Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 24.08.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen des Herrn x, der Frau x, der Frau x, des Herrn x, des Herrn x, der Frau x, der Frau x, des Herrn x, der Frau x, des Herrn x, der Frau x, der Frau x, des Herrn x und der Frau x, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.9.2009, Ge20-48124/01-2009, mit dem über Ansuchen der x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gastgewerbebetriebsanlage samt Wellnessbereich im Standort x, Gst. Nr. x und x, Gemeinde x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.2.2010  zu Recht erkannt:

 

          Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass unter Spruchpunkt I. "Gewerbliche Betriebsanlage" nach dem 1. Absatz nachstehende ergänzende Projektsabsichten eingefügt werden:

"Bei der verfahrensgegenständlichen gastgewerblichen Betriebs­anlage erfolgen täglich maximal 10 Lkw-Anlieferungen und
- Ablieferungen in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr, wobei 3 Lkw über 3,5 t und 7 Lkw unter 3,5 t eingesetzt werden."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 28.4.2008 hat die x, x, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Hotelanlage samt Restaurant und Wellnessbereich und hotelservicierten Appartements auf Gst. Nr. x und x, Gemeinde x, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens Folge gegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß

§ 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber/innen (in der Folge: Bw) innerhalb offener Frist durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Projekt unter das Regime des UVP-Gesetzes falle und richtigerweise daher ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei.

Das gegenständliche Vorhaben bestehe aus dem Hotel mit ca. 300 Betten, den hotelservicierten Appartements mit ca. 120 Betten, sohin in Summe 420 Betten. Dazu würden die Betten der 44 Appartements auf dem nördlichen gelegenen Bauteil kommen, welcher zwar abgetrennt sei, seitens der Gemeinde x und auch seitens der Betreiber des gegenständlichen Projekts als einheitliches Projekt gesehen werde und als solches auch immer geplant gewesen sei. Es würden somit die 44 Zweitwohnsitzappartements eine Bettenanzahl von zumindest 88 ergeben, sodass in Summe zu den jedenfalls anzunehmenden 420 Betten des gegenständlichen Vorhabens die 500-Betten-Grenze der Z 20 des Anhanges 1 zum UVP-G jedenfalls überschritten werde. Des Weiteren sei zu beachten, dass es sich bei der x um ein Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G handle. Im Anhang 2, Kategorie A "Besondere Schutzgebiete", seien u.a. die nach landesrechtlichen Vorschriften "als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde" erfasst. Dazu gehöre jedenfalls die 500-Schutzzone des x.

 

Auch das mögliche Argument, dass die x nicht außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liege, greife nicht, weil "geschlossenes Siedlungsgebiet" ein durch dichte und geschlossene, kleinräumige Bebauung gekennzeichnetes Gebiet sei, dessen zusammenhängende Verbauung sich sichtbar vom Umgebungsbereich abhebe. Dabei sei es ohne Belang, ob ein Gebiet infrastrukturell mit anderen Gebieten zusammenhänge oder welche Widmung dafür vorgesehen sei.

Nach Auffassung der Einschreiter liege die x im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G und der Tatbestände der Z20 des Anhanges 1 außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebietes von x. Die Außengrenzen der x seien jedenfalls unverbaut, die Außengrenzen seien einerseits durch die x, andererseits durch den Seeuferbereich und den x gegeben, es sei daher von der Lage des Vorhabens außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes auszugehen (vgl. dazu etwa Umweltsenat – Erkenntnis x).

Auch das sogenannte Kumulationsprinzip, wie es im UVP-G normiert sei, sei bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Das Vorhaben sei zwar zweigeteilt, nämlich in den Teil Appartementhäuser und den nunmehr gegenständlichen Teil Hotel  mit hotelservicierten Appartements. Es handle sich bei beiden Teilen um denselben Eigentümer bzw. denselben Projektanten und könne es daher nicht sein, dass die beiden Maßnahmen nicht als einheitliches Gesamtvorhaben zu betrachten seien. Die UVP-Pflicht könne daher nicht durch formelles Aufteilen eines Vorhabens auf mehrere Vorhaben umgangen werden. Mit dem Argument, dass der Hotelbetrieb in keinerlei Verbindung zu den sogenannten Parkvillen stehe, diese daher als selbstständiges Projekt anzusehen seien, "das lediglich baurechtlich beurteilt werden soll", übersehe die Behörde daher, dass ein sachlicher und örtlicher Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs.2 UVP-G gegeben sei. Der Wortlaut des § 2 Abs.2 UVP-G stelle für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens ausschließlich auf den örtlichen und sachlichen Zusammenhang ab, nicht aber auf die Art des Betriebes. Dies sei durch eine Vielzahl von Entscheidungen des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes mittlerweile judiziert.

Aus einem Schreiben der x an die Gemeinde x vom 21.4.2006 gehe hervor, dass der Konsenswerber selbst feststelle, dass "auf einem rund 25.000 m2-Areal ... die in drei Bauteile gegliederte Anlage" errichtet werde. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass eine vom Hotel aus servicierte Eigentumswohnanlage mit 26 Einheiten angeschlossen sei. Tatsächlich sei die Baubewilligung für die Parkvillen x von der x beantragt worden. Man könne natürlich sagen, dass x und x nichts miteinander zu tun haben. Auch das sei nicht richtig. Aus den beiliegenden Firmenbuchauszügen ergebe sich vielmehr, dass die x, FN x, eine Kommanditgesellschaft ist, deren einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter die x, FN x ist. Kommanditist sei die x, FN x. Die x selbst bestehe aus nachstehenden Gesellschaftern:

- x

- x sowie

- x

Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei unter anderem  Herr x.

 

Der zumindest wirtschaftlich – organisatorische Zusammenhang sei damit offensichtlich.

Nach der Rechtsprechung des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes komme es bei der Beurteilung eines Vorhabens auch auf die Projektsunterlagen an und sei nach dem oben angeführten und als Beilage vorgelegten Schreiben der x an die Gemeinde x offensichtlich, dass die Anlage aus insgesamt drei Bauteilen bestehe. Dass gegenüber der Gewerbebehörde dies von der Konsenswerberin möglicherweise verneint und die Konsenswerberin im Wissen um die UVP-Thematik die Einheitlichkeit des Vorhabens bestreiten werde, sei verständlich, vermag aber am einheitlich zu beurteilenden Vorhaben nichts zu ändern, weshalb die Annahme der Behörde I. Instanz ein Zusammenhang liege nicht vor, schlichtweg falsch sei. Richtigerweise müsste das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Die Wohnungseinheiten der sogenannten Park-Villen würden durch das Hotel betreut und einer Vermietung zugeführt werden. Andernfalls würde es sich um unzulässige Zweitwohnsitze handeln. Es liege auch daher diesbezüglich ein Beherbergungsbetrieb vor.

 

Beurteilungsmaßstab nach § 77 Abs.2 GewO sei neben auszuschließender Gefährdung der Gesundheit die durch die Betriebsanlage möglicherweise eintretenden Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Um dem Gesetzesauftrag des § 77 Abs.2 GewO entsprechen zu können, bedürfe es daher präziser Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projektes, welche den auf Grund des zu genehmigenden Betriebes zu erwartenden Immissionen gegenüberzustellen seien.

Trotz der diesbezüglich erhobenen konkreten Einwendungen über die fehlende Erhebung des gegenwärtigen Immissionsstandes (Ist-Zustand) sei dies auch im nach der mündlichen Verhandlung stattgefundenen Ermittlungsverfahren nicht erhoben worden. Statt dessen gebe es nunmehr Abschätzungen, ohne aber die konkrete Situation nachvollziehbar darzulegen. Es seien lediglich Abschätzungen, womit hinsichtlich Luftqualität aber überhaupt nichts gesagt werde. Das aus den Abschätzungen (Befund) resultierende Gutachten entspreche somit nicht den Anforderungen, wie es die Rechtsprechung zur Beurteilung des Ist-Zustandes verlange. Die gutachtliche Aussage, dass "beim Betrieb der Tiefgarage und der Freiparkflächen ... daher davon auszugehen (ist), dass durch die zusätzliche Verkehrsbelastung eine Änderung an der Gesamtimmissionssituation bei den nächstliegenden Grundstücken mit Wohnnutzung messtechnisch kaum feststellbar sein wird" sei somit nicht nachvollziehbar, weil nicht geklärt und beurteilt worden sei, von welchen Grundlagen und welchen Ist-Werten der Sachverständige ausgehe.

Auch die amtsärztliche Beurteilung vom 20.10.2008 sei nicht nachvollziehbar, zumal dieses amtsärztliche Gutachten hinsichtlich Lärm auch wiederum nur auf das schalltechnische Gutachten der x aus x vom 30.4.2008 Bezug nehme. Dazu sei aber bereits im Einwendungsschriftsatz der nunmehrigen Bw festgehalten, dass die nunmehrigen Bw folglich sich im Einwirkungsbereich der antragsgegenständlichen Anlage aufhalten. Warum trotz dieses Gutachtens und des vorliegenden immissionstechnischen Gutachtens des x vom 9.1.2008 bezüglich Luftschadstoffen trotz diesbezüglicher Einwendungen bis heute keine nachvollziehbare Beurteilung des Ist-Zustandes vorgenommen worden sei, sei unerfindlich.

 

Insgesamt hätten daher die erhobenen Einwendungen nicht abgewiesen werden dürfen, statt dessen hätte die Betriebsanlagengenehmigung nicht erteilt werden dürfen.

Aus diesen Gründen stellen die Bw den Antrag, diese Berufung der zuständigen Berufungsbehörde vorzulegen:

- diese möge im Zuge des durchzuführenden Berufungsverfahrens eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen

- sämtliche in dieser Sache tätig gewordenen Amtssachverständigen zur Berufungsverhandlung laden, dies zwecks Erörterung der jeweiligen Gutachten  und

- die zuständige Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben und den berufungsgegenständlichen Bescheid beheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat diese Berufungen samt bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu den Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 22.2.2010 anberaumt und an diesem Tag unter Beiziehung eines lärmtechnischen, eines luftreinhaltetechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin sowie der Rechtsvertreter der Bw sowie der Bw x teilgenommen.

 

4.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen ergänzend zum bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten folgendes luftreinhaltetechnische Gutachten abgegeben:

 

" Unter Punkt 5. des immissionstechnischen Gutachtens laut Einreichprojekt wird zusammenfassend festgehalten, dass durch das gegenständliche Projekt im Bereich der nächstgelegenen Nachbarschaft keine Grenzwertüberschreitungen verursacht werden bzw. keine aus luftreinhaltetechnischer Sicht signifikante Änderungen der bestehenden Situation zu erwarten ist.

 

Die Nachvollziehbarkeit dieser Feststellung wird wie folgt begründet:

 

Da in x für die Erhebung der Luftschadstoffe keine OÖ. Luftmessstation betrieben wird, wurden vergleichende Gegenüberstellungen vorgenommen, um mögliche Auswirkungen durch zusätzliche PKW-Fahrbewegungen am Freiparkplatz- und im Tiefgaragenbereich der gegenständlich projektierten Hotelanlage abzuschätzen.

 

Für diese vergleichende Gegenüberstellung wurden daher die Standorte Steyr und Vöcklabruck gewählt, in denen je eine Oö. Luft-Messstation betrieben wird und in deren Nähe auch amtliche Verkehrszählungen durchgeführt wurden.

 

Die Auswertung der Verkehrszählung zeigt folgendes Ergebnis:

 

Straße

Ort

Km

Zeitraum

DTV

Luftmessstation

PM10 (JMW)

L 546

St. Wolfgang

11,0

30.10. bis 13.11. 2007

3102

 

 

L 546

St. Wolfgang

11,0

15.05. bis 29.05. 2006

3182

 

 

L 546

St. Wolfgang

11,0

Juni 2005

5112

 

 

B 122

Steyr

31,0

04.04. bis 11.04. 2008

27662

Steyr 2006

26 µg/m³

B 122

Steyr

28,6

15.05. bis 29.05. 2007

14546

 

 

B 1

Vöcklabruck

242,4

18.11. bis 25.11. 2005

17588

 

 

B 1

Vöcklabruck

242,4

14.11. bis 28.11. 2006

19024

Vöcklabruck 2006

25 µg/m³

B 1

Vöcklabruck

242,4

30.10. bis 06.11. 2007

18666

 

 

 

 

In den Oö. Messstationen Vöcklabruck und Steyr wurden im Jahr 2006 die zulässigen 30 Überschreitungen des TMWmax bei den PM10-Konzentrationen nicht überschritten.

Zusätzlich zu den erhobenen Verkehrszählungen wurde der DTV auf der B 145 südlich von Bad Ischl erhoben, da auch dort eine Oö. Luftmessstation betrieben wird.

Die Auswertung der Verkehrszählung auf der L 145 zeigt folgendes Ergebnis:

 

 

Straße

Ort

Km

Zeitraum

DTV

Luftmessstation

PM10 (JMW)

L 145

Bad Ischl

65,0+7m

1.7. bis 30.9. 2007

14819

Bad Ischl

21 µg/m³

L 145

Bad Ischl

65,0+7m

1.11. bis 30.11.2008

11771

Bad Ischl

21 µg/m³

L 145

Bad Ischl

65,0+7m

1.4. bis 30.6.2009

13483

Bad Ischl

16,8 µg/m³

 

 

Bei den PM10-Konzentrationen wurden in der Oö. Messstation Bad Ischl folgende Überschreitungen registriert: 2007 sieben, 2008 acht und 2009 zwei.

Die zulässigen 30 Überschreitungen des TMWmax wurden pro Jahr nicht überschritten.

 

 

Legende:

 

DTV

durchschnittlicher täglicher Verkehr an Werktagen (Mo-Fr)

FB/h und SP

Fahrbewegungen pro Stunde und Stellplatz

TMWmax

Maximaler Tagesmittelwert

JMW

Jahresmittelwert

TMW

Tagesmittelwert

HMW

Halbstundenmittelwert

MW8

Achtstundenmittelwert

GW-Ü

TMW max PM10-Grenzwertüberschreitungen über zulässige Anzahl (30) pro Jahr

I-GW

Immissionsgrenzwert für PM10 (JMW: 40 µg/m³)

PM10

Feinstaub < 10 µm

IP

Immissionspunkt

IG-L

Immissionsschutzgesetz Luft

 

 

Bezug nehmend auf die Berechnung möglicher Fahrfrequenzen wurde im Befund darauf hingewiesen, dass dafür die technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen (BMWA 2004)  herangezogen wurde. Diese Richtlinie beinhaltet Erfahrungswertfaktoren zur Berechnung von Fahrzeugfrequenzen für Wohnhausanlagen, Büros, Kurzparker, Veranstaltungsstätten und Selbstbedienungsmärkte. Aus dieser angeführten Liste kann das Fahrverhalten der Hotelgäste mit jenen einer Wohnhausanlage am ehesten verglichen werden, wodurch für die Berechnung des Mittelwertes der Faktor 0,0625 herangezogen wurde. Weiters wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass nach den Angaben der Projektanten der Berechnung zu Grunde gelegte maximale Fahrbewegungsanzahl höchstens an einem Anreise- und an einem Abreisetag der Woche zu erwarten ist.

Diese tagesdurchschnittlich maximal zu erwartenden 175 Fahrbewegungen  durch den Betrieb der Freiparkfläche und der Tiefgarage wurden den amtlich gezählten Fahrbewegungen beim km 11 der Wolfgangsee-Bundesstraße L546 gegenübergestellt. Das Ergebnis zeigte, dass durch die max. tagesdurchschnittlich pro Stunde  zu erwartenden zusätzlichen Fahrbewegungen eine Erhöhung von 4,6 % zu erwarten ist.  Wie der technischen Grundlage für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen zu entnehmen ist, wären Änderungen an der Gesamtimmissionssituation messtechnisch kaum nachweisbar, wenn zusätzliche Emissionen unter 5 % zu erwarten sind, und daher im Rahmen der Vereinfachung auf eine Berechnung verzichtet werden kann.

Als weiterer Vergleich zeigt eine Gegenüberstellung der gemessenen PM10-Schadstoffkonzentrationen bei den Oö. Messstationen Steyr (2006: 26 µg/m3 ) und Vöcklabruck (2006: 25 µg/m3), dass bei einer bis ca. 7-fachen Verkehrsbelastung der PM10 Immissionsgrenzwert gemäß IG-L nur zu ca. 65 % ausgeschöpft wird.

Wie auch das Ergebnis der  Gegenüberstellung in Bad Ischl zeigt, wurde trotz über 3-facher Verkehrsbelastung in den Jahren

2007 21 µg/m3   (TMW)

 

 

2008 21 µg/m3 (TMW)

und 2009 16,8 µg/m3  (TMW) PM10-Konzentrationen gemessen und liegen daher auch diese Konzentrationen nur bei ca. 40 % des Immissionsgrenzwertes.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus Erfahrung davon auszugehen ist, dass auch bei einer wesentlich geringeren Verkehrsvorbelastung (zB. 500 Fahrbewegungen anstatt 3.798) die gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, sehr wohl sich aber dadurch der Anteil der Zusatzbelastung aber erhöhen würde. Die rechnerische Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung stützt sich aber auf die amtliche Verkehrszählung beim km 11 auf der L145 in St. Wolfgang.

Seitens der Konsenswerberin wurde die Frage gestellt, inwieweit die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte auch dann eingehalten werden, wenn  zusätzlich ca. 10 Lkw-An- und Ablieferungen pro Tag erfolgen. Hiezu wird festgehalten, dass es aus Erfahrung dadurch  nur zu irrelevanten Schadstofferhöhungen kommen wird und somit nicht davon auszugehen ist, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Abschließend soll noch darauf hingewiesen werden, dass der Umgebungsbereich der Luft-Messstation Bad Ischl insofern mit der örtlichen Situation in St. Wolfgang vergleichbar erscheint, als dass es sich in beiden Fällen um eine Tourismusgemeinde handelt und eine ähnliche Umgebungssituation aufweisen. Obwohl die Verkehrsmessdaten zeigen, dass es im Bereich von Bad Ischl zu wesentlich höheren täglichen Fahrbewegungen kommt, liegen dort die PM10-Immissionskonzentrationen nur bei ca. 40 % des Immissionsgrenzwertes."

 

4.2. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde ein weiteres luftreinhaltetechnisches Gutachten zu den in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwendungen der Bw eingeholt.

 

Darin kommt der Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis:

 

"Unter Einbeziehung zusätzlicher Projektsangaben der Konsenswerberin und auf Grund der inzwischen neu herausgegebenen "Technischen Grundlage" des BMWFJ in Bezug auf Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen-2010 wurde die zu erwartende Zusatz­belastung durch den KFZ-Verkehr auf den Fahr- und Parkflächen des gegenständlichen Betriebes auf Basis diese "Technischen Grundlage 2010" neu berechnet.

 

Für ein TMW-Worst-Case-Scenario bei den nächstliegenden Wohnanrainern wurde für die zu erwartenden Fahrbewegungen nicht mehr der Faktor 0,0625 herangezogen (bisher durchschnitt­lich ca. 11 FB/h oder 176 FB/d), sondern ca. 16 FB/h oder 256 FB/d und anstatt bisher 5 Kurz­parker nunmehr 50 Kurzparker pro Tag (Restaurant-Tagesgäste) sowie täglich 10 LKW-An- und Ablieferungen (3 LKW über 3,5 Tonnen und 7 LKW unter 3,5 Tonnen) der Berechnung zugrunde gelegt. Das entspricht einer Fahrbewegung von 326 pro Tag.

Diese "Technische Grundlage 2010" geht für künftig zu erwartende Emissionen durch den KFZ-Verkehr von Emissionsfaktoren ab dem Jahr 2015 aus.

Da in St. Wolfgang keine Luftmessstation des Oö. Luftmessnetzes betrieben wird, wurden für N02, Benzol und PM10 die Vorbelastungswerte der Oö. Luftmessstation Bad Ischl und für CO die Vor­belastungswerte der Oö. Luftmessstation Steyr 2008 herangezogen (in Bad Ischl werden keine CO-Messungen durchgeführt).

Die Berechnung der Zusatzbelastung mit dem BOX-Flussmodell (nach Dr. W. Werner) und der zu erwartenden Gesamtbelastung zeigen folgendes Ergebnis:

 

CO MW8

 

 

NO2 HNW

 

 

NO2 JMW

 

Grenzwert gem. IG-L in mg/m3

10

 

 

Grenzwert gem. IG-L in µg/m3

200

 

 

Grenzwert gem. IG-L in µg/m3

30

Vorbelastung Steyr 2008 in mg/m3

1,5

 

 

Vorbelastung

Bad Ischl 2008 in µg/m3

85

 

 

Vorbelastung

Bad Ischl 2008 in µg/m3

17

VB in % des Grenzwertes

15

 

 

VB in % des Grenzwertes

42,5

 

 

VB in % des Grenzwertes

56,7

Erhöhung in mg/m3

0,024

 

 

Erhöhung in µg/m3

1,02

 

 

Erhöhung in µg/m3

0,17

Erhöhung in % des GW

0,24

 

 

Erhöhung in % des GW GB in % des GW

0,5 43,1

 

 

Erhöhung in % des GW GB in % des GW

0,57

57

GB in % des GW

15,24

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbelastung mg/m3

1,524

 

 

Gesamtbelastung µg/m3

86,02

 

 

Gesamtbelastung µg/m3

17,17

 

Benzol JMW

 

 

PM1O jmw

 

Grenzwert gem. IG-L in µg/m3

5

 

Grenzwert gem. IG-L in µg/m3

40

Vorbelastung Bad Ischl 2008 in µg/m3

1,13

 

Vorbelastung Bad Ischl 2008 in µg/m3

21

VB in % des Grenzwertes

22,6

 

VB in % des Grenzwertes

52,5

Erhöhung in µg/m3

0,03

 

Erhöhung in µg/m3

0,1

Erhöhung in % des GW

0,68

 

Erhöhung in % des GW

0,26

GB in % des GW

23,2

 

Gesamtbelastung in % des Grenzwertes

52,7%

Gesamtbelastung µg/m3

1,16

 

Gesamtbelastung in µg/m3

21,1

 

Da bei der Betrachtung von Stickstoffoxiden die luftchemischen Reaktionen eine große Rolle spielen, (Oxidation von NO mit 03 zu N02), ist die Berechnung des N02-Anteils in den Stickoxiden nach der neuen Richtlinie 2010 mit der Formel nach Romberg durchzuführen. Aus dem Ergebnis der BOX-Flussmodellrechnung für NOx mit 14 µg/m3 ergibt die Berechnung der N02-Zusatzbe-lastung als HMWmax eine Konzentration von 1,02 µg/m3. Dies entspricht einer prozentuellen Zunahme von 0,5 % des Immissionsgrenzwertes.

Aus dem Ergebnis der BOX-Flussmodellrechnung geht weiters hervor, dass eine prozentuelle Zunahme bei den Luftschadstoffen CO (8MW) von 0,24 %, bei Benzol (JMW) von 0,68 % und bei PM10 (JMW) von 0,26 % der jeweiligen Immissionsgrenzwerte zu erwarten ist.

 

Wie sämtliche Rechenergebnisse zeigen, liegt der gesamte Zusatzimmissionsanteil durch den Betrieb der geplanten Stellplätze, die täglichen LKW-Lieferfahrten (3 LKW über 3,5 Tonnen und der Rest auf Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen) und die Kurzparker (Restaurantbesu­cher) wesentlich unter der Irrelevanzgrenze von 3 % der Kurzzeitimmissionsgrenzwerte und 1 % der Langzeitimmissions­grenzwerte.

Der Anteil der Zusatzbelastung durch die An- und Ablieferungen an der irrelevanten Ge­samtzusatzbelastung liegt zwischen 0,17 und 7,24 %.

 

Im "Leitfaden UVP und IG-L, Hilfestellung im Umgang mit der Überschreitung von Immissions­grenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren" des Umweltbundesamtes ist festgelegt, dass eine Genehmigung dann nicht versagt werden darf, wenn die durch die Emissionen der Anlage bedingte Zusatzbelastung 3 % des Kurzzeit-Immissionsgrenzwertes und 1% des Langzeit-Immis­sionsgrenzwertes nicht überschritten wird.

Wie die Berechnungsergebnisse zeigen, liegen alle Luftschadstoff-Zusatzbelastungen unter 1 % der jeweiligen Immissionsgrenzwerte.

Da es sich im gegenständlichen Fall weder um ein UVP-Verfahren noch um eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten handelt, kommt umso mehr das sogenannte "Irrelevanzkriterium" zum Tragen.

 

Zu den gestellten Fragen:

Durch die gesamten Fahrbewegungen am Parkplatz und der Tiefgarage einschließlich der zusätz­lichen Fahrbewegungen auf Grund der täglichen Lieferungen erhöht sich der Anteil an Luftschad­stoffen zwischen 0,24 % und 0,89 % der jeweiligen Immissionsgrenzwerte und somit nur um ein irrelevantes Ausmaß. Der alleinige Erhöhungsanteil bei den Luftschadstoffen durch den zusätz­lichen Lieferverkehr liegt je nach Schadstoff bei 0,17 % bis 7,24 % der Gesamterhöhung.

Wie die Berechnung der Gesamtbelastung zeigt, werden alle Immissionsgrenzwerte gem. IG-L eingehalten.

Auf Grund fehlender Luft-Messdaten für St. Wolfgang wurden für die Abschätzung der Luftschadstoff-Vorbelastung insbesondere auch wegen vergleichbarer Verkehrsbewegungen die Oö. Luft­messstationen Steyr und Bad Ischl herangezogen. Die Ergebnisse dieser Messstationen in Steyr und Bad Ischl zeigen, dass bei einem dort über 7-fach höheren Verkehrsaufkommen gegenüber den angenommenen 500 Fahrbewegungen in St. Wolfgang die Immissionsgrenzwerte jedenfalls eingehalten werden, und daher davon auszugehen ist, dass bei nur 500 Fahrbewegungen pro Tag die Vorbelastung wesentlich geringer sein wird. Wenn also in St. Wolfgang im Vergleich zu Bad Ischl und Steyr wesentlich weniger KFZ- Verkehrsbewegungen stattfinden (500 DTV anstatt 3798 DTV), ist davon auszugehen, dass auch der Immissionsbeitrag geringer ist und dadurch umso weniger mit Grenzwertüberschreitungen gem. IG-L zu rechnen ist.

 

Bei der ursprünglichen Beurteilung anlässlich der gewerbebehördlichen Verhandlung am 19.5. 2008 und anlässlich der UVS-Verhandlung am 22.2.2010 wurde die "Technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen" des BMWA 2004 herangezogen. Inzwischen ist vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Neuauflage dieser "Technischen Grundlage, Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen 2010" herausgekommen. Auf Grund dieser Neuausgabe der zit. "Technischen Grundlage" wurde das gesamte Projekt mit den zusätzlichen Angaben neu berechnet und im obigen Ergebnis dargestellt.

 

Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass durch die zu erwartenden Zusatz­emissionen durch die KFZ-Fahrbewegungen auf den Fahr- und Parkflächen des gegenständlichen Betriebes die zulässigen Immissionsqrenzwerte gem. IG-L mit an Sicherheit grenzenden Wahr­scheinlichkeit nicht überschritten werden.

 

Legende:

 

OTV

durchschnittlicher täglicher Verkehr an Werktagen (Mo-Fr]

FB/d

Fahrbewegungen pro Tag

TMW max

Maximaler Tagesmittelwert

JMW

Jahresmittelwert

TMW

Tagesmittelwert

HMW

Halbstundenmittelwert

MW8

Achtstundenmittelwert

VB

Vorbelastung

PM10

Feinstaub < 10 µm

IG-L

Immissionsschutzgesetz Luft

 

 

 

 

4.3. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung im Gutachten ausgeführt:

 

"Die Ist-Situationsmessungen wurden am 8.1. und 28. bis 29.4.2008 durchgeführt und zwar an den MP 1, 2 und 3, wobei der MP 1 nahe der Volksschule und nahe der x zur Liegenschaft x gewählt wurde. Der MP 2 im nördlichen Grundstücksbereich der Parzelle x nahe der Liegenschaften x und x und der MP 3 nahe der Liegenschaft x, jeweils auch auf der Parzelle x.

Beim MP 1 wurden tagsüber Werte von 52,5 bis 39,3 dB gemessen. Beim MP 2 wurden 41,5 bis 52,3 dB und beim MP 3 48,1 bis 51,2 dB bei der Messung am 8.1.2008 gemessen. Bei den Messungen am 28. bis 29.4.2008 wurden beim MP 1 Werte von 39,3 bis 68,6 dB und beim MP 3 42,5 bis 57,8 dB gemessen. Diese Werte stellen äquivalente Dauerschallpegel (LAeq) dar.

In der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr wurden folgende Werte gemessen, und zwar beim MP 1 42,9 bis 44,6 dB, beim MP 2 44,6 bis 40,5 dB, jeweils am 8.1.2008 gemessen und beim MP 1 46,7 bis 30,9 dB und beim MP 3 44,8 bis 31,4 dB.

Gesamt betrachtet ergibt sich keine Veränderung der Ist-Situation.

Festzuhalten ist, dass die Messungen außerhalb der touristischen Aktivitäten durchgeführt wurden und dadurch die bestmögliche Situation für die Nachbarschaft herangezogen wurde.

Nach der Prognoseberechnung, die für 5 Punkte herangezogen wurde, ergibt sich beim Immissionspunkt HF 1 ein Wert von 36 dB tags und ein Wert 35 dB nachts, beim HF 2 ein Wert von 35 dB tags und ein Wert von 34 dB nachts, beim HF 3 ein Wert von 36 dB tags und ein Wert von 35 dB nachts, beim HF 4 39 dB nur tags, wobei bei der Schule nachts keine Prognoseberechnung durchgeführt wurde. Beim HF 5 ergibt sich durch Prognoseberechnung ein Wert von 25 dB tags und 24 dB nachts allesamt als äquivalenter Dauerschallpegel angegeben.

Zu den Lärmspitzen die wiederum bei den Immissionspunkten HF 1 bis HF 5 prognostiziert wurden, werden sowohl tags als auch abends und nachts Werte von 45 dB bis 30 dB angegeben, wobei der Maximalwert von 45 dB bei der Schule berechnet wurde und bei den maßgeblichen Nachbarn Spitzen von 30 bis 41 dB sich ergaben.

Die Geräuschcharakteristik durch den Betrieb der Hotelanlage bleibt im gegenständlichen Bereich unverändert.

Zur Frage des Einflusses einer geplanten Wohnhausanlage nördlich der geplanten Hotelanlage und zwar zwischen der x und der Hotelanlage ist festzuhalten, dass bei Errichtung dieser Wohnobjekte mit einer Schirmwirkung zu den nördlichen Nachbarn zu rechnen ist und dadurch eher Verbesserungen der Prognose zu erwarten sind.

Nach der Stellungnahme der Vertreter der Konsenswerber ist in Zusammenhang  mit der geplanten Wohnanlage auch ein Kinderspielplatz auf Grund gesetzlicher Vorschriften geplant.

Über Frage des Vertreters der Berufungswerber, ob dieser Kinderspielplatz im lärmtechnischen Projekt Berücksichtigung gefunden hat, wird vom Amtssachverständigen ausgeführt:

Dieser Kinderspielplatz wurde im lärmtechnischen Projekt nicht berücksichtigt, ob sich aus der Errichtung des Kinderspielplatzes für die Prognose Änderungen ergeben, kann ich nicht beurteilen.

Festzuhalten ist, dass alle maßgeblichen Parameter, wie Haustechnik, Lüftungsanlagen, Tiefgarage, Hotel sowie Bauteil A, Bauteil B, Kältemaschine, Gastgarten, Warenanlieferung und Stellplätze in der Prognose berücksichtigt wurden."

 

4.4. Basierend auf diesen Gutachten führte der medizinische Amtssachverständige aus:

" Medizinische Beurteilung:

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden folgende Definitionen, die in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

 

Gesundheitsgefährdung, -Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

 

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite von Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

 

Die Gesundheitsgefährdung ist also die Erwartbarkeit eines Gesundheitsschadens oder eines hohen Gesundheitsrisikos, die mit den Mitteln der wissenschaftlichen Prognose zu belegen ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Belästigung, Störung des Wohlbefindens, Beeinträchtigung des Wohlbefindens:

Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. Da es offenbar weder möglich noch wünschenswert ist, Maßnahmen gegen jedwede geringste subjektiv empfundene Störung zu ergreifen, muss eine Unterscheidung zwischen zumutbarer und unzumutbarer Belästigung getroffen werden. Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie zu erheblichen Störungen des Wohlbefindens, zu funktionellen oder organischen Veränderungen führen kann, oder über ein das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, wobei in diesem Fall auch die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. (Zitat Ende).

 

Die Beurteilung baut auf den Ausführungen der immissionstechnischen Sachverständigen der heutigen Verhandlung auf.

Schallimmissionen, Lärm:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

 

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutlich höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung wird ein Schallpegel von 55 dB LA,eq und LA, max von 80 dB (tags) im Freien angegeben. (Diese Werte wurden von der WHO definiert und sind in der ÖAL-Richtlinie 6/18, die den derzeitigen Stand des Wissens in der medizinischen Lärmbeurteilung mitrepräsentiert veröffentlicht). Durch geringere Aktivitäten zur Nachtzeit ergeben sich üblicherweise Reduktionen dieser Werte um 10 dB zur Nachtzeit. Festgehalten wird, dass es sich bei diesen Werten um Werte handelt, die wirkungsbezogen unter dem Titel des vorbeugenden Gesundheitsschutzes zu sehen sind, d.h. gesundheitsbezogen jedenfalls einen sicheren Bereich definieren und nicht den oberen Bereich definieren.

 

Die wohl gravierensten Beeinträchtigungen durch Lärm sind Schlafstörungen.

Zur Sicherung eines ruhigen erholsamen Schlafes wird von der WHO die Einhaltung eines  Schallpegels von 35 dB, zuletzt von 30 dB im Rauminneren, ausgedrückt als Dauerschallpegel [LA,eq], vorgeschlagen. Dabei ist festzuhalten, dass  ein Rauminnenpegel von 30 dB einen sicheren Bereich darstellt. Schallpegelspitzen können ab etwa LA,max =  48 dB zu Schlafstadienänderungen führen .

Definitionen zum vorbeugenden Gesundheitsschutz berücksichtigen die Bedürfnisse von Erwachsenen und Kindern oder anderen besonders empfindlicheren Personengruppen.

 

Ein weiteres Kriterium bei der Beurteilung von Lärmimmissionen stellt die Veränderung einer Umgebungslärmsituation dar, da Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird.

 

Aus den immissionstechnischen Ausführungen ist ersichtlich, dass - je nach Rechenpunkt -  ein Prognosemaß für die betriebsspezifischen Schallimmissionen von L A,eq (Tag) =  25-39 dB  L A,eq (Nacht) = 24-35  dB  bzw. Spitzenpegel (tags, abends, nachts) von 45 - 30 dB vorliegen.

 

In einer wirkungsbezogenen Gesamtbetrachtung unterschreiten diese betriebsspezifischen Immissionen im Freien jene oben beschriebenen Werte, die zur Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes im Rauminneren definiert sind. Damit ist nicht auf Schlafstörungen zu schließen, die wohl die gravierendste gesundheitliche Störung durch Lärm darstellen. Weiters ist festzustellen, dass die prognostizierten Betriebsimmissionen in einer Gesamtbetrachtung unter jenen der IST-Situation liegen und hinsichtlich der Charakteristika mit denen der IST-Situation vergleichbar sind. Damit sind durch die prognostizierten Betriebsimmissionen keine Kriterien erfüllt, durch die Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen durch Veränderung der örtlichen Situation ableitbar wären. Dies trifft sowohl für die Nachtzeit als auch für die Tageszeit zu.

 

In einem Fall (MP1) liegt eine Situation vor, in der die IST-Situation (2:00 Uhr) L A,eq  = 30,9 dB bei einer prognostizierten betriebsbedingten Immission am korrespondierenden Punkt (HF 3) mit 35 dB liegt. Auch an diesem Punkt ist in einer wirkungsbezogenen Betrachtung unter Anwendung obiger Grundlagen nicht mit erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu rechnen.

 

 

Luftreinhaltung:

Der luftreinhaltetechnische Sachverständige hat in seiner Beurteilung das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) berücksichtigt und festgestellt, dass die Grenzwerte des IG-L eingehalten sind.

Ziele des IG-L sind definitionsgemäß  der „dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen…..sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Schadstoffen“ (auszugsweise zitiert).

Daraus ergibt sich, dass durch die prognostizierten grenzwerteinhaltenden Betriebsimmissionen nicht auf Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungen durch Luftschadstoffe zu schließen ist.

 

Zusammenfassend ergibt sich, dass durch die gegenständlichen prognostizierten Immissionen (Luft / Lärm) nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von erheblichen Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen ist.

 

Zur ergänzenden Frage, ob sich für die Nachbarschaft erhebliche gesundheitliche Auswirkungen ergeben, wenn zwar die Grenzwerte des IG-L eingehalten sind aber eine doch deutliche Veränderung der Ist-Situation bezüglich der Luftschadstoffe ergeben sollte, wird festgestellt, dass aus dem Faktum, dass die  Grenzwerte des IG-L definitionsgemäß wie oben beschrieben, sowohl zum Schutz der menschlichen Gesundheit als auch zum Schutz vor Belästigungen festgelegt sind, ergibt sich auch bei deutlicher Veränderung einer niedrigeren Ist-Situation solange keine gravierende gesundheitliche Auswirkung, solange die Grenzwertvorgaben des IG-L eingehalten sind. "

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

5.2. Die Berufungswerber bringen wohl unter dem Aspekt der Unzuständigkeit der belangten Behörde das rechtswidrige Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben vor.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates hat aber die belangte Behörde zu Recht die Umweltverträglichkeitspflicht für das gegenständliche Vorhaben verneint und die Zuständigkeit für die Durchführung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens wahrgenommen:

 

5.2.1. Gemäß § 3 Abs.1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist.

 

Anhang 1 des UVP-G 2000 regelt die gemäß § 3 UVP-G die UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren oder einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Die in Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert.

 

 

Gemäß Z 20 lit.b Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G ist für Beherbergungsbetriebe wie Hotels oder Feriendörfer samt Nebeneinrichtungen in den schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder B mit einer Bettenanzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete eine Einzelfallprüfung, ob das Vorhaben einer UVP unterliegt, durchzuführen.

 

Im Anhang 2 zum UVP-G 2000 wird ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A unter anderem als bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genaue abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde definiert.

 

5.2.2. Aus dieser Definition entnehmen die Bw, dass die 500 m-Schutzzone des x in der sich das gegenständliche Vorhaben befindet, unter die vorgenannte Gebietskategorie A des Anhanges 2 UVP-G fällt.

 

Dieser Rechtsansicht kann jedoch nicht gefolgt werden, da die von den Bw ins Treffen geführte 500 m-Schutzzone des x nicht durch Verwaltungsakt oder Verordnung ausgewiesen wird, sondern sich vielmehr aus der gesetzlichen Bestimmung des § 9 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001) ergibt, wonach jeder Eingriff in das Landschaftsbild  und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Eine Ausweisung der 500 m–Zone des x als Nationalpark ist mit dieser Bestimmung ebenso wenig gegeben.

 

Soweit die Bw vermeinen, das gegenständliche Vorhaben erfülle auch die Voraussetzungen der Z20 lit.a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ist dem entgegenzuhalten, dass die darin genannte Voraussetzung der Bettenanzahl von mindestens 500 vorliegend nicht gegeben ist, da nach dem Projekt eine Bettenanzahl von 350 Betten vorgesehen ist.

 

Auch findet das von den Bw eingewendete Kumulationsprinzip nicht Anwendung, da dieses – wie von der Konsenswerberin zu Recht vorgebracht – nur hinsichtlich jener Vorhaben in Betracht kommt, die im UVP-G geregelt sind (arg.: § 3 Abs.2 UVP-G: Bei Vorhaben des Anhanges 1... ).

Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Konsenswerberin ist eindeutig, dass das Projekt "x" nicht die Errichtung einer Hotelanlage, sondern einer Eigentumswohnanlage mit 5 Wohnhäusern beinhaltet. Da es sich bei diesem Projekt sohin um kein Vorhaben handelt, das sich im Anhang 1 zum

UVP-G 2000 wiederfindet, ist auch nicht von Prüfungsrelevanz, ob diese Wohnanlage von der Konsenswerberin errichtet wird.

Ebenso kann aus dem von den Bw vorgelegten Schreiben der x vom 21.4.2006 an die Gemeinde x nichts für den Standpunkt der Bw gewonnen werden, da auch in diesem Schreiben von einer Eigentumswohnanlage und nicht von einem Beherbergungsbetrieb im Sinne des UVP-G gesprochen wird.

 

Schon aus sämtlichen diesen Gründen stellt das gegenständliche Projekt kein Vorhaben im Sinne des UVP-G dar.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben auch nicht außerhalb geschlossenem Siedlungsgebiet liegt; diesbezüglich wird auf den von der Konsenswerberin vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10.7.2008, GZ. N10-80-2008, verwiesen, mit dem festgestellt wurde, dass durch den Neubau der Hotelanlage in der 500 m-Seeuferschutzzone des x öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden und wurde unter anderem in der Begründung darauf hingewiesen, dass dieses Vorhaben im bereits verbauten Ortsbereich liegt.

 

5.3. Nach der gegebenen Rechtslage kommt Nachbar iSd § 75 Abs.2 GewO 1994 bereits ex lege Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu, und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm den ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994.

Erfolgt daher (wie vorliegend) die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage in der den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.

Die Bw haben weder in ihrer vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Eingabe noch in der mündlichen Verhandlung selbst Einwendungen wegen Lärmbelästigungen erhoben und ist sohin diesbezüglich Präklusion eingetreten.

 

Dessen ungeachtet wurde im Berufungsverfahren ein ergänzendes lärmtechnisches und darauf aufbauend ein medizinisches Gutachten eingeholt.

Nach diesen Gutachten liegen die prognostizierten Betriebsimmissionen in einer Gesamtbetrachtung unter jenen der Ist-Situation und sind hinsichtlich der Charakteristika mit denen der Ist-Situation vergleichbar. Durch die zu erwartenden betrieblichen Lärmimmissionen ist mit keinen Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen zu rechnen.

 

5.4. In der Berufung wird von den Nachbarn hinsichtlich der luftreinhaltetechnischen Belange Mangelhaftigkeit des von der Erstbehörde eingeholten Gutachtens mit der Begründung eingewendet, dass der gegenwärtige Immissionsstand (Ist-Zustand) nicht erhoben worden sei, sondern das Gutachten lediglich auf Abschätzungen beruhe, ohne die konkrete Situation nachvollziehbar darzulegen. Aus diesem Grund und unter Beachtung der von der Konsenswerberin konkretisierten Projektsangabe des Lkw-Lieferverkehrs wurden ergänzende luftreinhaltetechnische Gutachten eingeholt.

 

Für die Beurteilung der Vorbelastung der Luftschadstoffe NO2, Benzol und PM10 wurden die Vorbelastungswerte der Oö. Luftmessstation Bad Ischl und für den Schadstoff CO die Vorbelastungswerte der Oö. Luftmessstation Steyr herangezogen. Die Zugrundelegung dieser Messdaten ist darin begründet, dass in x keine Luftmessstation des Oö. Luftmessnetzes betrieben wird; auszugehen ist davon, dass die Stationen in Gebieten liegen, die eine ähnlich verbaute Umgebung aufweisen, wie das vom Vorhaben betroffene Gebiet.  

 

Die Verkehrsfrequenz auf den Straßen im Bereich der Messstationen beträgt bis zu ein 7-faches der Verkehrsbelastung der Wolfgangsee-Bundesstraße, L 546. Die hinsichtlich der L 546 ausgewiesenen Daten der durchschnittlichen Anzahl von Fahrbewegungen stützen sich auf das Ergebnis der Oö. Verkehrszählstelle x, L 546 bei km 11,0.   

Durch die Heranziehung der oben genannten Messstationen für die Beurteilung der Vor- und in weiterer Folge der Gesamtbelastung wurde eine für die Nachbarn ungünstigste Situation (im Sinne von höherer Vorbelastung) zu Grunde gelegt. 

 

Wesentlich hervorzuheben ist, dass bei den genannten Messstationen trotz weitaus höherer Verkehrsbelastung die in Betracht kommenden Immissionsgrenzwerte nach dem IG-L eingehalten werden.

 

Im Sinne einer worst-case-Betrachtung erfolgte auch die Beurteilung der Zusatzbelastung durch die vom gegenständlichen Projekt ausgehenden Luftschadstoffe.

Im luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 29.6.2010 wurde ausgeführt, dass für die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung nicht wie im erstinstanzlichen Verfahren die technische Grundlage für die Beurteilung von Emissionen und Immissionen aus Garagen des BMWA aus dem Jahr 2004, sondern vielmehr die technische Grundlage des BMFJ im Bereich von Abstellflächen aus dem Jahr 2010 herangezogen wurde, welche von für künftig zu erwartende Immissionen durch den Kfz-Verkehr von Emissionsfaktoren ab dem Jahr 2015 ausgeht.

 

Darüber hinaus wurde dem in der Berufungsverhandlung gehaltenen Einwand der Bw betreffend Berechnung der Verkehrsmehrbelastung insofern Rechnung getragen, als anstelle der ursprünglich angenommenen durchschnittlich 11 Fahrbewegungen pro Stunde (Faktors 0,0625), nunmehr von 16 Fahrbewegungen pro Stunde und anstatt von bisher 5 Kurzparkern nunmehr von 50 Kurzparkern pro Stunde (Restaurant- Tagesgäste) ausgegangen wurde; weiters der Beurteilung unterzogen wurden die Angaben der Konsenswerberin zu den Lkw-Lieferungen.

Die anhand dieser Daten vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen für die Ermittlung der Zusatzbelastung durchgeführten Berechnungen wurden nach dem BOX-Fluss-Modell durchgeführt, welche in Österreich eine anerkannte Methode darstellt.

Die im Gutachten dargestellten Rechenergebnisse zeigen deutlich, dass der gesamte Zusatzimmissionsanteil durch den Betrieb des gegenständlichen Projektes wesentlich unter der Irrelevanzgrenze von 3 % der Kurzzeitimmissionsgrenzwerte und 1 % der Langzeitimmissionsgrenzwerte liegt.

Im "Leitfaden UVP-G und IG-L, Hilfestellung im Umgang mit der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren" des Umweltbundesamtes ist festgelegt, dass eine Genehmigung dann nicht versagt werden darf, wenn die durch die Emissionen der Anlage bedingte Zusatzbelastung 3 % des Kurzzeitimmissionsgrenzwertes und 1 % des Langzeitimmissionsgrenzwertes nicht überschritten wird.

Nochmals zu betonen ist, dass die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die Zusatzbelastung hinsichtlich der relevanten Luftschadstoffe unter 1 % des jeweiligen Immissionsgrenzwertes, nämlich zwischen 0,24 % und 0,89 % liegen.

 

Nach den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen zeigt die Berechnung der Gesamtbelastung, dass die Immissionsgrenzwerte gemäß

IG-L jedenfalls eingehalten werden.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde ausgeführt, dass bei der Einhaltung der Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft mit keinen Gesundheitsgefährdungen oder erheblichen Belästigungsreaktionen zu rechnen ist.

 

Dem Vorbringen der Bw, für den Standort des gegenständlichen Projektes sei von einer weitaus geringeren Vorbelastung als bei den zu Grunde gelegten Messstationen auszugehen (nämlich lediglich von 500 Fahrzeugen pro Tag) und werde demnach die Ist-Situation in St. Wolfgang wesentlich stärker verändert, werden die diesbezüglichen Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen entgegengehalten. Demnach werden die im IG-L festgelegten Grenzwerte bei den herangezogenen Messstationen bei mehrfach höherer Verkehrsbelastung als im Standort x eingehalten und muss dies umso mehr gelten, wenn die Vorbelastung bei Annahme von 500 Fahrzeugen/d weitaus geringer ist und mit den zusätzlichen durch das beabsichtigte Projekt zu erwartenden KFZ- Fahrbewegungen (nämlich 326/d)  die Verkehrsfrequenz bei den Messstationen bei weitem nicht erreicht wird.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde hiezu festgehalten, dass sich auch bei deutlicher Veränderung einer niedrigeren Ist-Situation bezüglich der Luftschadstoffe keine gesundheitlichen Auswirkungen ergeben, wenn – wie vorliegend - die Grenzwerte des IG-L eingehalten werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Grenzwerte sowohl zum Schutz der menschlichen Gesundheit, als auch zum Schutz vor unzumutbaren Belästigungen festgelegt sind.

 

5.5. Soweit die Berufungswerber vorbringen, dass die Projektsangabe, es würden keine Parkplätze für die Arbeitnehmer vorgesehen sein, lebensfremd sei, ist dem entgegenzuhalten, dass das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Projektsverfahren darstellt, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Bei der Entscheidung der Behörde haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn eine solche Anlage einen notwendigen Anteil des Projektes bildet, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zu Abweisung des Genehmigungsantrages führen. Gegenständlich wurden keine Parkplätze für die Arbeitnehmer beantragt, weshalb diese auch nicht einer Beurteilung zugänglich sind. Auch ist nicht davon auszugehen, dass das projektierte Vorhaben ohne dieser Parkplätze nicht betriebsfähig sei. Das Gleiche gilt auch für den Einwand der Bw, die Projektsangabe betreffend den Lieferverkehr sei nicht nachvollziehbar. Auch in dieser Hinsicht ist bei der Beurteilung auf das Projekt abzustellen, was umgekehrt auch bedeutet, dass die Betriebsanlagengenehmigung nur in diesem Umfang besteht.  

 

5.6. Abschließend ist festzuhalten, dass nach den eingeholten Gutachten durch das gegenständliche Vorhaben für die Nachbarn mit keinen unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen weder in lärm- noch in luftreinhaltetechnischer Hinsicht zu rechnen ist.

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, sowohl die im erstinstanzlichen Verfahren als auch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Die Vorbringen der Bw konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie den abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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