Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-531059/2/Re/Sta

Linz, 15.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der X GmbH, X, vom 2. Juli 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 28. Juni 2010, Ge20-195-2009,  betreffend die Zurückweisung eines Ansuchen um Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 13 Abs.3 AVG ,  zu Recht erkannt:

 

 

         Der Berufung wird keine Folge gegeben und der       Zurückweisungsbescheid vom 28. Juni 2010 wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs.3, 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a  Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit dem Bescheid vom 28. Juni 2010 den Antrag der X GmbH, X, um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Siebdruckerei auf Gst. Nr. X, der KG. und Marktgemeinde X, zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, über das Ansuchen der X GmbH vom 31. August 2009 sei am 4. Februar 2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Eine abschließende gutachtliche Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei mangels vollständiger Projektsunterlagen nicht möglich gewesen. In weiterer Folge sei die Konsenswerberin mehrmals aufgefordert worden, die Projektsunterlagen vorzulegen, dies letztlich auch unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG unter Fristsetzung. Vollständige Projektsergänzungen seien bis dato nicht vorliegend.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies mit dem Vorbringen, auf Grund der besonderen Umstände in der Umgebung der Liegenschaft und der komplexen Anforderungen an die Genehmigung eines Druckereibetriebes werde die Sammlung der benötigten Unterlagen mit großer Sorgfalt betrieben. Dies nehme eine gewissen Zeit in Anspruch. Es sei letztlich ein Ziviltechniker zur Projektserstellung beigezogen worden. Dieser sei spezialisiert auf die Genehmigung von Druckereien und berechne die Emissionen und die Ausbreitung im Umkreis der Liegenschaft. Auch der geforderte Explosionszonenplan werde von ihm erstellt. Vorgesehen wäre ein Termin Ende Juli/Anfang August. Gebeten werde um Zeitaufschub bis zum angesprochenen Termin und um Wiederaufnahme des Antrages.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-195-2010.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.     Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.     eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.     eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.     organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.     eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen um Belege gemäß § 13 Abs.3 AVG (VwGH 21.9.1993, 91/04/0196); derartige unvollständige Ansuchen sind daher im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG ergänzen zu lassen.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die X GmbH mit Antrag vom 31. August 2009 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Siebdruckerei im Standort X, X, Parz. Nr. X,  angesucht hat. Über diesen Antrag wurde nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 13. Jänner 2010 eine mündliche Verhandlung für den 4. Februar 2010 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung, zu welcher neben den Nachbarn und Grundstückseigentümern auch ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates X und der Marktgemeinde X anwesend waren, wurden vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen die Projektsunterlagen erörtert und festgestellt, dass wesentliche Projektsunterlagen fehlen. So wurde ausgeführt, dass ein korrigierter Fluchtwegplan, Nachweise über eine brandbeständige Trennwand zwischen Druckerei und Lagerraum, ergänzende Projektsunterlagen betreffend Explosionsschutz sowie Lüftung und auch detaillierte Angaben entsprechend der Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF), weiters auch Angaben betreffend Emissionen im Hinblick auf Lösemittel der einzelnen Druckmaschinen sowie betreffend Lärmimmissionen in Bezug auf die Maschinen vorzulegen sind.

 

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Vertreterin der Antragstellerin das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen, die Projektsunterlagen zurückgenommen und zugesagt, ergänzte Projektsunterlagen bis Ende Februar 2010 vorzulegen.

Nachdem dieser Termin fruchtlos verstrichen ist, wurde die Berufungswerberin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 12. März 2010 auf das Erfordernis der Vorlage von vollständigen Projektsunterlagen und gleichzeitig auch auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG, nämlich der sonstigen Zurückweisung des Antrages hingewiesen. Auch nach der von der Berufungswerberin in der Folge erbetenen Fristverlängerung von 14 Tagen  und bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lagen keine vollständigen Projektsunterlagen vor.

 

Entsprechend der von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachten Bestimmung des § 13 Abs.3 AVG sind fehlende Projektsunterlagen laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifelsfrei als Mängel schriftlicher Anbringen anzusehen. Derartige Mängel ermächtigen die Behörde nicht sofort zur Zurückweisung des Antrages. Die Behörde hat jedoch die Behebung der Mängel zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. (VwGH 19.12.1996, 95/06/0261; 16.12.1996, 93/10/0165).

Die belangte Behörde hat nach dem vorliegenden Verfahrensakt ihre Verpflichtung erfüllt, die Antragstellerin zur Behebung der vorliegenden Mängel unter Fristsetzung aufzufordern. Dieser Aufforderung ist die Berufungswerberin jedoch innerhalb der gleichzeitig bestimmten Frist nicht nachgekommen, dies auch nicht nach in der Folge gewährter Fristverlängerung.

 

Die Zurückweisung nach § 13 Abs.3 AVG hat durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass dem Einschreiter gleichzeitig mit dem Auftrag zur Behebung von Formgebrechen eine Frist zur Verbesserung vorgeschrieben worden ist.  Abs.3 des § 13 AVG stellt klar, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes der gesetzten Frist das Anbringen zurückzuweisen ist bzw. nicht mehr behandelt zu werden braucht.

 

Die belangte Behörde hat somit mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid dem gesetzlichen Auftrag Rechnung getragen und liegen weder nach Durchsicht des Verfahrensaktes noch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens Umstände vor, die dieses Vorgehen als unrechtmäßig darstellen können. Insbesondere verweist die Berufungswerberin in ihrer Berufung selbst darauf hin, dass die Sammlung sämtlicher Unterlagen in Bezug auf die komplexen Anforderungen der Genehmigung eines Druckereibetriebes eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Es sei eine zeitaufwändige Bearbeitung des Ansuchens durch einen beigezogenen Spezialisten die langfristig bessere, weil sichere Lösung. Diesem Vorbringen ist der Berufungswerberin zuzustimmen, jedoch gleichzeitig beizufügen, dass es Aufgabe des Antragstellers ist, vor Einbringen des Antrages die erforderlichen Projektsbeilagen beizuschaffen, allenfalls nach vorheriger Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde. Die Oö. Gewerbebehörden sind bereit, im Rahmen von Projektsvorsprechtagen die Erfordernisse des mit dem Genehmigungsantrag einzureichenden Projektes abzuklären, um ein zügiges und kostensparendes, somit verfahrensökonomisches Genehmigungsverfahren durchzuführen.

 

Da dieses somit im gegenständlichen Falle nicht möglich war, erfolgte die ausgesprochene Zurückweisung zu Recht und war daher insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Berufungswerberin wird abschließend darauf hingewiesen, dass durch den gegenständlichen, auf § 13 Abs.3 AVG gestützten Bescheid, mit dem der Antrag zurückgewiesen wird, nur der verfahrensgegenständliche Antrag der Partei, nicht jedoch sein Thema erledigt wird. Das heißt, dass einem neuen, ordnungsgemäß belegten Antrag res iudicata, somit eine entschiedene Sache, nicht entgegensteht (VwGH 29.6.1993, 93/05/0127; 19.12.1995, 93/05/0248). Ein neuer Antrag der Berufungsweberin auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung , insbesondere unter Anschluss vollständiger Projektsunterlagen, ist daher jederzeit möglich und zulässig.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 13 Abs.3 AVG im Anlagenverfahren

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum