Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164981/4/Zo/Sta

Linz, 17.08.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 15.3.2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 3.3.2010, Zl. S-43114/09-4, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Juli 2010,  zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.           Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.

 

III.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 20 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 21.7.2009 um 6.20 Uhr in X auf der L1374 bei Strkm 5,220 die selbstfahrende Arbeitsmaschine mit dem Kennzeichen X gelenkt habe und es dabei als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt habe, dass dieses Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht der selbstfahrenden Arbeitsmaschine von 32.000 kg um 39.500 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als 3 Achsen 32.000 kg nicht überschreiten darf. Die gegenständliche selbstfahrende Arbeitsmaschine hatte für die befahrene Straße keine Routenbewilligung.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7 Z4 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass das Verfahren gegen den verantwortlichen Beauftragten wegen dieses Vorfalles von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingestellt worden sei. Es habe sich um einen Notfall gehandelt, weshalb keine Bewilligung habe eingeholt werden können. Von den betroffenen Gemeinden sei jedoch die Zustimmung zum Befahren der jeweiligen Straßen erteilt worden.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.7.2010. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst sowie ein Vertreter der Erstinstanz sind nicht zur Verhandlung erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit die selbstfahrende Arbeitsmaschine mit dem Kennzeichen X. Bei dieser handelt es sich um einen Autokran mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 72.000 kg. Für dieses Fahrzeug bestand zum Tatzeitpunkt eine eingeschränkte Zulassung gemäß § 39 KFG, welche in Oberösterreich nur auf den Autobahnen sowie bestimmten Straßenzügen im Stadtgebiet von Linz gültig war. Für die konkret befahrene Straße, nämlich die L1374 in X bei km 5,220 bestand keine Zulassung.

 

Der Berufungswerber hatte den Auftrag für die gegenständliche Fahrt von X erhalten. Die Fahrt wurde durchgeführt, um bei einer Baustelle der X in X den Turmdrehkran wegen eines Defektes abzubauen. Die Auftragsbestätigung wurde am 20.7.2009 erteilt, vom gegenständlichen Vorfall hat X jedoch bereits am 17.7.2009 (einem Freitag) erfahren. Vom Auftraggeber wurde darauf gedrängt, den Turmdrehkran so schnell wie möglich abzubauen, weil wegen des Defektes die Bauarbeiten eingestellt werden mussten. X entschloss sich daher dazu, nicht erst um eine gesonderte Bewilligung zum Befahren der betroffenen Straßenzüge bei der Verkehrsabteilung des Landes Oberösterreich anzusuchen, sondern mit den jeweiligen Straßenerhaltern direkt Kontakt aufzunehmen. Nachdem ihm von den Gemeinden X, X und X die Zustimmung zum Befahren der jeweiligen Straßenzüge erteilt worden war, hatte er am Morgen des 21.7.2009 den Berufungswerber mit der gegenständlichen Fahrt betraut. Mit der für die L1374 zuständigen Straßenverwaltung hat X nicht gesondert Kontakt aufgenommen.

 

X (der Vertreter des Berufungswerber) erläuterte dazu in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um jene Vorgangsweise handle, welche von der Verkehrsabteilung für Notfälle empfohlen worden sei. Es komme immer wieder vor, dass bei Unfällen ein Autokran von der Feuerwehr oder Polizei angefordert werde, um zB einen Lkw oder sonstige schwere Gegenstände zu bergen. Auch in diesen Fällen sei es nicht möglich, eine Genehmigung einzuholen, weil dies jedenfalls mehrere Tage dauern würde. Es sei daher ständige Praxis, dass in derartigen Fällen die betroffenen Straßenerhalter informiert und um ihre Zustimmung gebeten werden und der jeweilige Noteinsatz dann ohne formale Bewilligung durchgeführt wird.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.7 Z4 KFG darf das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen 32.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 39 Abs.1 KFG dürfen Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden.

 

5.2. Der gegenständliche Autokran weist ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 72.000 kg auf. Aus diesem Grund verfügt er lediglich über eine eingeschränkte Zulassung gemäß § 39 KFG, welche in Oberösterreich nur bestimmte Straßenzüge in Linz sowie die Autobahnen umfasst. Für die Verwendung auf anderen Straßenzügen ist jeweils eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Der Berufungswerber war nicht im Besitz einer derartigen Ausnahmebewilligung, weshalb die Fahrt nicht zulässig war. Er hat das im § 4 Abs.7 Z4 KFG angeführte höchste zulässige Gesamtgewicht für ein einzelnes Kraftfahrzeug von 32.000 kg massiv überschritten. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber macht einen Notfall geltend, weshalb ihn an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffen würde. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass ein Notstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ohne Begehung der Verwaltungsübertretung zumutbarer Weise nicht abgewendet werden könnte. Bloße wirtschaftliche Nachteile können jedoch keinen Notstand begründen.

 

Unabhängig davon ist durchaus glaubwürdig, dass dem Berufungswerber von der zuständigen Behörde zugesichert wurde, dass er in Notfällen auch ohne Vorliegen einer schriftlichen Bewilligung die jeweiligen Straßenzüge befahren darf, wenn die betroffenen Straßenerhalter zustimmen. Derartige Notfälle können jedoch ebenfalls nur dann vorliegen, wenn eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für größere Schäden der Umwelt besteht oder zumindest erhebliche Nachteile für eine große Anzahl von Menschen entstehen würden. Dies ist zB bei der notwendigen Bergung eines Lkw der Fall, wenn ansonsten umfangreiche Verkehrsumleitungen sowie größere Verkehrsstaus unvermeidbar wären. In derartigen Fällen ist es durchaus angebracht, von einer schriftlichen Bewilligung Abstand zu nehmen und nach Vorliegen von Einverständniserklärungen der betroffenen Straßenerhalter den unbedingt notwendigen Einsatz so rasch wie möglich durchzuführen.

 

Im gegenständlichen Fall hätte der Berufungswerber jedoch die Möglichkeit gehabt, spätestens am Montag Morgen die erforderliche Bewilligung unter Hinweis auf deren Dringlichkeit zu beantragen. Es ist bekannt, dass in derartigen Fällen eine Bewilligung sehr rasch – in der Regel innerhalb von 2 Tagen – erteilt wird. Die Verzögerung hätte daher nicht mehr als 1 Tag betragen. Diese Verzögerung wäre zwar für den Auftraggeber des Einsatzes mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden gewesen, eine unmittelbare wesentliche Gefährdung des Allgemeininteresses wäre jedoch darin nicht gelegen. Der Berufungswerber hätte daher die gegenständliche Fahrt erst nach Vorliegen der entsprechenden Bewilligung antreten dürfen, weshalb ihn an der gegenständlichen Übertretung auch ein Verschulden trifft. Der Umstand, dass er einen Auftrag seines Arbeitgeber befolgt hat, kann ihn nicht entschuldigen.

 

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber weist eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2008 auf. Andererseits ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass zumindest die Zustimmung der betroffenen Gemeinden eingeholt wurde, sodass die Übertretung keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen hat. Im Hinblick auf diese Zustimmung war die konkrete Fahrt wohl genehmigungsfähig, es wurde lediglich verabsäumt, diese Genehmigung zu beantragen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung erschien jedoch nicht angebracht, um ähnliche Übertretungen in Zukunft hintanzuhalten. Die herabgesetzte Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro bei keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und keinem Vermögen) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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