Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222390/16/Kl/Pe

Linz, 24.08.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.3.2010, GZ 0038699/2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.7.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch der Ausdruck „ca. 400 bis 500“ zu entfallen hat und die Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 mit „idF LGBl. Nr. 83/2006“ zu zitieren ist.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 40 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.3.2010, GZ 0038699/2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 368 und 113 Abs.7 GewO 1994 iVm § 1 Abs.3 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x gmbH, welche das Lokal im Standort x, zum Zeitpunkt der Übertretung in der Betriebsart „Nachtklub“ betrieben hat und somit als nach § 370 Abs.1 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, folgende Verwaltungsübertretung zu vertreten hat:

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Magistrates Linz, am 17.8.2008 um 04.20 Uhr wurde festgestellt, dass das o.a. Lokal noch betrieben wurde, indem sich noch ca. 400 bis 500 Gäste im Lokal befanden, welche Getränke konsumierten. Diesen Gästen wurde um 04.20 Uhr das Verweilen im Lokal gestattet, obwohl für das genannte Lokal in der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 die Sperrstunde mit 04.00 Uhr festgelegt ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege, weil im Bescheid, der auf eine Augenscheinsverhandlung vom 2.12.2003 verweist, kein Hinweis auf die Anzahl der im Lokal anwesenden Personen vorhanden ist. Erst mit Schreiben vom 18.8.2008 sei dem Bw bekannt geworden, dass nach dem Inhalt des Bescheides vom 17.2.2004 nur 116 Personen sich im Lokal aufhalten dürfen. Den Beschuldigten treffe kein Verschulden an der Unkenntnis dieser Beschränkung. Es liege im Lokal eine Gesamtfluchtwegsbreite von 340 cm vor, sodass das Lokal unter diesem Aspekt für eine maximale Personenanzahl von 340 Personen genehmigbar sei. Auch sei dem Beschuldigten Anfang August 2008 ein Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz zu GZ 0024737/2008 zugestellt worden, in welchem blickfangartig die Öffnungszeiten von täglich 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr geändert wurden und dies mit Fettdruck hervorgehoben wurde, sodass der Bw der Ansicht gewesen sei, dass über den Antrag auf Verlängerung der Sperrstunde bereits positiv entschieden worden sei. Er habe daher glauben dürfen, dass das Lokal bis 06.00 Uhr offen gehalten werden dürfe und liege daher entschuldbarer Irrtum vor. Schon bereits damals hätten die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Verlängerung der Sperrstunde bis 06.00 Uhr vorgelegen. Es könne dem Beschuldigten lediglich zur Last gelegt werden, die erforderlichen Genehmigungen nicht eingeholt zu haben, die Umstände zur Genehmigung sowohl der Sperrstundenverlängerung wie auch einer höchstzulässigen Personenanzahl von 340 lagen jedenfalls vor. Es sei daher das Verhalten des Bw gemäß § 42 StGB bzw. § 19 VStG nicht strafwürdig und hätte es höchstens zu einer Ermahnung kommen dürfen. Die Strafe in der Höhe von 200 Euro sei jedenfalls überhöht.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Verwaltungsakt erster und zweiter Instanz sowie in den eingeholten Betriebsanlagenakt zu GZ 0024737/2008 des Magistrates der Landeshauptstadt Linz. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 28.7.2010 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Der Bw und sein Rechtsvertreter haben an der Verhandlung teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen x, x und x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die x gmbH mit Sitz in x, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, am Standort x, über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar verfügt. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Bw bestellt.

Am 17.8.2008 um 01.30 Uhr und um 04.20 Uhr fand eine Kontrolle des Lokales durch den Zeugen x statt und wurde das Lokal mit Gästen überfüllt vorgefunden. Die Anzahl wurde mit 400 bis 500 Gästen geschätzt. Eine Zählung fand nicht statt, weshalb keine genaue Anzahl der Gäste festgestellt werden konnte. Es fand voller Betrieb statt und wurden zu beiden genannten Zeitpunkten Getränke an die Gäste ausgeschenkt und konsumierten die Gäste. Das Lokal stand offen. Der Zutritt war jedermann möglich. Es wurde den Personen das weitere Verweilen gestattet.

 

Aus dem Akt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Abteilung Anlagen- und Bauamt, zu GZ 0024737/2008, geht hervor, dass am 28.5.2008 durch den Bw um die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 angesucht wurde, nämlich Änderung der Öffnungszeiten des Lokals von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Bar und Imbiss). In einem vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 wurde mit Bescheid vom 24.7.2008, zugestellt am 1.8.2008, die Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage, nämlich Änderung der Öffnungszeiten täglich von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr, erteilt. In diesem Bescheid ist in der Begründung unter Punkt III auf relevante Bestimmungen hingewiesen. So ist dem Bescheid zu entnehmen: „Die Sperrzeiten nach der Oö. Sperrzeiten-Verordnung sind unabhängig von der bewilligten Betriebszeit des Lokales einzuhalten. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Änderung der Anlage.

Darüber hinaus ist in diesem Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 16.6.2008 dem Bw mitgeteilt worden, dass nach der Sperrzeitenverordnung für eine Bar die Sperrstunde 04.00 Uhr gilt. Der Antrag auf Verlängerung bis 06.00 Uhr könne nach Befassung des Amtssachverständigen mit Bescheid genehmigt werden. Es muss aber trotzdem nach der Sperrzeitenverordnung die Sperrstunde eingehalten werden. Diesbezüglich wäre ein Antrag beim Bezirksverwaltungsamt erforderlich. Diesem Schreiben hat der Bw auch am gleichen Tag geantwortet und mitgeteilt, dass der Antrag beim Bezirksverwaltungsamt um Änderung sofort erledigt werde.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage, den eingeholten Firmenbuchauszug, die Angaben des einvernommenen Zeugen x sowie auch die Ausführungen des Bw selbst. Dieser bestreitet im gesamten Verfahren nicht, dass zum Tatzeitpunkt das Lokal geöffnet war und noch Gäste anwesend waren und bewirtet wurden.

Hingegen konnten die weiteren Zeugen, x und x, mangels Erinnerung an diesen Tag keine weiteren Angaben machen. Insbesondere konnten beide Zeugen, die als Kellner im Lokal gearbeitet haben, keine Angaben zu der Kontrolle betreffend Sperrstunde machen. Insbesondere konnten beide Kellner keine Angaben zu einer Verlängerung der Sperrstunde machen.

 

Die weiteren Einvernahmen von Zeugen konnten jedoch unterblieben, weil die Anzahl der anwesenden Gäste für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant ist und im Übrigen das Verweilen von Gästen über die Sperrstunden von 04.00 Uhr hinaus vom Bw auch in der mündlichen Verhandlung zugegeben wurde. Ein Ortsaugenschein ist ebenfalls nicht erforderlich und für die Tatbestandsmäßigkeit nicht relevant, zumal die Anzahl der anwesenden Gäste, die Fluchtwegsmöglichkeiten, die Genehmigungsfähigkeit der Anzahl der Personen usw. für eine Einhaltung der Sperrstunde nicht relevant sind.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 68/2008, hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen.

 

Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

 

Gemäß § 1 Abs.3 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001 idF LGBl. Nr. 83/2006, müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart „Bar“, „Diskothek“ und „Nachtklub“ spätestens um 04.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18.00 Uhr geöffnet werden.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a GewO 1994 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes macht sich ein Gastgewerbetreibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperrstunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Beim Aufenthalt von Personen in den Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen kommt es für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf den sonstigen Betriebsflächen (u.a. VwGH 18.10.1994, Zl. 93/04/0197).

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Zum Tatzeitpunkt, nämlich am 17.8.2008, 04.20 Uhr, also nach der Sperrstunde von 04.00 Uhr, waren noch Gäste im Lokal aufhältig, es war voller Betrieb, der Zugang war möglich und es wurde das weitere Verweilen im Lokal gestattet. Es wurde daher die Sperrstunde gemäß § 1 Abs.3 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 von 04.00 Uhr nicht eingehalten.

 

Da eine genaue Zählung der Gäste nicht stattgefunden hat, ist die Zahl der Gäste aus dem Spruch des Straferkenntnisses zu streichen. Eine bestimmte Zahl an Gästen ist aber für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erforderlich.

 

Wenn hingegen der Bw sich auf den Betriebsanlagenbescheid zur Änderung der Öffnungszeit auf bis 06.00 Uhr, zugestellt am 1.8.2008, beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Betriebszeit nach Betriebsanlagengenehmigung von der durch Verordnung des Landeshauptmannes geregelten Sperrstunde je nach Betriebsart des Gewerbebetriebes zu unterscheiden ist. Eine Verlängerung der Sperrzeit ist vom Bw aber zum Tatzeitpunkt nicht beantragt bzw. für den Bw nicht genehmigt worden. Es kann daher der Bw die nach Betriebsanlagen­genehmigungsbescheid zwar genehmigte Öffnungszeit bis 06.00 Uhr nicht ausschöpfen, weil dieser Betriebszeit die allgemeine Sperrstundenregelung entgegensteht.

Auch das weitere Vorbringen des Bw, dass die erforderlichen Fluchtwege vorhanden sind bzw. die Anzahl von Personen genehmigungsfähig wäre, ist für den gegenständlichen Straftatbestand nicht relevant. Wie bereits ausgeführt, ist die Anzahl der Gäste für den objektiven Tatbestand nicht erheblich. Vielmehr reicht es zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes aus, dass das Lokal für jedermann offen stand, dass Gäste im Lokal anwesend waren, dass der Aufenthalt bzw. das Verweilen in den Betriebsräumen vom Gastgewerbetreibenden gestattet wurde.

 

5.2. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

Wenn sich der Bw in seinem Vorbringen auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum beruft, so ist dem Bw gemäß den erwiesenen Feststellungen entgegenzuhalten, dass er mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 16.6.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass neben der Änderung der Betriebszeit nach Betriebsanlagenrecht die Verlängerung der Sperrstunde erforderlich ist, um die Öffnungszeit bis 06.00 Uhr ausschöpfen zu können. Auf dieses Schreiben hat der Bw auch geantwortet. Auch im Betriebsanlagenänderungsbescheid vom 24.7.2008, zugestellt am 1.8.2008, also vor dem Tatzeitpunkt, wurde er ausdrücklich in der Begründung darauf hingewiesen, dass er darüber hinaus um die Verlängerung der Sperrstunde ansuchen muss. Es kann daher weder von einem Rechtsirrtum des Bw ausgegangen werden, noch von einem mangelnden Verschulden. Vielmehr sind die Belehrungen und Anweisungen der Behörde eindeutig und wurden vom Bw missachtet.

Auch das Vorbringen des Bw, dass er im Gastgewerbebetrieb ein Neuling sei, zieht nicht. Nach Gewerberegisterauskunft ist er mit 13.11.2007 zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt und daher bis zum Tatzeitpunkt etwa neun Monate tätig. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer hat er über die gewerberechtlichen Vorschriften Kenntnis zu haben bzw. sich entsprechende Kenntnis zu verschaffen. Darüber hinaus kann von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer verlangt und ihm zugemutet werden, dass er die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kennt. Schließlich dient die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 370 GewO 1994 dazu, dass die Gewerbevorschriften eingehalten werden und die Einhaltung durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer gewährleistet wird. Er hat daher auch für die Nichteinhaltung die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu tragen. Es ist daher dem Bw eine Entlastung nicht gelungen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis Unbescholtenheit zu Grunde gelegt und dass daher ein Milderungsgrund für den Bw vorliegt. Sie hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Diesen Ausführungen wurde vom Bw nichts entgegengesetzt und sind auch keine anderen Strafbemessungsgründe während des Berufungsverfahrens hervorgekommen. Es können daher diese Bemessungsgründe aufrecht erhalten werden.

Darüber hinaus war im Sinn des Unrechtsgehaltes der Tat festzustellen, dass gerade die Einhaltung der Sperrstunde sowohl den Nachbarschutz als auch dem fairen Wettbewerb dient. Gerade diesen schutzwürdigen Interessen wurde aber entgegengewirkt. Es hat daher der Bw genaue jenen schutzwürdigen Interessen widersprochen bzw. diese verletzt, deren Nichteinhaltung unter Strafe gestellt ist. Im Sinn des Unwertes der Tat sowie auch der persönlichen Verhältnisse ist die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen. Vielmehr liegt sie im unteren Bereich des Strafrahmens und macht nicht einmal ein Fünftel des Strafrahmens aus. In Hinblick darauf, dass dem Bw die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst sein musste bzw. eine offenkundige Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist, war diese Strafe auch erforderlich, um den Bw dazu zu bewegen, ein gesetzeskonformes Verhalten an den Tag zu legen. Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es war daher auch die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Da die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht vorliegen, war diese Gesetzesbestimmung nicht anzuwenden.

 

Ein geringfügiges Verschulden liegt nicht vor, weil das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, sondern vielmehr jenen Unwert gesetzt hat, der unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG bzw. einer Ermahnung vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 40 Euro, festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Betriebszeit, Sperrstunde, kein Rechtsirrtum

 

 

 

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