Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165211/10/Br/Th

Linz, 16.08.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 01.06.2010, Zl.: VerkR96-722-2010, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – da verspätet – zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4  Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG  iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen zweier Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung Geldstrafen von je € 100,-- verhängt.

 

 

1.1. Dieses Straferkentnis wurde dem Berufungswerber am 07.06.2010 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt. Laut Rückschein wurde hiervon eine Verständigung an der Abgabestelle zurück gelassen.

Behoben wurde die Sendung vom Berufungswerber laut Mitteilung des genannten Postamtes am 18. Juni 2010.

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung mit dem Hinweis der verspäteten Einbringung samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land und zur Wahrung des Parteiengehörs durch die h. Schreiben vom 12. u. 14. Juli  2010.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem Parteiengehör die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es daher ob der unstrittig klaren Aktenlage nicht mehr.

 

 

5. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 12. u. 14.7.2010  wurde dem Berufungswerber die vermutliche Verspätung zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde er – im Falle der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels - auf die Notwendigkeit hingewiesen, auch das Formgebrechen einer unterbliebenen Begründung der Berufung zu sanieren.

Insbesondere wurde er im Rahmen der Manuduktionspflicht auf die Glaubhaftmachung einer allfälligen – nicht nur vorübergehenden – Ortsabwesenheit nach dem 7.6.2010 hingewiesen.

Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 15.7.2010 ebenfalls durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Eine idente Nachricht erreichte den Berufungswerber bereits per E-Mail vom 12. Juli 2010, 16:12 Uhr. Diese wurde vom Berufungswerber der Berufungsbehörde sogar über fernmündliche Kontaktaufnahme bestätigt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen begehrte er diese Nachricht auch noch auf dem konventionellen Postweg zugestellt zu erhalten, welche er aber letztlich vom Postamt nicht behoben hat. Da einerseits dem Berufungswerber die von ihm begehrte Zustellung bekannt sein musste und andererseits von einer Ortsabwesenheit nicht ausgegangen werden kann, ist dem gesonderten Zustellbegehren auf konventionellem Postweg nur der Zweck einer versuchten Verfahrensverzögerung zuzuordnen.

Der Berufungswerber blieb jedenfalls jeglichen Hinweis auf eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses am 7.6.2010 beim Postamt X schuldig. Dagegen erhob er erst mit seinem E-Mail am 2. Juli 2010, 07:53 Uhr Berufung.

Dies mit dem lapidaren Hinweis, „sich keiner Schuld bewusst zu sein.“

 

 

5.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei, mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Berufungsfrist begann mit dem 8.6.2010 zu laufen und endete somit mit dem Ablauf des Montag, dem 21.06.2010. Das Rechtsmittel gelangte erst am Freitag den 02.07.2010, 07:53 Uhr als E-Mail am Mailserver der Behörde erster Instanz ein (Post, BH-SE: bh-se.post@ooe.gv.at).

 

 

5.2. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit einer iSd § 63 Abs.5 AVG nicht fristgerecht erhobenen Berufung ist daher in Bindung an die Rechtskraft nicht möglich.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

Dr.  B l e i e r

 

 

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