Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522624/2/Ki/Kr

Linz, 16.08.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von X, vom 15. Juli 2010 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Juli 2010, FE-632/2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (eingeschränkt auf die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm. § 3 Abs.1 Z.2, 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.6a, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und 25 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Punkt 1 des oben zitierten Bescheides hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber die von der Bundespolizeidirektion Linz am 22. April 2009 unter Zl. X für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, entzogen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheidpunkt richtet sich die Berufung vom 15. Juli 2010. Der Rechtsmittelwerber führt aus, sein Führerschein der Klasse B sei wegen seines eigenen Verschuldens am 14. Jänner 2010 erstmalig entzogen worden. Die Sperre habe bis 14. Juli 2010 angedauert, in dieser Zeit habe er den Urintest, verkehrspsychologischen Test, psychologisches Gespräch, sowie die Nachschulung absolviert.

 

Er sei im Firmenauto aufgehalten worden und trotz FS-Entzug weiter gefahren, um seine Arbeit zu verrichten. Dies sei ein großer Fehler gewesen, denn er heute einsehe und sehr bereue, denn in seine alte Arbeit könne er heute nicht mehr zurück, was seine Existenz bedeute.

 

Da er seit Jänner diesen Jahres mit seiner Freundin zusammen lebe und der FS seine Existenz bedeute, bitte er von der neuerlichen verhängten Sperre abzusehen, da er ansonsten nicht in der Lage sei zu arbeiten. Diese Situation würde dazu führen, dass er weder seine Kreditrate, Miete oder etwaige Versicherungen bezahlen könne. Noch dazu erschwere die Schwangerschaft seiner Freundin die Situation, derzeit sei sie bei einer Bank beschäftigt.

 

Da er alle Anforderungen positiv erfüllt habe und große Reue über seine Tat zeige, bitte er, um eine erfreuende Entscheidung, damit er sein Leben neu beginnen könne.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 15. Juli 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Mai 2009, Fe-751/2009, wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber die Lenkberechtigung der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. September 2007, F X, für die Klasse B ab Zustellung des Bescheides bis zur Befolgung der fehlenden Ausbildungsstufen (2. Perfektionsfahrt) entzogen. Diese Entziehung war sowohl am 20. Dezember 2009 als auch am 21. April 2010 aufrecht.

 

Laut Anzeige des Stadtpolizeikommandos X (Polizeidirektion X) lenkte Herr X am 20. Dezember 2009 in Linz einen Pkw und laut einer weiteren Anzeige der Polizeiinspektion X lenkte er abermals am 21. April 2010 einen Pkw, dies obwohl, wie bereits dargelegt wurde, die Lenkberechtigung noch entzogen war.

 

Dieser Sachverhalt wird vom Berufungswerber nicht bestritten und daher der nunmehrigen Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung (Belassung) der Lenkberechtigung bildet gem. § 3 Abs.1 Z.2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gem. § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gem. § 7 Abs.3 Z.6a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.

 

Gem. § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gem. § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 – 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gem. § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Der Berufungswerber hat sowohl am 20. Dezember 2009 als auch am 21. April 2010 ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er für diese Zeiten nicht im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen ist, weil eben diese entzogen war. Es liegt somit eine die Verkehrsunzulässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 lit.a vor.

 

Was die Wertung dieser bestimmten Tatsache anbelangt, so wird festgestellt, dass generell das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung keine Bagatelle darstellt und auf eine nicht mit rechtlichen Werten verbundene Sinnesart der betreffenden Person schließen lässt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Falle – jedenfalls nachweisbar – die entsprechende bestimmte Tatsache innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten zwei mal erfolgte. Wenn auch der Rechtsmittelwerber nunmehr sich offensichtlich reuemütig und einsichtig zeigt, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass mit einer Entziehungsdauer von 4 Monaten eine Mindestspanne vorliegt, innerhalb welcher zu erwarten sein kann, dass er die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit erlangt. Aus diesem Grunde wird auch eine Erhöhung der Entziehungsdauer konkret nicht in Erwägung gezogen.

 

Was die vom Berufungswerber angesprochenen sozialen Verhältnisse anbelangt, so dürfen diese – laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht berücksichtig werden. Eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit stellt eine Maßnahme im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit dar, Einzelinteressen können daher in diesem Falle nicht berücksichtigt werden.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.    

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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