Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252274/8/Kü/Pe/Ba

Linz, 02.07.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung von Frau x, vertreten durch x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.9.2009, GZ. 0023085/2008, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.6.2010, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 17 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf insgesamt 150 Euro herabgesetzt. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.9.2009, GZ. 0023085/2008, wurden über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma ‚x mit dem Sitz in x zu verantworten, dass von dieser die nachfolgend angeführten tschechischen Staatsbürgerinnen in oa. Betriebsstätte in x beschäftigt wurden, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde:

1.     Frau x, geboren x, als Kellnerin von 01.06.2006 bis 29.03.2008,

2.     Frau x, geboren x, als Arbeiterin von 10.09.2007 bis 25.01.2008 und

3.     Frau x, geboren x, als Arbeiterin von 05.11.2007 bis 05.03.2008.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechzeitig von der Rechtsvertretung der Bw eingebrachte Berufung, mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Einstellung des Strafverfahrens sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde für die Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens unzuständig sei, da die Tat nicht im Sprengel der belangten Behörde begangen wurde und Tatort jener Ort sei, an dem das Unternehmen seinen Sitz habe. Der Firmensitz befinde sich im gegenständlichen Fall in x.

Weiters wurde Verfolgungsverjährung eingewendet, da gegenüber der Bw nur eine taugliche Verfolgungshandlung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.5.2008 gesetzt worden sei. In dieser Aufforderung sei aber hinsichtlich einer Ausländerin ein Tatzeitraum von 1.6.2006 bis 29.3.208 vorgeworfen worden, was dies keine taugliche Verfolgungshandlung darstelle. Der Schuldspruch bezüglich dieser Ausländerin hatte daher wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht erfolgen dürfen.

Zudem fehle es dem angefochtenen Straferkenntnis einer ausreichenden Begründung, da diesem nicht zu entnehmen sei, von welchen Feststellungen und welcher Beweiswürdigung die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen sei. Auch hätte die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden müssen, da das Geständnis und der Umstand, dass alle Arbeitnehmerinnen ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet gewesen waren, als weitere Milderungsgründe gewertet hätten werden müssen. Darüber hinaus hätte mit einem Absehen von der Strafe und der Erteilung einer Ermahnung vorgegangen werden müssen, da im gegenständlichen Fall geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen vorliegen würden.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 29.10.2009 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.6.2010, an welcher die Bw und ihr Rechtsvertreter teilgenommen haben. Ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Finanzverwaltung haben entschuldigt nicht teilgenommen.

 

Nach Erörterung des Falles im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Bw die vorliegende Berufung auf das Strafausmaß einge­schränkt und beantragt, in Anwendung des § 20 VStG die verhängten Geld­strafen im höchstmöglichen Ausmaß zu reduzieren.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung im Zuge der mündlichen Verhandlung auf das Strafaus­maß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkennt­nisses in Rechtskraft erwachsen und hat sich daher der Unabhängige Verwaltungssenat inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Inanspruchnahme von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro vorzugehen ist. Der Bw ist zugute zuhalten, dass die ausländischen Arbeitnehmerinnen zur Sozialversicherung angemeldet waren und sie – wie in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt – vor Arbeitsaufnahme der Ausländerinnen Kontakt mit dem AMS aufgenommen hat, wobei sie die erhaltene Auskunft so verstanden hat, dass die Ausländerinnen angemeldet werden können. Insofern ist von einem leicht fahrlässigen Verhalten auszugehen, zumal keine schriftlichen Auskünfte vom AMS eingefordert wurden. Weiters ist der Umstand, dass die Bw im Zuge des Berufungsverfahrens geständig gewesen ist und ihr fehlerhaftes Vorgehen eingesehen hat, als strafmildernd zu werten. Im Hinblick auf die vorzunehmende Wertung der Milderungsgründe, insbesondere aber im Hinblick auf die Anmeldung der Ausländerinnen zur Sozialversicherung, gelangt der Unab­hängige Verwaltungssenat trotz der zweifelsohne vorliegenden langen Beschäftigungs­dauer zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des § 20 VStG geboten ist, da die Milderungsgründe beträchtlich überwiegen. Es war daher der Berufung insofern Folge zu geben, als die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen um die Hälfte reduziert werden konnten. Auch das reduzierte Strafmaß wird die Bw anhalten, in Hinkunft den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besonderes Augenmerk zu schenken.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen konnte im gegenständlichen Fall keine Ermahnung ausgesprochen werden, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängten Geldstrafen herabgesetzt wurden, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafen beträgt, entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG der Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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