Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130721/5/Fi/Bay

Linz, 17.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung der X, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. Jänner 2010, GZ 933-10-703461, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
11. Dezember 2010, GZ.: 933/10-703461, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bwin) gemäß §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden) verhängt, weil sie am 1. April 2009 von 13:48 Uhr bis 14:12 Uhr in Linz X das mehrspurige Kraftfahrzeug X, mit dem polizeilichen Kennzeichen X, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

Diese Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom 16. Dezember 2009 am 17. Dezember beim zuständigen Postamt hinterlegt, von der Bwin jedoch offensichtlich nicht behoben und daher nach Ablauf der Behebungsfrist ans Magistrat der Stadt Linz zurückgesendet.

1.2. Nachdem die Bwin der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 43 Euro nicht fristgerecht nachkam, erging von der belangten Behörde die hier bekämpfte Vollstreckungsverfügung vom 18. Jänner 2010, die der Bwin durch Hinterlegung am 22. Jänner 2010 zugestellt wurde.

1.3. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2010 erhob die Bwin Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung und führte im Wesentlichen aus, dass die Vollstreckung unzulässig sei, da firstgerecht Einspruch erhoben worden sei.

1.4. Mit Schreiben vom 2. April 2010 wurde die Bwin von der belangten Behörde eingeladen, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, wo sie sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes (RSa-Strafverfügung vom 11. Dezember 2009, hinterlegt am 17. Dezember 2009 beim Postamt 4010) aufgehalten habe und wann sie im Falle von Ortsabwesenheit wieder an die Abgabeadresse (Zustelladresse) zurückgekehrt sei. Weiters wurde die Bwin aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Berufungsbegründung, gegen die Strafverfügung GZ 933-10-703461 vom 11. Dezember 2009 fristgerecht Einspruch erhoben zu haben, zu machen und diese ebenfalls durch geeignete Beweismittel nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 5. April 2010 führte die Bwin aus, dass sämtliche an sie zugestellte Strafverfügungen, bei denen sie von der Post über eine Hinterlegung ordnungsgemäß informiert wurde, fristgerecht abgeholt und beeinsprucht worden seien.

2.1. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 übermittelte der Bürgermeister der Stadt Linz als belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreichs – zugestellt am 30. Juli 2010 durch Hinterlegung – wurde die Bwin aufgefordert, den von ihr behaupteterweise erhobenen Einspruch in Kopie zu
übermitteln beziehungsweise allfällige Beweise dafür vorzubringen sowie im Falle einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 17. Dezember 2009 Informationen zu ihrem Aufenthaltsort und zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr zu übermitteln.
Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen sowie dem schriftlich geführten Ermittlungsverfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und daraus erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen steht, konnte im Übrigen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Ohne Vorlage von Beweismitteln führte die Bwin mit Schreiben vom 4. August 2010 lediglich aus, dass die Strafverfügung am 17. Dezember 2009 an ihre alte Adresse X, zugestellt worden sei. Schon damals sei ihre Postadresse jedoch X, gewesen.

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Strafverfügung vom 11. Dezember 2009, mit der über die Bwin eine Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro verhängt wurde, ist ihr am 17. Dezember 2009 an die Adresse X – durch Hinterlegung - zugestellt worden, also jener Adresse, die von der Bwin selbst als Wohnadresse zum Zeitpunkt der Hinterlegung angegeben wird. Im Akt findet sich der entsprechende Rückschein des RSa-Schreibens, sowie die nicht behobene Sendung.

Mit der zitierten Vollstreckungsverfügung wurden auf der Basis der Strafverfügung 43 Euro (mit einer Zahlungsfrist bis 8. Februar 2010) vorgeschrieben. Die Vollstreckungsverfügung wurde der Bwin am 22. Jänner 2010 wiederum an die Adresse X, zugestellt.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Die Bwin macht mit ihrer Berufung (ausschließlich) die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, wobei sie sich darauf beruft, dass die ihr gegenüber erlassene Strafverfügung (als Titelbescheid) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Es ist somit zu überprüfen, ob dieser in Rechtskraft erwachsen ist, da mangels rechtskräftigem Titelbescheid die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig wäre.

3.2.  Wie bereits oben dargestellt, wurde die fragliche Strafverfügung der Bwin – anders als sie vermeint - an die Adresse X, zugestellt. Es wurde die Strafverfügung dementsprechend rechtmäßig zugestellt, jedoch kein Rechtsmittel dagegen ergriffen.

3.3. Die Strafverfügung als Titelbescheid der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung ist daher mittlerweile rechtskräftig. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden (Verwaltungsgerichtshof 24. April 1990, 90/05/0050; 22. Juni 1995, 95/06/0106; 28. Oktober 1999, 99/06/0106).

3.4. Der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung liegt damit ein rechtskräftiger Titelbescheid zu Grunde. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzulässig wäre oder ein anderer im § 10 Abs. 2 VVG genannter Grund vorliegt, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch von der Bwin nicht behauptet.

Die Berufung war demzufolge abzuweisen. Der Bescheid der Behörde I. Instanz war zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

 

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