Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164845/11/Fra/Gr

Linz, 17.08.2010

VwSen-164846/10/Fra/Gr

VwSen-164847/10/Fra/Gr

VwSen-164848/10/Fra/Gr

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Hermann Bleier, Beisitzer: Dr. Gustav Schön, Berichter: Dr. Johann Fragner) über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. November 2009, VerkR96-7755-2009, VerkR96-7756-2009, VerkR96-7757-2009, VerkR96-4847-2009, betreffend Übertretungen des FSG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z.1 VStG iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen vier Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 FSG jeweils gemäß § 37 Abs.1, 2 und 4 Z.1 leg.cit. wegen jeder Verwaltungsübertretung eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt, weil er

 

  1. am 26. Juli 2009 um 21:15 Uhr in der X
  2. am 18. Oktober 2009 um 16:19 Uhr in der Gemeinde X
  3. am 23. Oktober 2009 um 12:05 Uhr in der Gemeinde X
  4. am 31. Oktober 2009 um 09:45 Uhr in der Gemeinde X

das Kraftfahrzeug der Marke X mit dem Kennzeichen X(zu a und b) bzw. das Kraftfahrzeug der Marke X mit dem Kennzeichen X ( zu c und d) gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid vom 18. September 2008, Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, GZ: VerkR21-15190-2008, entzogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 90  Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die mit 5. Februar 2009 (gemeint offensichtlich: 2010) datierte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis jeweils primäre Freiheitsstrafen verhängt wurden, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c VStG) zu entscheiden hat.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw laut Zustellnachweis (Rückschein) bereits am 2. Dezember 2009 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Dieses Schriftstück wurde jedoch nicht behoben und an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen retourniert. Da die Adresse nicht vollständig angeführt war (es fehlte der Zusatz: X) hat die nunmehr belangte Behörde laut Vorlageschreiben an den OÖ. Verwaltungssenat offenbar aus Gründen der besonderen Vorsicht eine nochmalige Zustellung veranlasst. Laut Zustellnachweis wurde dem Bw das Straferkenntnis am 27. Jänner 2010 in die Justizanstalt X, wo er sich laut seinen eigenen Angaben seit 25. Jänner 2010 in Strafhaft befand, nochmals zugestellt.

 

Es ist sohin (vorerst) die Frage zu klären, welche Zustellung maßgebend ist. Wurde das Straferkenntnis bereits am 2. Dezember 2009 rechtswirksam zugestellt, ist von einer verspäteten Einbringung der Berufung auszugehen, woraus resultiert, dass diese gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen ist. Wurde jedoch die Zustellung erst am 27. Jänner 2010 wirksam, wurde das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und ist vom OÖ. Verwaltungssenat eine Sachentscheidung zu treffen.

 

Gemäß § 6 Zustellgesetz löst, wenn ein Dokument zugestellt ist, die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen aus. Entscheidend ist sohin die erste gültige Zustellung. Ab dieser Zustellung laufen die mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen wie zum Beispiel die Berufungsfrist. Eine spätere Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf (vgl. VwGH

vom 7. November 1989, 89/07/0122). Durch § 6 Zustellgesetz wird sohin klargestellt, dass auch bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides innerhalb der (ab der ersten gültigen Zustellung berechneten Berufungsfrist) für den Beginn des Laufes der Berufungsfrist im Sinne des § 63 Abs.5 AVG die erste gültige Zustellung maßgebend ist (vgl. VwGH vom 18. April 1988, 87/12/0043).

 

Vor dem Hintergrund der o.a. Rechtslage und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der OÖ. Verwaltungssenat die Zustellbasis Grieskirchen um Mitteilung gebeten, an welche Adresse der Zustellversuch sowie die Hinterlegung am 2. Dezember 2009 durchgeführt und wo die Verständigung von der Hinterlegung angebracht wurde. Weiters wurde das Zustellorgan um Mitteilung gebeten, auf Grund welcher Umstände es davon ausging, dass sich der Bw regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe.

 

Herr X, Zustellbasis X, teilte mit undatierter Stellungnahme (beim OÖ. Verwaltungssenat am 23. März 2010 eingelangt) mit, dass der Zustellversuch sowie die Hinterlegung am 2. Dezember 2010 in X, durchgeführt wurde. Als Abgabeeinrichtung dient eine Kühlbox im Bereich der Haustüre; sämtliche Postsendungen wurden und werden derzeit dort zugestellt. Da die Postsendungen aus der Kühlbox, welche als Abgabeeinrichtung dient, entnommen wurden, ging er davon aus, dass sich der Bw regelmäßig an der Abgabestelle aufhält; zudem sei X gemeindeamtlich gemeldet.

 

Mit Schreiben vom 26. März 2010, VwSen-164845-48/4/Fra/Ka, teilte der OÖ. Verwaltungssenat dem Bw im Wesentlichen die Sach- und Rechtslage mit und ersuchte ihn um Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens insbesondere dazu, ob er zum Zustellzeitpunkt am 2. Dezember 2009 vorübergehend ortsabwesend war und bejahendenfalls, wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Weiters wurde er gebeten, eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis dem Bw am 30. März 2010 zugestellt.

 

Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme seitens des Bw zum o.a. Ersuchen eingelangt. Für den OÖ. Verwaltungssenat ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die o.a. Stellungnahme des Zustellorganes nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Da auch der Bw eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit nicht behauptet hat, und aus der Aktenlage auch sonst kein Zustellmangel ersichtlich ist, ist von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 2. Dezember 2009 auszugehen.

 

3.2. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung der Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endet im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 16. Dezember. Die Berufung wurde jedoch erst – siehe oben – Anfang Februar 2010, sohin verspätet, eingebracht. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges glaubhaft zu machen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.

Da eine vorübergehende Ortsabwesenheit zum relevanten Zeitraum vom Bw gar nicht behauptet wurde und auch sonst aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine rechtsunwirksame Zustellung zum Zeitpunkt 2. Dezember 2009 vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG nicht durchzuführen.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Bleier

 

 

 

 

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