Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310394/7/Kü/Sta VwSen-310395/7/Kü/Sta

Linz, 02.08.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn x und der x., beide vertreten durch Rechtsanwalt x, x, vom 9. Februar 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Jänner 2010, Wi96-11-2008, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24,  31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Jänner 2010, Wi96-11-2008, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.3 Z1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 21 Abs.1 Elektroaltgeräteverordnung, § 79 Abs.2 Z1 AWG 2002 iVm § 12 Abs.1 Elektroaltgeräteverordnung und § 79 Abs.2 Z1 AWG 2002 iVm § 4 Abs.1 Z2 Elektroaltgeräteverordnung Geldstrafen in Höhe von 360 Euro bzw. zwei Mal 500 Euro, im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Der Beschuldigte Herr x hat

als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der x Sitz in x, Geschäftsanschrift x, folgende (wie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, zur Anzeige gebracht wurde) Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

Anlässlich einer am 30.10 2007 von der x durchgeführten Überprüfung gem. § 75 AWG betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Elektroaltgeräteverordnung bei der Firma x, x, wurden folgende Übertretungen der Elektroaltgeräteverordnung festgestellt:

1.  Die x hat es unterlassen, ihrer Verpflichtung gem. § 21 Abs. 1 Elektrogeräteverordnung nachzukommen bis spätestens 30.09.2005 im elektronischen Register für abfallrechtliche Stammdaten alle verlangten Daten einzugeben und ist dieser Verpflichtung zumindest bis zum Prüfzeitpunkt (30.10.2007) nicht nachgekommen.

2.      Von der x wurden im Prüfungszeitraum (30.10.2007) einige aus dem Ausland importierte Elektro- und Elektronikgeräte (Haarföns, Spiegel mit Energiesparlampe, Hosenbügler, Minibars) zum In-Verkehr-Setzen im Inland nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet und es wurde von der o.a. Gesellschaft zumindest bis 30.10.2007 unterlassen, gem. § 12 Abs.1 Elektroaltgeräteverordnung ihrer Verpflichtung zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nachzukommen.

3.      Von der x wurden im Prüfungszeitraum (30.10.2007) insgesamt 130 Minibars der Typbezeichnungen C 40 VAL, CM 30 und CM 30 Premium, mit Bestandteilen mit einem Bleigehalt in Verkehr gesetzt der mit 0,46; 2,82; 17,1; 21,6 und 24,2 Gewichtsprozent deutlich über dem Grenzwert von 0,1 Gewichtsprozent liegt.

 

Der Überprüfungsbericht der x. und der x mit beschränkter Haftung vom 30.10.2007 bildet einen Bestandteil dieses Straferkenntnisses."

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der das angeführte Straferkenntnis dem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der in Zif. 1 des Straferkenntnisses enthaltene Vorwurf objektiv unrichtig sei. Eine entsprechende Verpflichtung nach §  7 Abs.2 oder 3 Z2 Elektroaltgeräteverordnung bestünde nur dann, wenn Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte vor dem 13.8.2005 bzw. nach dem 12.9.2005 in Verkehr gesetzt worden wären.  Tatsächlich habe die x jedoch niemals bzw. kein einziges Mal Elektro- oder Elektronikgeräte an private Haushalte verkauft oder in Verkehr gebracht. Dazu komme, dass diese Verpflichtungen nach dem unmissverständlichem Gesetzeswortlaut ausschließlich den Hersteller treffen würden. Die x sei definitiv nicht Hersteller, sondern ausschließlich Importeur bzw. Großhändler, was auch im Bericht vom 30.10.2007 mehrfach dargestellt worden sei. Die Bestimmungen des § 10 Elektroaltgeräteverordnung würden sich bloß auf Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke, die vor dem 13.8.2005 in Verkehr gesetzt worden seien beziehen. Der Prüfungszeitraum des Berichtes vom 30.10.2007 sei gemäß Punkt 4.5. das Kalenderjahr 2006 gewesen. Ergo habe sich die Prüfung definitiv nicht auf derartige für gewerbliche Zwecke vor dem 13.8.2005 in Verkehr gesetzte Elektro- und Elektronikaltgeräte bezogen. Der Verweis in der Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1.10.2009 auf die Legaldefinition des Herstellerbegriffes in § 13a AWG sei unrichtig bzw. irrelevant. In der Elektroaltgeräteverordnung finde sich kein Hinweis darauf, dass zur Definition als Hersteller im Sinne des § 21 Elektroaltgeräteverordnung die Begriffsbestimmung in § 13a Abs.1 letzter Absatz des AWG heranzuziehen sei.

 

Zu Spruchpunkt 2. sei auszuführen, dass zu dieser pauschalen Behauptung jeder konkrete prüffähige Nachweis fehle. Im Prüfbericht seien weder die Seriennummern noch andere objektive Identitätsmerkmale derjenigen Geräte angeführt, bei denen angeblich das Fehlen der entsprechenden Kennzeichnung festgestellt worden sei. Ebenso wenig seien Fotos von derartigen Geräten angefertigt worden, bei welchen angeblich die vorgeschriebene Kennzeichnung gefehlt habe. Auch sonst finde sich nicht der geringste Hinweis auf Grund dessen die Behauptung nachvollzogen werden könne. Die Behauptungen seien darüber hinaus objektiv unrichtig. Alle in Punkt 5.4. zitierten Produkte seien sowohl zum Zeitpunkt der Überprüfung als auch vorher ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen. Selbst wenn bei einigen damals gelagerten Geräten anlässlich der stichprobenartig vorgenommenen Untersuchungen die erforderliche Kennzeichnung tatsächlich gefehlt hätte, könne daraus mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit definitiv nicht die Feststellung abgeleitet werden, dass von der x im Prüfzeitraum bzw. vor diesen stichprobenartigen Überprüfungen Geräte ohne die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß § 12 Abs.1 Elektroaltgeräteverordnung ausgeliefert worden seien. Ein solcher Rückschluss sei ohne jeden sonstigen Nachweis unzulässig. Mit dem nicht nachvollziehbaren Prüfbericht könne der erforderliche Sachverhalt mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit, nicht festgestellt werden.

 

Selbst wenn tatsächlich die im Bericht vom 30.10.2007 angeführten wenigen Elektrogeräte nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wären, läge kein Verstoß gegen § 12 Abs.1 Elektroaltgeräteverordnung vor. Nach dieser Bestimmung sei die vorgeschriebene Kennzeichnung erst beim In-Verkehr-Setzen anzubringen. Die geprüften und beanstandeten Geräte seien noch nicht in Verkehr gesetzt gewesen. Sie hätten sich im Lager der Firma x befunden. Sie seien noch nicht einmal verkauft bzw. zum Verkauf bereit gestellt gewesen.

 

Der Vorwurf im Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses beruhe offenbar ausschließlich auf den im Prüfbericht angeführten Prüfberichten der x, die von den beiden Prüfern bzw. im von ihnen verfassten Prüfbericht vollkommen unreflektiert und kritiklos übernommen worden seien. Bei der x handelt es sich um einen der schärfsten Mitbewerber der x, der zuletzt massiv versucht  habe von Deutschland aus nach Österreich, also in den langjährigen Heimmarkt der x zu expandieren. Die Motivation dieses Auftrages bzw. des im Auftrag dieses Mitbewerbers erstatteten Privatgutachtens liege auf der Hand. Damit seien die beiden Prüfberichte von vornherein disqualifiziert.

 

Auch für diese beiden Prüfberichte gelte, dass nicht einmal die Seriennummer der angeblichen geprüften x Minibars 30 l Modell CM 30/C-3021 bzw. Elektonik-Minibarkühlschränke: x Minibar 40 l Modell C40 VAL noch andere objektive Identitätsmerkmale angegeben gewesen seien. Ebenso wenig seien Fotos von den angeblich geprüften Geräten angefertigt worden. Auch finde sich nicht der geringste Hinweis, auf Grund dessen die behaupteten Überprüfungen sowie Prüfergebnisse nachvollzogen werden könnten.

 

Bei allen von der x importierten und in Verkehr gebrachten Geräten würden die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten und unterschritten. Dies betreffe insbesondere auch den Bleigehalt bei den angeführten Bauteilen der angeführten Minibars mit den Typenbezeichnungen C40 VAL, CM 30 und CM 30 Premium. Die Hersteller bzw. Lieferanten dieser Minibars seien jeweils vom TÜV Süd zertifiziert. Für die einzelnen Minibars würden sowohl Zertifikate des TÜV Süd als auch detaillierte Prüfberichte vorliegen, aus denen zum einen hervorgehen, dass von den Herstellern ein ordnungsgemäßes Qualitätsmanagement installiert worden sei und die hergestellten Minibars in jeder Beziehung dem RoHS-Standards entsprechen würden und zum anderen hervorgehe, dass insbesondere auch bei den inkriminierten Bauteilen die vorgeschriebenen Grenzwerte beim Bleigehalt eingehalten würden.

 

Von den Prüfern sei lediglich erhoben worden, wie viele Minibars C 40 VAL, CM 30 und CM 30 Premium im Prüfungszeitraum in Verkehr gebracht worden seien. Keine einzige dieser in Verkehr gebrachten Minibars sei konkret überprüft worden. Die Prüfer hätten offenbar willkürlich unterstellt, dass bei allen Minibars C 40 VAL, CM 30 und CM 30 Premium die selben Grenzwertüberschreitungen vorliegen würden, die angeblich bei den beiden von der x geprüften Minibars vorgefunden worden seien. Bei dem Gutachten der x om 29.6.2007 handle es sich demnach um ein nicht überprüfbares und nachvollziehbares Privatgutachten, für dessen Inhalt keinesfalls die vom Bundesministerium zitierte Judikatur des VwGH gelte. Der Beschuldigte sei nicht verpflichtet, einem solchen nicht nachvollziehbaren und nicht überprüfbaren Privatgutachten durch Vorlage eines eigenen Gutachtens auf gleicher fachlicher Höhe entgegenzutreten.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 16. Februar 2010 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2010, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit dem Sitz in x. Geschäftszweig des Unternehmens ist der Handel mit Hotel- und Gastronomiebedarf. Dabei handelt es sich um Minibars, Safes, Fernsehgeräte, Haarföns, diverse Hosenbügler, Rasier- und Kosmetikspiegel, Duschkabinen und Kofferböcke.

 

Diese Waren werden von der x zum Großteil bei ausländischen Herstellern in China, Deutschland, Italien, Türkei, Slowakei und Spanien eingekauft. Im geringen Umfang werden Handelswaren bei inländischen Lieferanten bezogen. Alle Handelswaren werden zumeist in Kartonage geschützt mit diversen Kunststoffverpackungen abgepackt. Die Handelswaren werden zum Lager am Firmensitz oder zum Lager des Spediteurs gebracht. Die Warenauslieferung erfolgt per Spedition oder Paketdienst.

 

Die Kunden des Unternehmens sind Hotels, Pensionen, Gasthöfe und Tischlereien. Diese befinden sich im In- und Ausland.

 

Am 30.10.2007 wurde die x im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft von der x. und von der x betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Elektroaltgeräteverordnung für das Kalenderjahr 2006 überprüft.

 

In dem über die Überprüfung erstellten Bericht wird in Punkt 5. bezüglich der Kontrolle der Einhaltung der Elektroaltgeräteverordnung Folgendes festgehalten:

 

"5.1. Registrierung der Verpflichteten

Das Unternehmen war im Elektronischen Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (ERAS) registriert. Die Registrierung erfolgt unter dem Namen x mit der GLN x.

 

Bis zum Prüfungszeitpunkt sind vom Unternehmen keine Berechtigungen/Rollen ausgewählt worden.

 

Eine Inverkehrsetzung von Elektro- und Elektronikgeräten in Österreich fand statt. Aufgrund der fehlenden Rollenauswahl fand keine weitere Detaillierung nach Gerätekategorien und Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen statt.

Prüferseits konnte festgestellt werden, dass die registrierten Daten aufgrund der  fehlenden Auswahl von Rollen und der somit verbundenen Auswahlmöglichkeit der Gerätekategorien, sowie der Sammel- und Verwertungssysteme unvollständig und nicht korrekt waren.

..........

5.4. Kennzeichnung

Prüferseits konnte bei folgenden stichprobenartig untersuchten Elektro- und Elektronikgeräten im Lager des Unternehmens die dauerhafte Anbringung der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern als Symbol für die getrennte Sammlung nicht festgestellt werden:


Lieferant: x. (x)

Produkt:  Haarföns (Modelle Station Air, Station Air II, Elite Socket und Elite                Shaver)

 

Lieferant: x/S.r.I (x)

Produkt:  Spiegel mit Energiesparlampe

 

Lieferant: x (x)

Produkt:  Hosenbügler

 

Lieferant: x

Produkt: Minibar KMB 35

 

Lieferant: x. (E.M.S) x) produziert bei der          Tochtergesellschaft Fa. x         A.S. ()

Produkt:  Minibars der Typen CM30, CM35 GD, CM40 und CM50

 

5.5. Einhaltung der RoHS Richtlinie

Die Prüfung dieses Unternehmens hat sich – über den generellen Prüfumfang hinaus – auch auf das Vorhandensein und die erfolgte Inverkehrsetzung von Produkten, insbesondere Kühlschränke (Minibars), welche hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) geprüft wurden, erstreckt. In Österreich wurde die RoHS-Richtlinie durch die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) umgesetzt. Das Hauptaugenmerk und die  entsprechenden Feststellungen beziehen sich auf die Einhaltung der Anforderungen des § 4 EAG-VO in Verbindung mit Anhang 2 der EAG-VO.

 

Die x stellte bei folgenden Minibar Modellen der Firma x eine hohe Überschreitung des Grenzwertes von Blei fest (siehe Beilage 1):

 

  1. x Minibar 30 l Modell CM30/C-3021
  2. x Minibar 40 l Modell C40VAL

 

Bei den gezogenen Proben handelte es sich um homogene Werkstoffe bzw. um Bauteile, die aus homogenen Werkstoffen bestehen.

 

Prüferseits wurden sämtliche Geräte der oben genannten Modelle, die im Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 im Inland in Verkehr gesetzt wurden anhand einer  lückenlosen Erfassung der Lieferscheine ermittelt. Die Erfassung der Geräte im Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2006 erfolgte nicht, da laut § 4 EAG-VO nur jene Elektro- und Elektronikgeräte von Relevanz sind, die nach dem 30.06.2006 in der  Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden.

 

Der Lieferant des Minibar Modells CM30 war die Firma x.) (x), diese ließ die genannten Produkte jedoch bei der  Tochtergesellschaft Fa. x A.S. (x) produzieren.

Der Lieferant des Minibar Modells C40VAL war die Firma x. (x).

 

Des Weiteren wurden sämtliche andere Minibar-Modelle (CM35 GD, CM40, Cm50, sowie C30VAL und C60VAL) der oben genannten Lieferanten, die im selben Zeitraum vom Unternehmen im Inland in Verkehr gesetzt wurden lückenlos erhoben. Bei der Erfassung wurden Produkt, Lieferscheinnummer, Datum, Kunde, Adresse und die in Verkehr gesetzten Stückzahlen erhoben (siehe Beilage 2).

Folgende Mengen an im Inland in Verkehr gesetzten Minibars wurden im obigen Zeitraum festgestellt:

 

Minibar

Stück

C 30 VAL

395

C 30 VAL Mass

22

C 40 VAL

114

C 60 VAL

8

CM 30

2

CM 30/Premium

14

CM 35/GD

146

CM 40

1

CM 50/Premium

2

Summe:

704

 

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Prüfbericht der x. und der x vom 30.10.2007, der von der Erstinstanz als Bestandteil des Straferkenntnisses bezeichnet wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 a Abs.1 AWG 2002 gilt als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,

1.     Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder

2.     Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oder

3.     Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 Elektroaltgeräteverordnung haben Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2, oder § 10 erfüllen, folgende Daten elektronisch über die Internetseite der x (x) im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:

1.     Namen, Anschriften (zB Sitz) - einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes - der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,

2.     Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregister­nummern,

3.     Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,

4.     Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,

5.     die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,

6.     Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,

7.     für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,

8.     Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,

9.     für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.

Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Elektroaltgeräteverordnung hat, wer Elektro- und Elektronikgeräte als Hersteller nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzt, diese mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Hersteller in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen diese Kennzeichnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund der Größe oder aufgrund der Funktion des Produkts nicht möglich ist. In diesen Fällen ist das Symbol stattdessen auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät anzubringen.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Elektroaltgeräteverordnung ist es verboten,

1.     Elektro- und Elektronikgeräte,

2.     Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen,

die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten, in Verkehr zu setzen. Als homogener Werkstoff gilt ein Werkstoff, der durch eine mechanische Behandlung nicht in einzelne Stoffe getrennt werden kann.

 

5.2. Im Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Bw in seiner Funktion als handelsrechtlichen Geschäftsführer angelastet, es unterlassen zu haben, bis spätestens 30.9.2005 der Verpflichtung gemäß § 21 Abs.1 Elektroaltgeräteverordnung nachzukommen und im elektronischen Register für abfallrechtliche Stammdaten alle verlangten Daten einzugeben.

 

Nach § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Nach § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

 

Der Beginn und der Lauf der Verjährungsfrist hängt vom einzelnen Tatbild ab. Besteht das Tatbild in einer Unterlassung, so läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung auch noch nachgeholt werden kann (Hauer/Leukauf – Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 1441f).

 

Dies bedeutet, dass für den Fall, dass eine unterlassene Handlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen gewesen wäre, die Verjährung mit dem Ablauf dieser Frist beginnt. Hat der Adressat der abfallrechtlichen Vorschrift ein Verhalten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen und dieses nicht  gesetzt, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Frist für die Verfolgungsverjährung zu laufen (List in AWG 2002, Kommentar, Punkt I.4. zu § 81).

 

Im Spruchpunkt 1. wird dem Bw die Unterlassung der Bekanntgabe von Daten angelastet, wobei für die Bekanntgabe der entsprechenden Daten in § 21 Abs.1 der Elektroaltgeräteverordnung als Stichtag der 30.9.2005 festgesetzt ist. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf Grund des bestimmten Zeitpunktes davon auszugehen, dass die Verjährung mit dem Ablauf dieser Meldefrist beginnt. Bis zum 30.9.2005 hat die Verpflichtung zur Handlung bestanden und ist der Elektroaltgeräteverordnung darüber hinaus nicht zu entnehmen, wie bei Versäumen dieser Frist in Form einer allfälligen nachträglichen Meldungserstattung vorzugehen ist. Gegenständlich ist daher davon auszugehen, dass der Lauf der Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs.3 VStG ab dem 30.9.2005 beginnt, da ab diesem Zeitpunkt bereits die Unterlassung beendet ist. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Bekanntgabe aller Daten ist daher bereits ab 1.10.2005 anzunehmen und ist zu diesem Zeitpunkt die Unterlassung in Form der Nichtbekanntgabe der entsprechenden Daten als beendet anzusehen und ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu berechnen. Zwischenzeitig sind seit diesem Zeitpunkt 3 Jahre vergangen.

 

Die in § 31 Abs.3 VStG normierte Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z 2 zweite Alternative VStG einzustellen ist. Falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

5.3. In Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Bw angelastet, einige aus dem Ausland importierte Elektro- und Elektronikaltgeräte (Haarföns, Spiegel mit Energiesparlampe, Hosenbügler, Minibars) zum In-Verkehr-Setzen im Inland nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet zu haben.

 

Gemäß § 3 Z12 Elektroaltgeräteverordnung ist das „In-Verkehr-Setzen“ im Sinne der Verordnung die erwerbsmäßige Übergabe eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine andere Rechtsperson.

 

Aus dem dem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Prüfbericht ergibt sich, dass die  nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Geräte im Lager der x in Form einer stichprobenartigen Kontrolle festgestellt wurden. Nach § 12 Abs.1 Elektroaltgeräteverordnung hat der Hersteller die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzten Geräte mit dem Symbol des Anhangs 4 dauerhaft und deutlich sicht- und lesbar zu kennzeichnen, sofern diese Kennzeichnung nicht bereits angebracht ist. Als Hersteller im Sinne des § 13a Abs.1 AWG 2002 gilt derjenige, der Elektro- und Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt. Aus den genannten Rechtsgrundlagen kann der Schluss gezogen werden, dass der Erwerb der Elektrogeräte durch die x von Herstellern aus dem Ausland noch nicht das In-Verkehr-Setzen im Sinne des § 3 Z12 Elektroaltgeräteverordnung darstellt. Im Sinne der genannten Vorschriften kann im gegenständlichen Fall das In-Verkehr-Setzen nur der Verkauf der Geräte durch die x an ihre Kunden bilden. Die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Geräte befanden sich aber im Lager der x, weshalb eine erwerbsmäßige Übergabe an die Kunden der x in diesem Fall noch nicht stattgefunden hat und deshalb von einem In-Verkehr-Setzen im Sinne der Elektroaltgeräteverordnung nicht gesprochen werden kann.

 

Der Prüfbericht selbst enthält keine Feststellungen darüber, dass auch bei Kunden der x Überprüfungen der von der x bezogenen Elektrogeräte vorgenommen und Feststellungen über die mangelnde Kennzeichnung bereits in Verkehr gebrachter Geräte gemacht worden wären.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht daher fest, dass die angelastete Verwaltungsübertretung im Hinblick auf sämtliche Tatbestandsmerkmale als nicht erwiesen zu bewerten ist. Es ist daher nicht erwiesen, dass von x tatsächlich im Prüfzeitraum nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Geräte in Verkehr gesetzt wurden, da das Vorhandensein derartiger Waren im Lager der x noch keinen Beweis darüber liefert, dass nicht vor Auslieferung der Geräte und damit dem In-Verkehr-Setzen eine den Rechtsvorschriften entsprechende Kennzeichnung vorgenommen worden wäre. Insofern war auch der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 2. Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.4. Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses legt dem Bw zur Last, im Prüfzeitraum insgesamt 130 Minibars der Typenbezeichnungen C40 VAL, CM30 und CM30 Premium mit erhöhten Bestandteilen an Blei in Verkehr gesetzt zu haben. Diese Zahl an in Verkehr gesetzten Kühlschränken wurden von den Prüfern für den Zeitraum 1.7.2006 bis 31.12.2006 erhoben. Der im Spruchabschnitt 3. genannte Prüfzeitraum 30.10.2007 entspricht insofern nicht den Ergebnissen der durchgeführten Überprüfungen. Für den Zeitraum 1.1.2007 bis 30.10.2007 liegt keine Erhebung über in Verkehr gesetzte Minibars vor. Insofern ist entgegen den Angaben im Spruchabschnitt 3. der Tatzeitraum mit 1.7.2006 bis 31.12.2006 anzunehmen und ist dazu festzuhalten, dass seit dem Endzeitpunkt des Prüfzeitraums bereits 3 Jahre vergangen sind. Die in § 31 Abs.3  VStG normierte Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und dass das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen und im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben ist.

 

Auf Grund der Festlegung im Straferkenntnis, wonach der Überprüfungsbericht der x sowie der x vom 30.10.2007 einen Bestandteil des Straferkenntnisses bildet, ist definitiv von einem Prüfungszeitraum 1.7.bis 31.12.2006 im Hinblick auf das In Verkehr bringen von Minibars mit erhöhten Bleigehalt auszugehen. Im Hinblick auf die angelastete Tatzeit ist mit Ablauf des 31.12.2009, somit bereits vor Einbringung der Berufung Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat gehalten war, Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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