Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100566/2/Sch/Kf

Linz, 05.05.1992

VwSen - 100566/2/Sch/Kf Linz, am 5. Mai 1992 DVR.0690392 Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des L V vom 13. April 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. April 1992, VerkR96/10822/1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 200 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 27. März 1992, VerkR96/10822/1991, dem Einspruch des Herrn L V, A S, T, vom 9. Dezember 1991 gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 25. November 1991, VerkR96/10822/1991, verhängten Strafe Folge gegeben und die Geldstrafe auf 1.000 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

Außerdem wurde der Einspruchswerber zu einem Kostenbeitrag zum Einspruchsverfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Dieser ist nichts wesentliches hinzuzufügen. Wenn der Berufungswerber vermeint, seine Suche nach einem ruhigen Parkplatz zur Einlegung einer Schlafpause müßte bei der Strafbemessung soweit berücksichtigt werden, daß überhaupt keine Strafe verhängt werden dürfe, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn man dieser Verantwortung des Berufungswerbers Glauben schenkt und sie nicht als Schutzbehauptung ansieht, muß dem Berufungswerber entgegengehalten werden, daß er eben bereits so vorausschauend seine Fahrplanung durchführen hätte müssen, daß das Befahren einer vom LKW-Nachtfahrverbot umfaßten Straßenstrecke vermieden worden wäre. Der Berufungswerber konnte nicht glaubhaft machen, daß dies auf der zurückgelegten Fahrtstrecke von K kommend bis vor die Ö S nicht möglich gewesen wäre. Die Erstbehörde hat diese Einspruchsangaben bereits entsprechend berücksichtigt und die Geldstrafe mit 1.000 S festgesetzt. Einer weitergehenden Herabsetzung stand der Umstand entgegen, daß die Übertretung eines Fahrverbotes kein "Bagatelldelikt" darstellt. Im Hinblick auf den spezial- und generalpräventiven Aspekt erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe ebenfalls angemessen. Milderungsgründe, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, aber auch Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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