Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164954/2/Sch/Th

Linz, 20.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. März 2010, Zl. VerkR96-3819-20069, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. März 2010, Zl. VerkR96-3819-20069, wurde über Herrn Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung eine Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil er am 20. Juli 2009 um 10.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von Perg bei der Einfahrt X in einer Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu kennzeichnen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Diese Verjährungsfrist beträgt im konkreten Fall 6 Monate (§ 31 Abs.2 VStG).

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung wurde laut Akteninhalt am 20. Juli 2009 begangen. Die erwähnte 6-monatige Frist endete sohin am
20. Jänner 2010. Innerhalb dieser Frist wurde von der Behörde eine Verfolgungshandlung unternommen, das war die Strafverfügung vom 15. Jänner 2010. Die im Akt befindliche Ausfertigung dieser Strafverfügung weist allerdings keinen Absendevermerk auf, sodass nicht mit Gewissheit feststeht, dass diese innerhalb der Frist auch die Sphäre der Behörde verlassen hat. Zudem ist kein Rückschein im Akt.

 

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Strafverfügung noch innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG abgefertigt wurde, ist der dort umschriebene Tatort für ein Halte- und Parkdelikt bei weitem nicht ausreichend konkretisiert. Es heißt nämlich unter der Rubrik "Tatort" bloß: Gemeinde Perg Hauptplatz Ost. Diese Umschreibung entspricht keinesfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG. In diesem Zusammenhang wird auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu verwiesen. Der Hauptplatz in Perg ist bekanntermaßen eine größere Verkehrsfläche, die durch die bloße Angabe einer Himmelsrichtung auch nicht kleiner wird.

 

Diese Problematik dürfte auch der Erstbehörde zu Bewusstsein gekommen sein, hat sie doch im Straferkenntnis den Tatort noch wie folgt ergänzt: "bei der Einfahrt Stadtbibliothek". Konkretisierungen des Tatvorwurfes außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ändern allerdings naturgemäß nichts mehr am bereits erfolgten Eintritt der Verfolgungsverjährung.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher aus diesem Grund zur Einstellung zu bringen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können bzw. zu müssen, weshalb die Erstbehörde nicht von der Bestimmung des § 64a Abs.1 AVG Gebrauch gemacht hat, bleibt für den Oö. Verwaltungssenat unerfindlich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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