrift.

Der Privatanzeiger führte aus, dass er am 3. Dezember 2007 die Liegenschaft x, samt dem darauf befindlichen Haus, in dem sich 6 Wohneinheiten befinden, ersteigert habe. Obwohl der Bw in der im Dachgeschoss befindlichen Wohneinheit nicht wohne, sei er an dieser Adresse seit Mai 2009 gemeldet. Der Briefkasten werde kaum geleert. Andere Mieter hätten den Bw im Haus nicht gesehen. Bis vor kurzem habe sich an der Hausmauer ein Gerüst befunden. Von diesem habe er durch das Fenster in die angeführte Wohnung sehen können und dabei festgestellt, dass die Matratze im Bett mit Plastik eingepackt sei. Gegenstände des täglichen Bedarfes habe er nicht wahrnehmen können und für die Wohnung gebe es keinen Strom.

 

Aufgrund dieser Anzeige hat die belangte Behörde die Strafverfügung vom
24. September 2009, Zl. Sich96-105-2009, erlassen, dem Bw die auch im Spruch des Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung vorgeworfen und daher eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt. Innerhalb offener Frist hat der Bw durch seinen Rechtsvertreter einen Einspruch eingebracht und darin die Einleitung des ordentlichen Verfahrens beantragt.

 

Am 11. Jänner 2010 legte der Privatanzeiger der belangten Behörde ein Konvolut von Kopien von Fotos der gegenständlichen Wohnung (x - Dachgeschoss) vor, wobei auf den ersten beiden Kopien folgender Text handschriftlich vermerkt war:

"Wohnung x (DG 1 lt. Schätzgutachten)

Von Dezember 07 – März 09

x

Dieser hat auch nicht gewohnt sondern war nur gemeldet.

(Möglicherweise um beim Grundwehrdienst Wohnungsbeihilfe zu kassieren)

Im April 09 meldete sich x auf diese Wohnung. Anfang Juli 09 wurde daß Gerüst abgebaut, ab diesem Zeitpunkt konnte ich keine Fotos mehr machen.

Markierung im Türspalt ist seit Anfang März 08 da drinnen und war zu Weihnachten noch immer da => d.H. Die Wohnungseingangstür wurde in diesem Zeitraum nicht geöffnet.

Der Briefkasten seit ca. Mai 2009 nicht mehr geleert."

Mit den Fotos legte der Privatanzeiger einen Beschluss des OGH vom 12. November 2009, Zl. 2 Ob 148/09t, und ein Urteil des BG Peuerbach vom 3. März 2009, Zl. C 34/08 p-18, vor.

 

Im Anschluss an die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme brachte der Rechtsvertreter zwei Stellungnahmen ein. In jener vom 26. Jänner 2010 wandte der Bw einleitend Verjährung ein und führte aus, dass der objektive und der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, da der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x (Mieterin der Liegenschaft x) die Wohnung als seine Betriebswohnung nutze und seine Nächtigungen an verschiedenen Orten stattfinden würden. Zum Anzeiger sei festzustellen, dass das Versteigerungsverfahren noch nicht rechtskräftig und dieser verstimmt sei, da er aufgrund eingelegter Rechtsmittel nicht über die Liegenschaft verfügen könne. Ob die Matratze ausgepackt sei, sei unwesentlich, denn es gebe ja auch ein bequemes Sofa. Der Bw lasse sich nicht vorschreiben, wo er schlafe. Des Weiteren liege auch nach der Definition des Meldegesetzes kein Fehler vor. "Denn dies entspricht genau dem § 1 Abs. (2) 6 und 7 `.... aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung zu machen; ....´, dies will ja der Anzeiger auf jeden Fall verhindern."

Dass diese Absicht nicht voll umgesetzt werden könne, liege ja am Anzeiger, der ja die Stromversorgung laut beiliegendem Schreiben der x seit Jahren verhindere. "Aber zum Nächtigen sei ja eh kein Strom erforderlich, denn bei Licht schläft der Beschuldigte nicht. Auch wenn der Anzeiger nach eigenen Angaben keinen x im Hause haben will, wird ihm das nicht ausbleiben."

 

In den per E-Mail vom 8. und 9. Februar 2010 eingebrachten Stellungnahmen führte der Rechtsvertreter aus, dass die Ausführungen des Anzeigers x jeglichen Sachverhaltssubstrats entbehrten und lediglich persönlich motiviert seien. Die Markierung des Spaltes treffe überhaupt keine Aussagekraft und es stehe nirgends im Meldegesetz geschrieben, dass man in einer Wohnung wohnen müsse; entscheidend sei der Aufenthalt.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung am 2. März 2010 führte der für die Postzustellung zuständige x als Zeuge befragt aus, dass im Zeitraum April 2009 bis August 2009 Post bei der Wohnung x, x zugestellt worden sei. Dabei habe es sich um Post für x (Sohn) und um solche ohne persönliche Anschrift gehandelt. Das Brieffach sei sehr selten (ca. 1 X im Monat) entleert worden. Ob er dem Bw überhaupt Post zuzustellen hatte, konnte der Zeuge nicht mehr sagen. Den Bw habe er bei der Wohnung in x noch nie gesehen und er sei ihm auch unbekannt. Mit den anderen Mietparteien in x habe er regelmäßig Kontakt und er kenne alle Bewohner. Bei der Wohnung des Bw habe er noch nie mit jemanden Kontakt gehabt.

 

Auf die neuerliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben der belangten Behörde vom 5. März 2010) reagierte der Bw nicht und ließ die eingeräumte Frist ungenützt verstreichen.

 

Eine am 20. Mai 2010 durchgeführte ZMR-Anfrage der belangten Behörde ergab, dass die Ehegattin des Bw (seit 30. November 1993), der Sohn x (seit 27. April 2009) und die Töchter x(seit 23. September 1996) und x (seit 30. November 1993) in x, polizeilich gemeldet sind.

 

Die belangte Behörde hat in der Folge das angefochtene Straferkenntnis vom
25. Mai 2010 erlassen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Anzeige und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Nach der Darstellung des relevanten Sachverhaltes führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht umfassend aus, dass es sich bei der vorliegenden Übertretung nach dem Meldegesetz um ein Dauerdelikt handle und die Verfolgungshandlung rechtzeitig erfolgt sei.

Im Anschluss an die Beweiswürdigung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Bw tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt habe.

Bei der Strafbemessung nahm die belangte Behörde auf § 19 VStG Bedacht, stellte fest, dass weder Milderungs- noch Straferschwerungsgründe hervorgekommen und die dem Bw im Schreiben vom 28. Dezember 2009 mitgeteilte Schätzung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Beurteilung zugrund gelegt worden seien.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 2 Meldegesetz 1991 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, zu bestrafen, wer eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Meldegesetz 1991 ist grundsätzlich zu melden, wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt.

 

Nach § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt.

 

Nach § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Meldegesetz 1991 trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.

 

Aus den Begriffsbestimmungen des § 1 Meldegesetz 1991 ergibt sich:

 

Nach § 1 Abs. 1 Meldegesetz 1991 sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

 

Gemäß § 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991 ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

 

Nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

Nach § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991 sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen folgende Kriterien maßgeblich:

Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

 

4.2.1. Zum Verjährungseinwand und der mangelnden Spruchkonkretisierung gemäß § 44a VStG:

Die belangte Behörde hat zu Recht dargelegt, dass es sich bei dem gegenständlichen Verstoß gegen das Meldegesetz um ein Unterlassungsdelikt in der Gestalt eines Dauerdeliktes handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. April 1988, 88/01/0019, ausgeführt hat, läuft die Verjährungsfrist bei Dauerdelikten von dem Zeitpunkt an, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Obwohl laut Aktenlage das strafbare Verhalten auch noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses angedauert hat (eine Abmeldung an der genannten Adresse ist bis dato nicht erfolgt), ging die belangte Behörde entsprechend der Anlastung im Spruch von einem strafbaren Verhalten in der Zeit v. 27.4.2009 bis 8.8.2009 aus. Selbst wenn man entgegen der Ansicht der belangten Behörde davon ausginge, dass die (nicht im Akt dokumentierte und angeblich ohne Zustellnachweis der Post zur Beförderung übergebene) Strafverfügung mangels Außenwirkung keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt, ist die Absendung und in der Folge die Zustellung der Strafverfügung am 16. Dezember 2009 als rechtzeitige Verfolgungshandlung zu beurteilen. Im Hinblick auf den vorliegenden Spruch kann der allgemein gehaltenen Behauptung des Bw, dass der Spruch mangelhaft konkretisiert sei, nicht gefolgt werden.

 

4.2.2. Unstrittig steht fest, dass der Bw seit dem 27. April  2009 an der Adresse x gemeldet ist.

 

Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hat eindeutig ergeben, dass der Bw im Beurteilungszeitraum an der genannten Adresse keine Unterkunft genommen hat. Die Angaben des Privatanzeigers, des Zustellers und die vorgelegten Fotokopien bestätigen nachvollziehbar die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde. Den dem Verfahren zugrunde gelegten Fotos ist zu entnehmen, dass der Bw in der Wohnung keine Unterkunft genommen hat. Auch wenn der Bw behauptet, dass er ein Sofa anstelle des Bettes benutzt hat, bleibt er im Hinblick auf den Standort den Beweis schuldig. Dieses Unterlassen ist schon deshalb bedeutsam, da die Fotos einen umfassenden Überblick über die Wohnung geben. Darüber hinaus lässt sich daraus erkennen, dass die Wohnung unbenutzt und zum Großteil mit Plastikfolie ausgelegt ist. In der Küche fehlen die Unterschränke und in keinem Raum sind persönliche Utensilien zu sehen. Es befinden sich auch keine (Umzug)Schachteln in den Räumlichkeiten, aus denen geschlossen werden könnte, dass sich der Bw daraus bedient. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Wohnung über keinen Stromanschluss verfügt. Das Vorbringen des Bw – zum "Nächtigen ist eh kein Strom nötig" – ist nicht geeignet, den Gesamteindruck zu ändern und zeigt lediglich einen Teilaspekt auf. Dass er die Wohnung nur als "Betriebswohnung" sehen und nicht zum Nächtigen nutzen will, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 26. Jänner 2010. Stellt man dieser Aussage das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde gegenüber, zeigt sich, dass das Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrt. So hat der Zusteller glaubwürdig vorgebracht, dass das Verhalten des Bw nicht einmal ansatzweise dem eines regelmäßig anwesenden Bewohners entspricht. Hätte der Bw die Wohnung tatsächlich als Betriebswohnung genutzt, dann wäre der Briefkasten regelmäßig und nicht nur einmal im Monat geleert worden. Schlussendlich zeigt auch die sich monatelang im Türspalt der Eingangstür befindliche Markierung auf, dass der Bw die Wohnung nicht einmal betreten hat. Dem Grunde nach hat der Bw die Nichtbenützung der Wohnung auch eingestanden, da er die Absicht, sich in der Wohnung niederzulassen und diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung zu machen, nicht voll umsetzen konnte, weil (beispielsweise) die Stromversorgung jahrelang verhindert wurde.

 

Wie bereits ausgeführt, hat sich anzumelden, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt.

Den getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Bw jedenfalls im zu beurteilenden Zeitraum in der gegenständlichen Wohnung nicht Unterkunft genommen hat. Die vom Bw zitierten Bestimmungen (§ 1 Abs. Abs. 6 und 7) lassen die von ihm gewünschte Auslegung nicht zu. Bereits aus der Wohnsitzdefinition (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz) geht hervor, dass der Wohnsitz nur dann begründet ist, wenn zuvor eine Niederlassung in dieser stattgefunden hat. Die Absicht, sich niederzulassen reicht somit zur Wohnsitzbegründung keinesfalls aus.

 

Da aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen und der vorgenommenen Beweiswürdigung feststeht, dass der Bw im Beurteilungszeitraum in der gegenständlichen Wohnung nicht Unterkunft genommen und sich dennoch angemeldet hat, ist von einem tatbestandsmäßigen und schuldhaften Verhalten des Bw auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen

 

Das allgemein gehaltene und zeitlich nicht zuzuordnende Vorbringen -Wiederaufnahmsklage - hat keinen Einfluss auf das tatbestandsmäßige Verhalten des Bw.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.  

 

Sowohl aus Gründen der Generalprävention als auch der Spezialprävention bedarf es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten.

 

Ohne auf die behördliche Schätzung näher einzugehen und ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, hat der Bw die Strafe für überhöht und allenfalls eine Strafe in der Höhe von 5 Euro für angemessen erachtet. Der Hinweis auf den Sozialhilfebezug bleibt ebenfalls allgemein gehalten. Bezogen auf die Uneinsichtigkeit des Bw und die lange Dauer des strafbaren Verhaltens ist der Strafbemessung der belangten Behörde zu folgen und kann ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie ihr eingeräumtes Ermessen willkürlich geübt hat.

 

Das Gesamtverhalten des Bw lässt keinesfalls den Schluss zu, dass ihn an der Verwaltungsübertretung ein geringfügiges Verschulden trifft. Das Verschulden wäre nur dann als geringfügig anzusehen, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.  

 

Die Anwendung des § 21 VStG setzt voraus, dass das Verschulden des Bw geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Abgesehen davon, dass die Folgen der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unbedeutend sind, konnte das Verschulden nicht als geringfügig eingestuft werden.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe ist als angemessen zu betrachten, um den Bw in Hinkunft von einer gleichgelagerten Verwaltungsübertretung abzuhalten. Zu Recht hat die belangte Behörde von der Anwendung des § 21 VStG Abstand genommen.

 

4.4. Die Berufung war daher abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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