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VwSen-100560/2/Bi/Hm

Linz, 06.05.1992

VwSen - 100560/2/Bi/Hm Linz, am 6.Mai 1992 DVR.0690392 Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des A B gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. März 1992, VerkR96/5742/1992/Gz, verhängten Strafen zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. In den Punkten 1.) und 3.) werden die Geldstrafen auf je 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 1 Woche herabgesetzt. Im übrigen werden die mit dem Straferkenntnis verhängten Strafen bestätigt.

II. Der Beitrag für die Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigt sich in den Punkten 1.) und 3.) auf je 800 S und entfällt diesbezüglich die Leistung eines Kostenbeitrages im Rechtsmittelverfahren. In den Punkten 2.), 4.) und 5.) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz insgesamt 2.100 S (20 % der verhängten Geldstrafen) Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 VStG. Zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit Straferkenntnis vom 3. März 1992, VerkR96/5742/1992/Gz, über Herrn A B, S H U, wegen der Übertretungen gemäß 1.) § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, 2.) a), b) und c) je § 26 Abs.5 StVO 1960, 3.) § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO, 4.) § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO und 5.) § 76 Abs.5 KFG, Geldstrafen von 1.) 9.000 S, 2) a) 500 S, b) 500 S und c) 500 S, 3.) 9.000 S, 4.) 7.000 S, 5.) 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) neun Tagen, 2.) a) 24 Stunden, b) 24 Stunden, c) 24 Stunden, 3.) neun Tagen, 4.) sieben Tagen, und 5.) zwei Tagen verhängt, weil er 1.) am 18. Jänner 1992 um 19.40 Uhr den PKW auf der E Straße in S stadtauswärts bis zum Haus E Straße gelenkt und sich am 18. Jänner 1992 um 19.45 Uhr beim Haus E Straße gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der genannten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. 2.) Lenkte er am 18. Jänner 1992 um 20.22 Uhr den PKW auf dem W in S in Richtung S und a) bog bei der Kreuzung S W nach rechts in die W, b) um 20.24 Uhr nach rechts in die G Gasse und c) in der Folge nach rechts auf dem W ein, obwohl der Funkstreifenwagen bei allen drei Kreuzungen hinter ihm fuhr und ein Lenker vor einem Einsatzfahrzeug (Blaulicht und Folgetonhorn) in eine Kreuzung nicht einfahren darf. 3.) Nach der unter Punkt 2.) dargestellten Fahrt hat er sich am 18. Jänner 1992 um 20.30 Uhr beim Haus W gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. 4.) Am 18. Jänner 1992 um 20.35 Uhr nahm er den PKW auf dem W in S neuerlich in Betrieb und hat sich am 18. Jänner 1992 um 20.35 Uhr beim Haus W erneut gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. 5.) Weiters führte er die Fahrt um 20.22 Uhr durch, obwohl ihm der Führerschein vorläufig abgenommen war, und somit das Lenken des Kraftfahrzeuges unzulässig war. Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten erster Instanz von insgesamt 2.850 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, er sei derzeit arbeitslos und deshalb nicht in der Lage, den Betrag in der gigantischen Höhe von über 30.000 S zu zahlen. Er habe noch nie eine Beanstandung wegen alkoholisiertem Fahrens gehabt, und das in einem Zeitraum von immerhin 25 Jahren. Er habe weiters keinen Unfall gehabt, an dem er schuldig oder mitschuldig gewesen wäre, obwohl er Berufskraftfahrer gewesen sei, und in zweieinhalb Jahren 240.000 km zurückgelegt habe. Er habe auch wegen des fehlenden Führerscheines schon Arbeitsplätze absagen müssen. Er habe monatlich eine Zahlung von 10.000 S an die Sparkasse Schalchen zu leisten, und sei der Meinung, daß er mit Führerscheinentzug und einer bedingten Arreststrafe genug Strafe bekommen habe. Im übrigen ersuche er um Ratenzahlung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO von 8.000 S bis 50.000 S reicht, der des § 99 Abs.3 StVO bis 10.000 S und der des § 134 KFG 1967 bis 30.000 S. Richtig ist, daß der Rechtsmittelwerber keine einschlägige Vormerkung im Hinblick auf Alkoholübertretungen aufweist, jedoch auch nicht als verwaltungsstrafrechtlich unbescholten anzusehen ist, da er in den Jahren 1987, 1988 und 1989 einige Übertretungen nach der StVO bzw. dem KFG begangen hat. Seit dem Jahr 1989 hat er keine Vormerkung mehr, und zwar weder bei der Bundespolizeidirektion Steyr, noch bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn. Um so verwunderlicher ist das Verhalten des Rechtsmittelwerbers am 18. Jänner 1992.

Zu den Alkoholübertretungen ist auszuführen, daß gerade diese zu den schwerwiegendsten Verstößen der Straßenverkehrsordnung gehören, was vom Gesetzgeber auch durch die Festsetzung des hohen Strafrahmens zum Ausdruck gebracht wurde. Die über den Rechtsmittelwerber verhängten Strafen liegen in den Punkten 1.), 3.) und 4.) an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bzw. wurde die Strafe im Punkt 4.) sogar unterschritten. Mildernd war zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber die Übertretungen gemessen an seinem sonstigen Verhalten, mit dem diese Vorfälle im auffallendem Widerspruch stehen, offenbar aus Unbesonnenheit begangen hat, wobei seine Beweggründe für ein Weiterfahren nach der vorläufigen Abnahme des Führerscheines sowie die offenbar als "Fluchtversuch" anzusehende Fahrt aus dem Verfahrensakt nicht hervorgehen, da er sich gegenüber der Erstbehörde nie geäußert hat und auch im Rechtsmittelvorbringen seine Motive nicht dargelegt hat. Erschwerend war die Häufung der Übertretungen zu berücksichtigen.

Die verhängten Strafen entsprechen sowohl dem Unrechtswie auch dem Schuldgehalt der jeweiligen Übertretungen, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (ca. 10.000 S Arbeitslosengeld, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafen war mit Rücksicht auf general- bzw. spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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