Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165214/2/Sch/Bb/Th

Linz, 16.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 29. Juni 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Juni 2010, GZ VerkR96-49521-2008/Dae/Pos, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die ausschließlich gegen das Strafausmaß zu Faktum 1) und 3) gerichtete Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.                 Betreffend Faktum 2) wird die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

III.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 44 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu III: § 64 Abs.1 und 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. und II.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Juni 2010, GZ VerkR96-49521-2008/Dae/Pos, wurde Herr X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass

1)      die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Windschutzscheibe stark beschädigt war und im gesamten Sichtbereich des Lenkers mehrfach zersprungen war,

2)      beim betroffenen Fahrzeug Schnee- und Matschreifen und Sommerreifen am Fahrzeug montiert waren, obwohl dies verboten ist. Position und Art der Reifen: An der Hinterachse war links ein Sommerreifen und rechts ein Winterreifen mit einer Profiltiefe von unter 4 mm montiert und

3)      die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Motorhaubenhalterung abgerissen war und diese nur befehlfsmäßig mit Gummibändern befestigt war."

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG, zu 2) § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4c KDV und zu 3) § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG zu 1) und 3) eine Geld­strafe in der Höhe von je 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 48 Stunden und zu 2) eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das am 18. Juni 2010 dem Berufungswerber zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung, die am 29. Juni 2010 – somit rechtzeitig – mittels Telefax erhoben wurde. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.

 

Die Berufung ist hinsichtlich Faktum 1) und 3) ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtet. Faktum 2) bekämpft der Berufungswerber dem gesamten Umfang nach.

 

Er führt begründend – zu 1) und 3) – im Wesentlichen an, dass er im Bewusstsein der Schäden bei der Planung der Fahrt die Uhrzeit und Route so gewählt habe, dass sich diese nicht ausgewirkt hätten. Selbstverständlich habe er auch seine Fahrgeschwindigkeit danach gerichtet.

Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, auf die sich der Sachverständige stützt öffentlich zugänglich sei. Er sei deshalb auf die Beurteilung auf Grund seiner vierzigjährigen Lenkerfahrung angewiesen gewesen. Seine Einschätzung, dass bei den gegebenen Wetterverhältnissen und der Fahrtrichtung eine sichere Fahrt möglich war, sei im auch von drei sachkundigen ÖAMTC-Technikern bestätigt worden.

 

Hinsichtlich der Bereifung (Faktum 2) verwies der Berufungswerber auf einen Ratgeber des ÖAMTC auf dessen Homepage, die keinen Hinweis auf eine Mischbereifung enthalten würden. Der Sachverständige habe sich in diesem Punkt mit der Zitierung des Gesetzes begnügt und demnach seine Darstellung, dass die Fehlbestückung bei der Fahrt keinen Einfluss auf die Fahr- und Verkehrssicherheit gehabt habe, akzeptiert. Die Strafhöhe dieses demnach nicht sicherheitsrelevanten Fehlers scheine im Vergleich zu den angeblich die Verkehrssicherheit gefährdenden Schäden unangemessen übertrieben. Er beantragte deshalb diesbezüglich die Anwendung des § 21 VStG bzw. jedenfalls aber eine Verringerung der Strafe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und die Berufung.

 

Aus dem Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den Pkw, Renault Espace, mit dem Kennzeichen X, in Asten, auf der A 1 in Fahrtrichtung Wien. Bei einer Fahrzeugkontrolle bei km 160,500 wurde durch Polizisten der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich (GI X und Insp. X) unter anderem festgestellt, dass die Windschutzscheibe des Pkws stark beschädigt und im gesamten Sichtbereich des Lenkers mehrfach zersprungen war. Es wurde weiters festgestellt, dass an der Hinterachse des Pkws links ein Sommerreifen und an der rechten Seite ein Winterreifen mit einer Profiltiefe von weniger als 4 mm montiert war und überdies die Motorhaubenhalterung abgerissen und nur behelfsmäßig mit Gummibändern befestigt war. Die festgestellten Übertretungen wurden von den Straßenaufsichtsorganen auch fotografisch festgehalten.

 

Die Überprüfung der angezeigten Tatvorwürfe im erstinstanzlichen Verfahren anhand einer verkehrstechnischen Sachverständigenstellungnahme bestätigte diese im Wesentlichen und kam zum Ergebnis, dass der technische Zustand des Fahrzeuges, wie er zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgefunden wurde, eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit dargestellt hat. Sämtliche Mängel waren für den Lenker erkennbar.

 

Am 7. Juni 2010 erging schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, wogegen der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhob und hinsichtlich Faktum 1) und 3) ausschließlich nur das Ausmaß der verhängten Strafe bekämpfte, Faktum 2) hingegen wurde gänzlich angefochten.

 

Der Berufungswerber ist mit Ausnahme dieses Vorfalles aktenkundig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er verfügt entsprechend dem beigebrachten Einkommensteuerbescheid aus 2006 über ein jährliches Einkommen von 2.263,02 Euro und hat gemäß den unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Schätzungen keine Sorgepflichten und besitzt kein Vermögen.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zu Faktum 1) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG):

 

Die einschlägigen Bestimmungen des KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lauten diesbezüglich - auszugsweise - wie folgt:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 erster Satz KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

 

Die erhobene Berufung richtet sich betreffend Faktum 1) und 3) nicht gegen den Schuldspruch, sondern ausschließlich nur gegen das Strafausmaß. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in diesen beiden Punkten in Rechtskraft erwachsen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auseinander zu setzen. Es bleibt somit nur zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe in Betracht kommt (vgl. dazu Punkt 5.3).

 

5.2. Zu Faktum 2) des angefochtenen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4c KDV):

 

Folgende gesetzlichen Bestimmungen des KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung sind zu Faktum 2) maßgeblich:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 erster Satz KFG müssen Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.  

 

Gemäß § 4 Abs.4c KDV dürfen an Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie an Anhängern, die mit solchen Kraftwagen gezogen werden dürfen, zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen, sofern ihre Profiltiefe die im Abs.4 Z4 angeführte nicht unterschreitet, nur dann angebracht sein, wenn alle Räder, die Kräfte auf die Fahrbahn übertragen, solche Reifen aufweisen. Ein zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmter Reifen darf, wenn seine Profiltiefe die im Abs.4 Z4 angeführte unterschreitet, nicht zusammen mit einem nicht diesen Eigenschaften entsprechenden Reifen an den Rädern einer Achse angebracht sein.

 

Bei der gegenständlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass an der linken Hinterachse des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges ein Sommerreifen und rechts ein Winterreifen mit einer Profiltiefe von unter 4 mm montiert war. Dieser Umstand ist auf Grund der dienstlichen Feststellungen der amtshandelnden Exekutivbeamten, die am Ort der Anhaltung die Fahrzeugkontrolle durchgeführt haben, der angefertigten Lichtbilder und den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen als erwiesen festgestellt.

 

Organen der öffentlichen Straßenaufsicht – wie GI X und Insp. X – ist aufgrund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Erfahrung durchaus zumutbar und zuzubilligen sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und anlässlich von Fahrzeugkontrollen richtige Wahrnehmungen und Feststellungen über technischen Zustand von Fahrzeugen zu machen. Hinzu kommt, dass sie die Mängel aus unmittelbarer Nähe wahrgenommen und auch bildlich dokumentiert haben. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände die Meldungsleger dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des ihnen offenbar persönlich nicht bekannten Berufungswerbers falsche Angaben zu machen und ihn in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal sie im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung und Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.

 

Schlüssig und nachvollziehbar ist auch die Stellungnahme des Sachverständigen. Der fachlich kompetente Sachverständige für Verkehrstechnik kam unter Heranziehung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes zum Ergebnis, dass durch den erhobenen technischen Zustand des Fahrzeuges eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen habe. Der Berufungswerber hat diesem Gutachten – zumindest – nicht auf gleicher fachlichen Ebene widersprochen – dieses ist daher beweiskräftig und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Der Berufungswerber hat daher den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4c KDV erfüllt.

 

Bezüglich seines Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass es dem Lenker eines Kraftfahrzeuges obliegt, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommend Vorschriften entspricht. Es ist kein Umstand hervorgekommen noch hat der Berufungswerber einen solchen selbst vorgebracht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich vor Fahrtantritt entsprechend über den Zustand des Fahrzeuges zu vergewissern und zu überzeugen. Derartige Mängel, wie sie bei der gegenständlichen Fahrzeugkontrolle festgestellt wurden, müssen nach den Feststellungen des Sachverständigen jedem geprüften Kraftfahrer – und damit auch dem Berufungswerber als Lenker des Pkws – bei entsprechender Kontrolle auffallen. Bei den angesprochenen Ratschlägen des ÖAMTC, die der Berufungswerber einer erstinstanzlichen Stellungnahme angeschlossen hat, handelt es lediglich um Tipps zur Selbstmontage von Reifen, zur Bereifung selbst sind darin allerdings keine Informationen entnehmbar. Nicht entschuldigend kann daher auch eine möglicherweise vorgelegene Rechtsunkenntnis des Berufungswerbers wirken, da für den Lenker die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten. Der Berufungswerber hätte sich daher - vor Benützung des Fahrzeuges - zweckentsprechend informieren müssen, ob eine Mischbereifung tatsächlich zulässig ist oder nicht.

 

Der Berufungswerber hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. 

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs.4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die technische Beschaffenheit von Fahrzeugen allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere von Verkehrsteilnehmern dienen. Fahrzeuge, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Es bedarf daher sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl die Allgemeinheit als auch den Berufungswerber als Lenker des Pkws darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Die Erstinstanz hat zu Faktum 1) und 3) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 48 Stunden und zu Faktum 2) eine Geldstrafe von 60 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige aktenkundige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, während als straferschwerend der vom Sachverständigen gutachtlich festgestellte die Verkehrssicherheit gefährdende technische Zustand des Fahrzeuges gewertet wurde. Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers zugrunde gelegt, wobei nach dem zugrunde liegenden Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2006 von einem jährlichen Einkommen von 2.263,02 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen des Berufungswerbers ausgegangen wurde.

 

Ungeachtet der eher ungünstigen Einkommenssituation des Berufungswerbers ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Überzeugung, dass die verhängten Geldstrafen – insbesondere unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens – nicht als überhöht zu betrachten sind, sondern tat- und schuldangemessen und auch notwendig sind, um ihn von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten und den Unrechtsgehalt der von ihn begangenen Übertretungen hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, künftighin die kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend einzuhalten. Die Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens und betragen lediglich ca. 1,6 % bzw. 1,2 % der möglichen Höchststrafe von 5.000 Euro. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG lagen nicht vor. Das Verfahren hat insbesondere auch keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Verschulden des Berufungswerbers wesentlich niedriger ist, als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu III.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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