Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531043/2/Re/Sta

Linz, 12.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, x, vertreten durch die x, x, vom 6. Mai 2010,  gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. April 2010, GZ. 0007913/2010 ABA Nord 501/N107012, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. April 2010, GZ. 0007913/2010 ABA Nord 501/N107012, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs. 1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG);

§§ 359a und 358 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem zitierten Bescheid vom 19. April 2010 über Antrag der x, vertreten durch die x, vom 18. Februar 2010 festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Wett- und Spiellokals – Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wett­büros im Standort x, Grundstücksnummer x der KG x, der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungspflicht unterliegt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, zur Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß § 74 Abs.2 Z 2 GewO sei die Beurteilung eines immissions­technischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Aus dem schalltechni­schen Projekt der x vom 15. Februar 2010 gehe hervor, dass die bau­akustische Qualität zwischen dem Lokal und der oberhalb gelegenen Wohnnach­barschaft bei Einhaltung eines damals simulierten Spielbetriebes für Tag- und Abendzeit ausreichend sei. Bei diesem simulierten Spielbetrieb sei ein Innenpegel von 73 dB ermittelt und zur Nachtzeit die bauakustisch notwendige Anforderung geringfügig nicht erreicht worden. Es sei von einem Planungsbasispegel von 30 dB zur Tagzeit und 20 dB zur Nachtzeit in der oberhalb gelegenen Wohnung ausgegangen worden. Das erste Obergeschoß sei laut Grundrissplan, welcher Bestandteil der Baubewilligung vom 7.7.1950 sei, als Büro und Wohnung gewidmet. Da ein Teil der Räumlichkeiten im 1. Obergeschoß laut den bewilligten Plänen als Wohnung gewidmet sei, sei unabhängig von einer Verwendung der Räumlichkeiten als Büro bei der Beurteilung, ob die Betriebsanlage als Wett- und Spiellokal geeignet sei, Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2 GewO zu belästigen, von der Widmung Wohnung auszugehen. Im Rahmen einer Nachschau sei festgestellt worden, dass im Lokal Raucherlaubnis herrsche und das Lokal über keine mechanische Zu- und Abluft verfüge. Zu Lüftungszwecken müssen daher die Eingangstüre bzw. die Innenhoffenster geöffnet werden. Es sei nicht völlig auszuschließen, dass die oberhalb gelegene Wohnnachbarschaft durch Geruch nach Zigarettenrauch etc. beeinträchtigt werde; dies sei schwer einzuschätzen. Auch Schallimmissionen könnten über die geöffnete Eingangstür in die nächstgelegene Wohnnachbarschaft (direkt oberhalb bzw. in der gegenüber liegenden Wohnnachbarschaft) nicht ausgeschlossen werden. Durch den simulierten Spielbetrieb errechne sich bei geöffneter Eingangstüre eine Schallimmission von ca. 50 dB im Bereich des ca. 6 m oberhalb gelegenen Nach­barfensters und ca. 44 dB vor dem ca. 12 m gegenüber liegenden Nachbar­fenster. Die errechneten Immissionen könnten insbesondere zur Nachtzeit bei Verkehrspausen wahrgenommen werden. Es bestehe daher grundsätzlich die Möglichkeit, durch die gegenständliche Betriebsanlage die nächstgelegene Wohnnachbarschaft durch Lärm und Geruch zu beeinträchtigen. Die belangte Behörde kam aufgrund dieser immissionstechnischen Beurteilung zu dem Schluss, dass die Errichtung und der Betrieb eines Wett- und Spiellokals in der im schalltechnischen Projekt beschriebenen Form genehmigungspflichtig sei, da eine Belästigung von Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z 2 GewO nicht ausge­schlossen werden könne. Im Übrigen sei es irrelevant, ob die als Wohnung baurechtlich genutzten Räumlichkeiten im 1. Obergeschoß als Büros genützt würden oder leer stehen. Beurteilungsgrundlage könne nur der bewilligte Ver­wendungszweck der Räumlichkeiten sein.

 

Gegen diesen Feststellungsbescheid hat die antragstellende x, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung der x, mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010, der Post am selben Tag zur Beförderung übergeben und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Berufungswerberin habe im Antrag vom 18. Februar 2010 ausdrücklich erklärt, dass die fraglichen Räumlichkeiten im 1. Obergeschoß des Objekts x in ihrem Verfügungsbereich stünden und weder eine Wohnnutzung vorliege noch eine solche geplant sei. Nach allgemeinen Grundsätzen habe die Behörde bei Erlassung eines Bescheides grundsätzlich die entscheidungsrelevante Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zugrunde zu legen. Der Feststellungsbescheid nach § 358 GewO 1994 sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb sich diese Fest­stellung im Rahmen des zugrunde liegenden Antrages zu halten habe (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 [2003] Rz 5 zu § 358 GewO). Ausschließlich das eingereichte Projekt bzw. die beantragte Feststellung sei Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach § 358 GewO 1994 (VwGH 26.5.1998, 98/04/0023). Die Behörde habe daher ausschließlich darüber abzusprechen gehabt, ob für das gegenständliche Wettbüro unter der Prämisse, dass die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoß des Gebäudes x im Verfügungsbereich der Antragstellerin stehen und weder eine Wohnnutzung vorliegt noch eine solche geplant sei, eine Genehmigungspflicht nach § 74 ff GewO 1994 bestehe oder nicht. Die Behörde hätte, wenn sie am Wahrheits­gehalt des Vorbringens der Antragstellerin zweifle, zu überprüfen, ob tatsächlich eine Büronutzung vorliege. Der bewilligte Verwendungszweck könne kein Maßstab der Beurteilung sein, da ohne rechtsförmigen Akt wie Bescheid oder Anzeige ein anderer Verwendungszweck von Räumlichkeiten möglich sei. Mangels weiterer Ermittlungen gehe die Behörde offenbar selbst davon aus, dass das 1. Oberge­schoß zur Gänze als Büro genutzt werde. Auch ein angeblicher Anschlag, wonach in Zukunft wiederum eine Wohnnutzung erfolgen solle, könne daran nichts ändern, da die Behörde die entscheidungsrelevante Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zugrunde zu legen hat. Mögliche künftige Änderungen der Sachlage seien nicht maßgeblich. Eine Verletzung der Verfahrensvorschriften liege vor, da die Behörde, hätte sie entsprechend dem Antragsvorbringen fest­gestellt, dass im 1. Obergeschoß ausschließlich Büronutzung vorliege, sie zu einem anderen Bescheid, nämlich der Feststellung, dass keine Genehmigungs­pflicht vorliege, gekommen wäre. In Bezug auf mögliche Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch sei die gutachtliche Stellungnahme des immissions­technischen Amtssachverständigen, wonach solche Auswirkungen nicht völlig auszuschließen seien, wobei dies jedoch schwer einschätzbar sei, rechtlich keinesfalls die Feststellung der Genehmigungspflicht. Es könne daraus nicht mit der nötigen Sicherheit geschlossen werden, dass Auswirkungen dieser Art tat­sächlich nicht auszuschließen seien. Es sei genauso gut der gegenteilige Schluss möglich. Es existiere keine Erfahrungstatsache und kein Rechtssatz des Inhalts, dass bei Raucherlaubnis in einem im Erdgeschoß eines mehrstöckigen Gebäudes situierten Wettbüros niemals eine Belästigung von oberhalb befindlichen Wohn­nachbarn ausgeschlossen werden könne. Vielmehr bestehe die Möglichkeit, mittels Magistratsaushanges zu ermitteln, ob Nachbarn überhaupt schon einmal daran gedacht hätten, sich durch das Wettbüro der Berufungswerberin in welcher Weise immer belästigt zu fühlen. Sollte auf der Grundlage dieses Ermittlungs­schrittes die konkrete Eignung des Wettbüros, Nachbarn zu belästigen sein, zu verneinen sein, so liege in Wahrheit keine Genehmigungspflicht vor. Das Unter­lassen dieses Ermittlungsschrittes belastet den Bescheid mit einem Feststellungs­mangel. In Wahrheit könne ausgeschlossen werden, dass Nachbarn durch Zigarettenrauch der Antragstellerin belästigt würden. Dennoch werde ausdrück­lich erklärt, dass ab 10. Mai 2010 im gegenständlichen Wettbüro ein generelles Rauchverbot herrsche und daher mögliche Belästigungsmöglichkeiten somit ausgeschlossen seien. Der Grundsatz des gewerblichen Betriebsanlagenge­nehmigungsverfahrens, dass, wenn Messungen von Immissionen möglich seien, solche vorzunehmen seien und eine bloße Schätzung bzw. Berechnung unzu­lässig sei, gelte auch im Feststellungsverfahren gemäß § 358 GewO (so wertungsmäßig VwGH 26.5.1998, 98/04/0023). Die Meinung des ASV, dass errechnete Immissionen wahrgenommen werden könnten, könne nicht zum Ergebnis der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage nach § 74 ff GewO 1994 führen. Das Durchführen von Messungen sei möglich, da das Wettbüro faktisch betrieben werde. Aufgrund der Betriebszeit bis bloß 23.00 Uhr reiche es nicht hin, ohne entsprechendes Ermittlungsergebnis davon auszugehen, dass "insbe­sondere zur Nachtzeit bei Verkehrspausen" die "errechneten Immissionen" wahrgenommen werden könnten. Es müssten Verkehrsbeobachtungen diesbe­züglich durchgeführt werden. Im Übrigen scheine bei den angegebenen Schallstärken eine Belästigung von Nachbarn angesichts der am Standort verkehrsbedingt von vornherein erheblichen Lärmbelastung schon objektiv denkunmöglich. In Wahrheit könne in concreto ausgeschlossen werden, dass Nachbarn durch Lärm aus dem Wettbüro der Antragstellerin belästigt würden. Beantragt werde die Feststellung der Genehmigungsfreiheit der gegenständ­lichen Betriebsanlage.

 

Die Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ. 0007913/2010 ABA Nord 501/N107012.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 67d Abs.2 AVG, mangels Erfordernis.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann, wenn Umstände bekannt werden, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten und der Inhaber der Anlage in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist.

 

Im Rahmen dieses Verfahrens nach § 358 Abs.1 GewO 1994 hat sich die Behörde auf die Prüfung der Genehmigungspflicht der den Gegenstand des Feststellungsantrages bildenden Betriebsanlage bzw. der diesen Gegenstand bildenden Änderung einer bereits bestehenden Betriebsanlage ohne Rücksicht auf abweichende tatsächliche Ausführungen zu beschränken. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde diesen Antrag zwar zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob Errichtung und Betrieb der Anlage einer Genehmigung bedürfen. Diese der Bescheiderlassung vorangehende "Prüfung" soll jedoch kein langwieriges Ermittlungsverfahren auslösen. Es sind keine eingehenden Prüfungen vorzunehmen; insbesondere ist die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises zu vermeiden (VwSlg. 10.286A/1980). Es ist dabei auch nicht auf die Frage des "zumutbaren Maßes" (§ 77) einzugehen; Behörden müssen weder einen Vergleich mit anderen Lärmquellen noch überhaupt Lärmpegelmessungen vornehmen (VwSlg. 10.046A/1986; VwGH 10.4.1981, 80/04/0774).

 

Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend wird auch in der Lehre festgestellt, dass im Verfahren nach § 358 keine detaillierten Feststellungen über die Auswirkungen einer Anlage erforderlich sind, zumal nur darüber abzusprechen ist, ob eine Anlage überhaupt "geeignet" ist, Gefährdungen, Belästigungen etc. im Sinne des § 74 Abs.2 hervorzurufen. Es sei daher eine gewisse Ungenauigkeit hinsichtlich der Feststellungen in Kauf zu nehmen. Die Behörde kann im eigentlichen Genehmigungsverfahren durchaus zu anderen Ergebnissen gelangen. Diesem Umstand trägt § 358 Abs.2 Rechnung, worin normiert wird, dass durch ein solches Verfahren nach § 358 Abs.1 GewO 1994 zur Feststellung der Genehmigungspflicht späteren Feststellungen über Art und Umfang der möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteiligen Einwirkungen nicht vorgegriffen werde. Die Behörde ist danach beim Abspruch über die Betriebsanlagengenehmigung (§ 77) an ihre ursprüngliche Feststellung (§ 358) nicht gebunden.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hegt keine Bedenken, diese Rechtsmeinung weiterhin aufrecht zu erhalten.

 

Aufbauend darauf ist zunächst festzuhalten, dass der Antrag gemäß § 358 Abs.1 GewO 1994, welcher dem Verfahren zu Grunde liegt, lediglich davon spricht,  im Objekt x, ein Wettbüro zur Ausübung des freien Gewerbes der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüro zu betreiben. Laut beiliegendem schalltechnischen Projekt der x, vom 15. Februar 2010, sei ersichtlich, dass die Emissionen des gegenständlichen Wettbüros, welches Betriebszeiten von 17.00 Uhr bis 23.00 Uhr aufweise, nicht geeignet seien, Anrainer zu belästigen. Dies jedenfalls in der Tagzeit bis 22.00 Uhr, für einen Betrieb nach 22.00 Uhr dürften, um dieses Ergebnis zu erzielen, die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Dazu werde von der Antragstellerin erklärt, dass diese Räumlichkeiten in ihrem Verfügungsbereich stünden und weder eine Wohnnutzung vorliege, noch eine solche geplant sei, weshalb das Wettbüro nicht geeignet sei, Anrainer zu belästigen. Weitere Details über die beabsichtigte Betriebsanlage enthält der Antrag nicht.

Im schalltechnischen Projekt, welches mit dem Antrag vorgelegt wurde, ist in Bezug auf allfällige Schallquellen neben Umgebungspegel, Luft- und Körperschallübertragungen, Hintergrundcharakter und hochfrequente Geräuschcharakteristik der Spielautomaten, Automatenbetrieb mit wiederkehrenden Kennmelodien der einzelnen Automaten, Musik durch Musikautomaten und von Kugelstoßgeräuschen bei Billardbetrieb sowie Gesprächen zwischen den Spielern, somit Gespräche der Gäste, die Rede. Das schalltechnische Projekt  enthält darüber hinaus sowohl Aussagen zum Tag-/Abendzeitraum als auch zum Nachtzeitraum, wobei als Grenze zwischen Tag- und Nachtbetrieb offensichtlich 22.00 Uhr angeführt wird. Darüber hinaus wird schalltechnisch gefordert, dass die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss nicht zu Wohnzwecken genutzt würden. Für das 2. Obergeschoss sei eine Standardpegeldifferenz von mindestens 65 dB sowie ein Standardtrittschallpegel von mindestens 30 dB erwartbar und seien bei diesen dauerakustischen Kennzahlen auch für einen Nachtbetrieb die Emissionen des Lokals nicht geeignet, die Anrainer zu belästigen.

 

Bereits aus diesen, vom Antragsteller selbst eingereichten Unterlagen ist ablesbar, dass beim Betrieb der gegenständlichen geplanten Betriebsanlage mit Emissionen und Nachbarimmissionen zu rechnen ist bzw. diese jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Selbst im von der Partei eingebrachten schalltechnischen Projekt ist von Lärmentwicklung aus verschiedenen Quelle, wie Gäste, Automaten, Billardtisch, Musikanlage, die Rede und sind dies jedenfalls Teile einer derartigen Betriebsanlage, die mit Entwicklung von Lärmemissionen untrennbar verbunden sind. Wie intensiv diese Lärmemissionen bei Betrieb der Anlage tatsächlich zu erwarten sind, ist nicht Aufgabe des gegenständlichen Feststellungsverfahrens nach § 358 GewO 1994, sondern, wie auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, jedenfalls ausschließlich Aufgabe des nach § 77 bzw. § 81 GewO 1994 durchzuführenden Genehmigungsverfahrens.

 

Wenn die Berufungswerberin in ihrer Berufung davon spricht, dass die unmittelbar über dem Lokal gelegenen Flächen in ihrer Verfügungsgewalt stünden und nicht als Wohnungen verwendet würden, so ist zunächst unabhängig von der Frage, ob mögliche zukünftige Nutzungen zu berücksichtigen sind, zunächst auf die Angaben im Antrag selbst zu verweisen, wo lediglich festgehalten wird, dass die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss nicht zu Wohnzwecken benutzt würden und auch nicht geplant sei. 

Vom beigezogenen Amtssachverständigen wird in seiner Beweisaufnahme festgehalten, dass das 1. Obergeschoss laut Grundrissplan, der Bestandteil der Baubewilligung aus dem Jahr 1950 sei, als Büro und Wohnung gewidmet sei. Bei einer baubehördlichen Überprüfung im Jahre 1993 sei festgestellt worden, dass das 1. Obergeschoss zur Gänze als Büro genutzt werde. In diesem Zusammenhang ist auf die ebenfalls ständige und eindeutige Judikatur zum Betriebsanlagenrecht im Zusammenhang mit dem Nachbarbegriff des  § 75 GewO 1994 zu verweisen, wonach als Nachbar im Sinne der Gewerbeordnung nicht nur der dort ständig wohnende Nachbar anzusehen ist, sondern auch die Nachbareigenschaft eines in einem angrenzenden Büro tätigen Arbeitnehmers nicht von vornherein auszuschließen ist. Eine derartige Büronutzung ist darüber hinaus auch jedenfalls zulässig und wird eine solche auch von der Antragstellerin nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wäre es nicht nachvollziehbar, die Räumlichkeiten im Obergeschoss vollständig leer stehen zu lassen, nur um in der darunter liegenden Etage ein – nach der Auffassung der Antragstellerin immissionstechnisch völlig unbedenkliches – Wettbüro betreiben zu können.

 

Zum Ergebnis der Berufungsbehörde kommt begründend hinzu, dass laut beigezogenem Amtssachverständigen nicht bloß die von der Antragstellerin verneinte Wohnungseigenschaft in der darüber liegenden Wohneinheit zu berücksichtigen ist, somit nicht nur das ca. 6 m oberhalb gelegene Nachbarfenster, sondern auch das nur 12 m gegenüberliegende Nachbarfenster zu berücksichtigen sei. Ermittlungen und Prüfung, ob in diesem Bereich wohnende Nachbarn als Mieter (somit auch für den Nachtbereich relevant) oder allenfalls Büroräumlichkeiten, welche – ohne detaillierte Betriebszeiten zu kennen – vorwiegend zur Tagzeit zu beurteilen sein werden, ist – wie bereits oben dargelegt – dem durchzuführenden Genehmigungsverfahren vorbehalten.

 

Gleiches gilt auch für die vom Amtssachverständigen angesprochene Diskussion über eine allfällige Immissionsbelästigung durch Zigarettenrauch im Gebäude. Die Gewerbebehörde I. Instanz hat diesen Aspekt in ihrer bekämpften Entscheidung richtigerweise berücksichtigt, da eine derartige Form der Belästigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Die Aussage eines allfälligen Rauchverbotes wurde von der Antragstellerin nicht im zu Grunde liegenden Antrag dargelegt, sondern erst im Zuge des Berufungsvorbringens behauptet. Belästigungen durch Zigarettenrauch sind darüber hinaus offenkundig sowohl im Wege offener Türen als auch offener Fenster nicht von vornherein auszuschließen.

 

Insgesamt kommt die Berufungsbehörde daher zweifelsfrei zum Ergebnis, dass davon auszugehen ist, dass eine derartige Betriebsanlage jedenfalls und zweifelsfrei geeignet ist, Belästigungen durch Lärm und/oder Zigarettenrauch hervorzurufen bzw. solche nicht von vornherein zur Gänze ausgeschlossen werden können und daher ein Genehmigungsverfahren durchzuführen sein wird.

 

Im Genehmigungsverfahren sind definitive und überprüfbare Projektsangaben zur Qualifizierung, Quantifizierung und Beurteilung der tatsächlich auftretenden Emissionen bzw. zu erwartenden Immissionen vorzulegen und ist in der Folge in letzter Konsequenz zur Frage der Zumutbarkeit von Immissionen gegebenenfalls auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich.

Im gegenständlichen Feststellungsverfahren hingegen waren keine – wie von der Berufungswerberin gefordert - Messungen von Immissionen erforderlich und kommt dem in der Berufung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.1998, 98/04/0023, in diesem Zusammenhang, da die zugrundeliegenden Sachverhalte nicht vergleichbar waren keine verfahrensentscheidende Bedeutung zu.

 

 

Auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und zusammenfassend wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

In diesem Verfahren sind Gebühren in der Höhe von Euro 13,20 für die Eingebrachte Berufung angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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