Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164234/19/Kei/Gru

Linz, 15.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 29. April 2009, Zl. VerkR96-2131-2009-Fs, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 15. März 2010 und am 10. Mai 2010, zu Recht erkannt:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 7.1.2009, um 21.45 Uhr, den LKW x im Gemeindegebiet von Wolfern auf der Sierninger Landesstraße Nr. 565, ca. auf Höhe von km 0,5 gelenkt, wobei Ihr Verhalten am Unfallort mit dem vorbeifahrenden Lkw x mit einem Verkehrsunfall, bei dem fremder Sachschaden entstanden ist, in einem ursächlichen Zusammenhang standen und Sie es unterließen, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von    falls diese                         Gemäß §

                          uneinbringlich ist,

                          Ersatzfreiheitsstrafe

                          von               

200,00 Euro                100 Stunden                     99 Abs. 3 lit b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirks­hauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. Juni 2009, Zl. VerkR96-2131-2009-Fs, Einsicht genommen und am 15. März 2010 und am 10. Mai 2010 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und der Zeuge x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw war am 7. Jänner 2009 um 21.45 Uhr im Gemeindegebiet von Wolfern auf der Sierninger Landesstraße Nr. 565 ca. auf Höhe des km 0,5. Er war als Lenker mit dem Lkw mit dem Kennzeichen x unterwegs und es wurde zur gegenständlichen Zeit auf den Lkw Hühner durch den Landwirt x auf den Lkw aufgeladen. Im Zuge der Beladetätigkeit fuhr der Andre Große als Lenker der Zugmaschine mit dem Kennzeichen x mit Anhänger am Lkw mit dem Kennzeichen x vorbei. Einige Minuten später kam Andre Große mit der durch ihn gelenkten Zugmaschine mit Anhänger zurück und er brachte gegenüber dem Bw zum Ausdruck, dass der linke Außenspiegel der durch ihn gelenkten Zugmaschine im Zuge der Vorbeifahrt beschädigt worden sei.

Es war zur gegenständlichen Zeit im gegenständlichen Bereich dunkel und dieser Bereich war nicht durch eine Straßenbeleuchtung ausgeleuchtet.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang ein Schaden verursacht worden ist. Auch wird bemerkt, dass die Ermittlungen ergeben haben, dass es der Fall gewesen sein kann und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass zur gegenständlichen Zeit von früher her ein Schaden am linken Außenspiegel der durch Andre Große gelenkten Zugmaschine vorgelegen ist. Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

 

 

 

 

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