Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164498/ 7/Kei/Eg

Linz, 24.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. September 2009, Zl. VerkR96-9126-2009-rm, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

         Die Wendung "Hinweis: Sie werden darauf hingewiesen, dass mit       Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens ein Führerscheinent-    zugsverfahren verbunden ist."  wird gestrichen und statt "240,00"       wird gesetzt "240,00 Euro".

 

 

II.             Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 48 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahn, Seewalchen, Baustelle Nr. 1 bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien

Tatzeit: 10.12.2008 gegen 12:40 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Ziff. 10 a StVO

Fahrzeug:

pol. Kennzeichen x, PKW, VW-Golf, Farbe weiß

Hinweis:

Sie werden darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahrens  ein Führerscheinentzugsverfahren verbunden ist.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

240,00                 108 Stunden                            § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

24,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 264,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Oktober 2009, Zl. VerkR96-9126-2009-RM, Einsicht genommen und am 29. Juni 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge x und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Berufungswerberin (Bw) lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 10. Dezember 2008 gegen 12:40 Uhr in Seewalchen am Attersee auf der Autobahn in Fahrtrichtung Wien bei km 234.183. In diesem Bereich war eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig. Die Bw fuhr eine Geschwindigkeit von 111 km/h. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bei diesem Wert zugunsten der Bw abgezogen. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit einem stationären Radar-Messgerät, das vorschriftsgemäß geeicht war und im Hinblick auf das die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden sind.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

Im Hinblick auf die im gegenständlichen Zusammenhang zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wird hingewiesen auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, Zl. VerkR01-1900-2-2008 (insbesondere den Punkt 35), auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, Zl. VerkR01-1900-2-2008 und auf den gegenständlichen Regelplan. Es wird im gegenständlichen Zusammenhang auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30. April 2010, Zl. VwSen-164311/9/Kei/Th, hingewiesen. Gegenstand dieses Verfahrens war auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung in Seewalchen am Attersee auf der Autobahn bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien am 10. Dezember 2008.

 

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person der Bw betreffende Vormerkungen im verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter sind drei einschlägige Vormerkungen. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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