Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164999/2/Ki/Jo

Linz, 14.04.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des X, X, X, vom 5. April 2010 auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Februar 2010, VerkR96-456-2009, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller wegen Übertretungen der StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von insgesamt 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 151 Stunden) verhängt. Der Rechtsmittelwerber hat gegen dieses Straferkenntnis per E-Mail am 5. April 2010 Berufung erhoben und gleichzeitig "die Beigebung eines Verteidigers" beantragt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diesen Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

 

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, notwendig ist.

 

Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteinvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

 

2.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind im vorliegenden Fall keine schwierigen Sach- bzw. Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden.

 

3. Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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