Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100558/2/Sch/Kf

Linz, 30.04.1992

VwSen - 100558/2/Sch/Kf Linz, am 30.April 1992 DVR.0690392 - & Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des E W vom 12. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 6. April 1992, III-St-2890/91/G, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1. bis 6. (Übertretungen des § 11 Abs.1 StVO 1960 und des § 102 Abs.1 KFG 1967) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 7. (Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge hinsichtlich der eingestellten Verfahren.

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz bezüglich Faktum 7. als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 1.200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z.1 und 3 VStG. zu II.: §§ 64 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 6. April 1992, III-St-2890/91/G, über Herrn E W, W W wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 11 Abs.1 StVO 1960, 2.) §§ 102 Abs.1 i.V.m. 23 KFG 1967, 3.) §§ 102 Abs.1 i.V.m. 18 Abs.1 KFG 1967, 4.) §§ 102 Abs.1 i.V.m. 27 Abs.2 KFG 1967, 5.) §§ 102 Abs.1 i.V.m. 4 Abs.4 KDV 1967, 6.) §§ 102 Abs.1 i.V.m. 6 Abs.3 KFG 1967 und 7.) § 64 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 300 S, 2.) 200 S, 3.) 200 S, 4.) 300 S, 5.) 500 S, 6.) 500 S, 7.) 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 12 Stunden, 2.) 12 Stunden, 3.) 12 Stunden, 4.) 12 Stunden, 5.) 24 Stunden, 6.) 24 Stunden und 7.) 4 Tagen verhängt, weil er am 31. Juli 1991 in der Zeit von 13.15 Uhr bis 13.20 Uhr als Lenker des LKW 1.) in L auf der H in Richtung I ca. 100 m vor der Auffahrt A Richtungsfahrbahn N den Fahrstreifen zur Fahrbahnmitte gewechselt hat, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich ist, da ein auf dem mittleren Fahrstreifen fahrender PKW-Lenker sein Fahrzeug unvermittelt abbremsen mußte, 2.) die Fahrt auf die A fortsetzte, wobei bei der ca. 500 m vor der Ausfahrt D durchgeführten Lenkerkontrolle festgestellt wurde, daß der linke Außenspiegel defekt war, da das Glas zerbrochen war, 3.) die Bremsleuchten nicht funktionierten, 4.) die Firmenaufschrift am LKW fehlte, 5.) der linke Hinterreifen nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufwies, 6.) die Bremsanlage nicht eine derartige Wirkung aufwies, daß ein zum Stillstandkommen des Fahrzeuges in geringer Entfernung möglich war und 7.) den LKW gelenkt hat, ohne im Besitze einer für diese Gruppe gültigen Lenkerberechtigung zu sein.

Weiters wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.1 und Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

a) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 1.):

Weder aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Funkstreife, vom 21. Juli 1991 noch aus der mit dem Meldungsleger in der Folge aufgenommene Zeugenniederschrift können die näheren Sachverhaltselemente, die seitens der Erstbehörde zu der angenommenen Gefährdung eines anderen Fahrzeuglenkers geführt haben, entnommen werden. Insbesonders liegen keine bzw. keine genaueren Angaben über die Fahrgeschwindigkeiten, die Abstände und die vom zweiten Fahrzeuglenker durchgeführte Bremsung vor. Nur durch solche näheren Angaben kann aber eine sichere Aussage darüber getroffen werden, ob eine Gefährdung des anderen Verkehrs durch den Fahrstreifenwechsel eintreten konnte.

Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, daß durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers spricht, ein Nachweis hiefür konnte jedoch nicht erbracht werden und ist nach der Aktenlage auch durch nähere Erhebungen im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht zu erwarten.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in diesem Punkt im Zweifel einzustellen.

b) Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 102 Abs.1 i.V.m. anderen Bestimmungen des KFG 1967 bzw. der KDV 1967 (Fakten 2. bis 6.):

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Aus der Diktion dieser Gesetzesstelle geht zweifelsfrei hervor, daß dies bei der Verletzung von Lenkerpflichten im Zusammenhang mit einem mangelhaften Fahrzeug ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt. Dem Berufungswerber wurde innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG von der Erstbehörde jedoch nicht vorgehalten, daß er das oben angeführte Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, obwohl er sich in zumutbarer Weise nicht von der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges überzeugt hat. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen Punkten hatte daher aus dem oben angeführten formalen Grund zu erfolgen.

c) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 (Faktum 7.):

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 8. November 1991, VwSen-100117/8/Fra/Ka, über die Berufung wegen einer gleichgearteten Übertretung des Berufungswerbers entschieden. In diesem Erkenntnis, das dem Berufungswerber zugegangen ist, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt chronologisch und detailliert ausgeführt, sodaß keine Veranlassung gesehen wird, diese Ausführungen im nunmehrigen Erkenntnis zu wiederholen. An der Sachlage hat sich zwischenzeitig nichts geändert, sodaß diese Ausführungen auch im Hinblick auf die nunmehrige einschlägige Verwaltungsübertretung Gültigkeit haben.

Es steht sohin für den unabhängigen Verwaltungssenat fest, daß der Berufungswerber zur Tatzeit nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung war, sodaß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß im Sinne des § 19 VStG insbesondere auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967 gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Hiebei handelt es sich um keine "Bagatelldelikte", vielmehr sind derartige Verstöße mit entsprechend hohen Strafen zu ahnden. Als erschwerend mußten mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet werden, mildernde Umstände lagen nicht vor. Gerade der spezialpräventive Aspekt und die offenkundige Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers lassen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht zu.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde von der Erstbehörde Bedacht genommen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. S c h ö n

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