Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165225/9/Br/Th

Linz, 16.08.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 28. April 2010, Zl. S-47404/09 VS1, zu Recht:

 

 

I.                 Die Berufung wird statt gegeben und das angefochtene    Straferkenntnis in dessen Punkten 2.) und 3.) behoben und das     Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

Zu II. § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber an Geldstrafen 1.) € 1.600,--, 2.) u. 3.) je  € 150,-- und 4.) € 100,-- und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 1.) 14 Tagen, 2.) u. 3.) je 75 Stunden und 4.) 50 Stunden verhängt, weil

1.) er sich am 24.09,2009 um 20:55 Uhr in Linz, Traundorferstraße 12/3/7 geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehaut,) gelenkt habe;

2.) er es als Lenker dieses Kfz unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten;

3.) er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang" gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme Alkohol konsumiert habe und

4.) er es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein. gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten nicht stattgefunden habe;

Dadurch habe er gegen nachfolgende Rechtsvorschriften verstoßen:

1) § 5 Abs.2 StVO, 2) § 4 Abs.1 lit.a StVO, 3) §4 Abs.1 lit.c StVO und  4) §4 Abs. 5 StVO.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Der dem Spruch zu Grunde liegende Sachverhalt ist durch die Unfallanzeige vom 19.10.2009, die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs der Straßenaufsicht, sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Um Ihnen den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen bzw. um Ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Ihrer Entlastung dienende Beweismittel bekanntzugeben, wurde Ihnen die mit 9.3.2010 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung mittels RSa - Briefes zugestellt, welche sie am 17.03.2010 eigenhändig übernommen haben. Darin wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich entweder anlässlich einer Einvernahme binnen 2 Wochen ab Zustellung oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu Rechtfertigen, sowie die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben. Weiters enthielt die Aufforderung zur Rechtferti­gung einen Hinweis, dass das Verwaltungsstrafverfahren ohne ihre weitere Anhörung durchgeführt wird, falls sie nicht Fristgerecht von einer der eingeräumten Möglichkeiten gebrauch machen. Da sie in weiterer Folge nicht Fristgerecht zu einer niederschriftlichen Einvernahme hieramts erschienen sind und auch nicht eine schriftliche Stellungnahme zum Akt übermittelt haben, musste das Verwaltungsstrafverfahren, wie bereits mehrfach angedroht, ohne ihre weitere Anhörung durchgeführt werden.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulten von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, im Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erstens ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder zweitens als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht hat, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1.600,00 bis € 5.900,00 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammen­hang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt; insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn dabei nur Sachschäden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrunde­liegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßen aufsieht im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit einwandfrei festgestellt werden konnte. Im Schreiben vom 12.11.2009 haben sie die Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a, § 4 Abs.1 lit.c und § 4 Abs.5 StVO im Wesentlichen eingestanden. Bestritten haben sie im Tatzeitpunkt Alkoholisiert gewesen zu sein. Im weiteren Verlauf des Verwaltungs­strafverfahrens sind weitere Gegenäußerungen dann unterblieben. Somit war für die erkennende Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung schuld­haft verstoßen haben.

 

Weiters sei auf § 5 Abs.2 zweiter Satz StVO verwiesen, aus dessen klaren Wortlaut sich ergibt, dass eine Berechtigung von Polizeibeamten zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zu­stand gelenkt zu haben. Das die Weigerung der so verdächtigten Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des § 90 Abs.1 lit.b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. (VwGH v. 23.2.1996, 95/02/0567).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefähr­dung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Be­hörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

 

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 580,00 monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

2. Dagegen richtet sich der Berufungswerber mit der rechtzeitig eingebrachten Berufung.

Diese zog der Berufungswerber jedoch in Antwort auf das h. Parteiengehör betreffend die Punkte 1.) u. 4.), vorerst per E-Mail und schließlich mit dem eigenhändig unterfertigen Schreiben vom 2.8.2010 zurück, sodass im Rahmen dieses Verfahrens nur mehr über die Verletzung der Anhalte- u. Mitwirkungspflicht betreffend den vom Berufungswerber verursachten Schaden am abgestellten KFZ seines Nachbarn abzusprechen ist.

Mit den Berufungsausführungen bringt der Berufungswerber sinngemäß zum Ausdruck er habe den Vorfall gleich dem Nachbarn seines Nachbarn gemeldet, weil der betroffene Nachbar gerade auf Urlaub gewesen sei. Diesem habe er gesagt den Kratzer reparieren zu lassen.

Nach diesem Ereignis habe er zu Hause 2 Bier konsumiert. Nachdem die Beamten in die Wohnung gekommen seien habe er den Vorfall erklärt und gesagt, dass er die Leute verständigt habe. Die weiteren Ausführungen sind auf den Verlauf der Amtshandlung im Zusammenhang mit der hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Aufforderung zur Atemluftuntersuchung bezogen und können auf sich bewenden. Als die Nachbarn nach drei Tage vom Urlaub zurückgekommen sei habe er dessen Auto reparieren lassen.

Es handele sich, so der Berufungswerber abschließend, um einen kleinen Parkschaden der auch auf seine Kosten wieder gutgemacht worden sei.

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hinsichtlich dieses Verfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz.  Dieser Akt war bereits zum h. Verfahren VwSen-164606 im Zusammenhang mit dem offenbar missverständlich gegen den Ladungsbescheid vom 28.10.2009 zur Beschuldigtenvernehmung im erstbehördlichen Verfahren am 10.12.2009, 11:15 Uhr erhobenen Berufung vorgelegt worden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde – angesichts des im Akt erliegenden vorbereiteten Strafverhandlungsschrift auch seitens der Berufungsbehörde in der verfehlten Annahme, es handle sich um eine Berufung gegen ein Straferkenntnis, im Rahmen einer Berufungsverhandlung am 22.12.2009 in der Sache Beweis aufgenommen. Dabei wurden als Zeugin eine einschreitende Polizeibeamtin und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.

Vor diesem Hintergrund konnte nunmehr nach diesbezüglichen schriftlichen Parteiengehör vom 20.7.2010 unter Übermittlung des Tonbandprotokolls über die Beweisaufnahme anlässlich der Berufungsverhandlung am 22.12.2009 die nochmalige Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

Der Berufungswerber hat in Beantwortung des h. Parteiengehörs mit Schreiben vom 28.7.2010 u. persönlich unterschrieben am 2.8.2010, zu den Punkten 1.) u. 4.) die Berufung zurückgezogen. Auf die nochmalige Anberaumung einer Berufungsverhandlung verzichtete sowohl die Behörde erster Instanz als auch der Berufungswerber.

 

 

4.1. Die Faktenlage:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber laut Verkehrsunfallsanzeige vom 19. Oktober 2009 und wie im Rahmen der bereits am 22.12.2009 durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, am 24.9.2009 um 19:30 Uhr beim Einparken  gegen ein nächst seinem Wohnort abgestelltes Fahrzeug stieß. Dieses Fahrzeug gehörte dem Nachbar des Berufungswerbers. Dieses Fahrzeug kannte der Berufungswerber als das seines Nachbarn. Da der Nachbar jedoch nicht zu Hause war ist vorerst eine Verständigung des Geschädigten nicht möglich gewesen. Der Berufungswerber habe sich auch zum Arbeitsplatz seines Nachbarn begeben wollen um diesen dort vom Unfall zu verständigen. Aber auch dies ist wegen der Urlaubsanwesenheit des geschädigten Nachbarn nicht möglich gewesen.

Der Schaden in Höhe von angeblich € 2.000 war laut Berufungswerber zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.12.2009 von der Haftpflichtversicherung längst beglichen.

Der Berufungswerber hatte sich noch bei seinem Fahrzeug befunden, als  jene  Personen die vermutlich die Polizei über den Parkschaden verständigten und ihn aus dem Lokal kommend wegen des Parkschadens konfrontierten. Diese haben offenbar gemeint er habe Fahrerflucht begehen wollen. Sein Fahrzeug habe er aber nur deshalb wieder vom Haus weggestellt, weil er den Zugriff auf dieses durch seine psychisch kranke Tochter, die er vorher eben besucht hatte, zu verhindern sucht.  Aus diesem Grund habe er das Fahrzeug noch vor dem Eintreffen der Polizei hinter das Haus gestellt gehabt.

Nach etwa 20 Minuten kam dann die Polizei in die Wohnung. Dort ist es zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten betreffend den vom Berufungswerber geforderten Alkotest gekommen, welchen dieser letztendlich mit dem Hinweis verweigerte, zwischenzeitig in der Wohnung bereits Alkohol konsumiert gehabt zu haben.

Die Meldungslegerin Insp. X gab zeugenschaftlich befragt an, sie sei zu diesem Unfall gerufen worden. Durch Befragung von Gästen des Lokals wurde der Unfallhergang festgestellt, wobei es sich um einen Parkschaden gehandelt habe. Man habe jedoch das Fahrzeug erst suchen müssen, weil es an der Unfallörtlichkeit nicht gestanden war. Ebenfalls durch einen Zeugen wurde man über die ungefähre Wohnadresse des Unfalllenkers informiert. Die exakte Adresse ist über eine Zulassungsanfrage ermittelt worden.

Die Zeugin vermeinte es könnte bis zum Eintreffen in der Wohnung des Berufungswerbers bis zu einer Stunde verstrichen gewesen sein, weil zwischenzeitig auch noch Fotos vom Parkschaden angefertigt wurden.

Über den Verlauf der nachfolgenden Amtshandlung wegen des Verdachtes einer Alkofahrt können angesichts der Zurückziehung der Berufung in diesem Punkt unterbleiben. Festzustellen ist jedoch, dass der Berufungswerber nur sehr eingeschränkt der deutschen Sprache mächtig ist.

Dem Berufungswerber kann jedenfalls in seiner Verantwortung darin gefolgt werden, dass er durchaus nicht die Absicht hatte den Schaden am Fahrzeug seines Nachbarn zu verschleiern. Mit Blick darauf hätte die Erfüllung der Meldepflicht wohl zweifelsfrei das „Verlassen“ des Parkplatzes zur Folge gehabt um der Verpflichtung den Vorfall ohne unnötigen Aufschub (Punkt 4.) der nächsten Polizeidienststelle zu melden.  Auch eine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes scheidet mangels Anwesenheit des Zweitbeteiligten (Geschädigten) bei lebenspraktischer Betrachtung aus. Nach einem Schaden im Zuge des Einparkens an einem abgestellten Fahrzeug wird in aller Regel und nicht zuletzt in der überwiegenden Vollzugspraxis dieser Materie mit der Meldung im Sinne des § 4 Abs.5 StVO genüge getan. Das hier dieser Pflicht nach einer Stunde vom Berufungswerber noch nicht aus eigenem Antrieb nachgekommen worden war, mag in seinem damaligen Gemütszustand gelegen sein. Diesbezüglich ist hier durch die Zurückziehung des Rechtsmittels im Punkt 4.) der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat  des Landes Oberösterreich erwogen:

Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

 

5.1. Das hier der Berufungswerber nach dem Parkschaden am Pkw seines Nachbarn nicht angehalten hätte lässt sich selbst aus der Aktenlage nicht nachvollziehen. Nach einem sogenannten Parkschaden ohne Anwesenheit des Geschädigten muss letztlich die Vorfallsörtlichkeit ohne unnötigen Aufschub verlassen werden um der Erfüllung der Meldepflicht nachzukommen zu können. Wie lange etwa ein Betroffener an der Unfallstelle zu verweilen hat, wenn der Geschädigte nicht vor Ort ist, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei dem Gesetz kein Inhalt zugesonnen werden kann der sich auf einen bloßen Selbstzweck reduzieren würde. Da der der Berufungswerber den Zweitbeteiligten kannte ist es durchaus plausibel mit ihm direkt Kontakt aufzunehmen um primär so der gesetzlichen Pflicht genüge zu tun und nicht etwa wegen des Parkschadens die Polizei zu beordern.

Auch die Mitwirkungspflicht kann hier nicht verletzt erachtet werden.  Der bloß vom Berufungswerber im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung als offenkundige [letztlich untaugliche] Rechtfertigung für dessen  Verweigerung von ihm behauptete Nachtrunk kann einerseits mangels diesbezüglicher Wahrnehmungen in einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erwiesen gelten, andererseits darf diese Verantwortung nicht als Grundlage für eine weitere Bestrafung dienlich gemacht werden. Nicht zuletzt hätte der Berufungswerber mit einem Nachtrunk wohl kaum eine Klärung des Parkschadens entgegen stehen können. Hier bleibt daher insbesondere auch für den Tatvorwurf der Mitwirkungsverweigerung keine Verletzung der dieser Rechtsvorschrift zu Grunde liegenden Schutzziele.

Da letztlich der Sachverhalt des Parkschadens zu keinem Zeitpunkt in Frage stand und der Berufungswerber offenkundig zu keinem Zeitpunkt die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes behinderte geht der Tatvorwurf des § 4 Abs.1 lit.c StVO objektiv betrachtet ins Leere. Das letztlich dem Berufungswerber die freie Verantwortung zur Alkotestverweigerung zum Schuldvorwurf einer Behinderung der Feststellung des Sachverhaltes verkehrt werden darf, ergibt sich letztlich auch aus dem verfassungsrechtlichen Verständnis eines fairen Verfahrens. Schließlich hat der Berufungswerber nur selbst den Nachtrunk behauptet, wofür es jedoch keinerlei Wahrnehmungen gibt. In diesem Fall hätte es für die Feststellung des Parkschadens keinerlei Relevanz gehabt. Nicht zuletzt wurde der Berufungswerber wegen der Alkotestverweigerung im Zusammenhang mit dieser zum Vorfall führenden Fahrt mit 1.600 Euro bestraft.

Mit Blick darauf kommt dem Rechtsmittel in den Punkten 2.) u. 3.) Berechtigung zu!

Die Schuldsprüche zu Punkt 2.) u. 3.) waren daher zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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