Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222404/6/Kl/Pe

Linz, 08.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.5.2010, Ge96-80-2008, wegen der Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.5.2010, Ge96-80-2008, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung vom 26.1.2010, Ge96-80-2008, gemäß § 49 Abs.1 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass er von seiner Selbstständigkeit Abstand nehme. Weiters ersuchte er eine weitere Strafverfolgung seinerseits zu unterlassen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).


 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist dann, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 30.1.2010 beim Post-Partner x hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete am 13.2.2010. Der Bw hat seinen Einspruch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 22.2.2010 zur Post gegeben.

 

Mit Schreiben vom 7.6.2010 hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung gegeben.

 

Mit E-Mail vom 21.6.2010 teilte der Bw mit, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung geschäftlich in Bosnien unterwegs gewesen sei. Er könne dazu keinerlei Beweise vorbringen, es sei aber eine Nachfrage in jenem Hotel, in welchem er sich aufgehalten habe, möglich. Abschließend führte der Bw aus, dass er sein Gewerbe ruhend gemeldet habe.

 

Dazu wird vom Oö. Verwaltungssenat festgehalten, dass der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 19.4.2001, 99/06/0049, ausgesprochen hat, dass zwar hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustellG keine Beweispflicht besteht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung ist diese Mitwirkungspflicht aber nicht erfüllt.

 

Lediglich die Angabe, man habe sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Hotel in einem bestimmten Land aufgehalten, ohne Anführung des genauen Namens und der genauen Adresse des Hotels, reicht für die Glaubhaftmachung einer Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt nicht aus, zumal für den Oö. Verwaltungssenat die Verpflichtung zur Ausforschung dieser Daten nicht besteht.

 

Dem Bw ist es sohin nicht gelungen, eine Ortsabwesenheit zum Zustellzeitpunkt glaubhaft zu machen, weshalb von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen war.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4.3. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Hinterlegung, kein Nachweis der Ortsabwesenheit

 

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