Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165324/9/Br/Th

Linz, 27.08.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 02. August 2010, Zl.: VerkR96-2192-2010, zu Recht:

 

 

I.  Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch in Abänderung (gleiche[r] Zeit u. Ort) zu lauten hat: "Sie haben es als Zulassungsbesitzer des bezeichneten Pkw unterlassen die von der Typengenehmigung abweichend montierten Leichtmetallfelgen, "Marke 'Viper', Dim. 17 Zoll, mit Bereifung, Dimension 215/45 ZR 17 91 W" unverzüglich dem Landeshauptmann von Oö. anzuzeigen."

      Als Rechtsvorschrift gelangt § 33 Abs.1 KFG iVm § 22a Abs.1 lit.b KDV zur Anwendung.

 

II. Die Geldstrafe wird jedoch auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden ermäßigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 8 Euro.

      Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a Z1 u.2,  51 und 51e Abs.3 Z1 u Z3 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen des Verstoßes nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 144  Stunden verhängt, wobei folgender Tatvorwurf formuliert wurde:

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Leichtmetallfelgen, Marke "Viper", Dim. 17 Zoll, mit Bereifung, Dimension 215/45 ZR 17 91 W.

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Freiland, B 119 bei km 20.500, Fahrtrichtung Ortszentrum X. Tatzeit: 09.07.2010, 15:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Opel Astra-G-CC"

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die Anzeige, welche auf Grund diestlicher Wahrnehmung von Organen der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos erstattet wurde. Im übrigen vermeinte die Behörde erster Instanz im Ergebnis, dass die vom Berufungswerber mit dem Einspruch vom 26.07.2010 vorgelegten Genehmigung, sich auf ein anderes und nicht auf das gegenständlich verwendete Fahrzeug beziehe. Er habe auch selbst bei der Kontrolle angeben, dass er die Räder lediglich bei dem zuvor benützten Fahrzeug typisieren hätte lassen. Für den jetzigen PKW sei die Typisierung nicht vorgenommen worden. Dies lasse sich für die Behörde auch aus dem Beiblatt der Genehmigung entnehmen, da die Fahrgestellnummer nicht mit jener des kontrollierten PKWs übereinstimmte. Zum Tatzeitpunkt war bei diesem Pkw die Verwendung einer Bereifung mit dieser Dimension nicht zulässig und es liege daher ein strafbares Verhalten vor. Bis zur Typisierung dürfen Räder mit einer Dimension, die für das konkrete Fahrzeug nicht typisiert wurde, nicht verwendet werden, daran vermöchte auch der Umstand, dass die Reifendimension bei Ihrem vorherigen Fahrzeug genehmigt war, nichts zu ändern.

Da er somit keine Einwendungen erhoben habe, mit denen es ihm gelungen wäre glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ging die Behörde erster Instanz davon aus, dass jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, was für die Strafbarkeit ausreiche.

Betreffend die Strafbemessung wurde auf § 19 VStG zur Bemessung der Strafe aif das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat verwiesen. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens sei Bedacht genommen worden. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Er habe seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zum Zweck der Strafbemessung bekannt gegeben und habe dargelegt, dass er über ein monatliches Einkommen von 1.350 Euro verfüge und keine Sorgepflichten bestehen. Zudem sei er seit Mai 2009 mit einem Hausbau beschäftigt und würden dafür einen Kredit in der Höhe von 30.000 Euro zurückzahlen.

Die Tat habe im erheblichen Maß das Interesse der Verkehrssicherheit geschädigt. Schutzzweck der Norm sei es, dass nur Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden dürfen, die den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 bzw. der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

Mit der Montage von Reifen falscher Dimension werde die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, da das Verwenden von Kraftfahrzeugen, die nicht der Zulassung entsprechen, eine Gefährdung für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer darstelle (Hinweis auf VwGH 28.2.2007, 2005/03/0159). Deshalb sei auch der Unrechtsgehalt der von ihm vorsätzlich begangen Tat an sich- selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen- keinesfalls als gering anzusehen.

Erschwerungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Als Milderungsgrund wurde seine bei der Bezirkshauptmannschaft Perg aufscheinende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie der unter Berücksichtigung oben dargelegten Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse erschien der Behörde der festgesetzte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 


 

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird nachfolgendes ausgeführt:

Gegen die Strafverfügung [gemeint wohl Straferkenntnis] vom 2.08.2010, VerkR96-2192-2010 erhebe ich innerhalb offener Frist

Infolge eines Rechtsirrtums war ich der Meinung, dass bereits die Genehmigung einer bestimmten Felge/Reifendimension für ein Fahrzeug gleicher Bauart (wie meines) für eine Typisierung ausreichend wären. Deshalb legte ich auch diese Beilage in meinen Einspruch vor.

Ich habe von meinem Händler das Neufahrzeug, das ident ist mit dem Vorgängerfahrzeug sowohl in Karosserie, Type, Motorisierung und sogar in der Farbe erworben. Da es sich um komplett dasselbe Auto wie vorher handelt, bin ich davon ausgegangen, dass die Felge/Dimension nicht noch einmal neu typisiert werden muss.

Wie schon die Behörde in der Strafverfügung vom 20.07.2010 selbst anführte, wonach keine Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung durch diese Änderungen gegeben waren, finde ich eine für mich derart hohe Strafe unangemessen, da ja mein Verschulden gering ist und auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Meine Übertretung besteht ja nur dadurch, eine ohnedies durch die Landesregierung bereits genehmigte Felge/Dimension in Unkenntnis nicht vorher zu typisieren zu lassen bzw. das Beiblatt nicht mitgeführt zu haben.

Ich werde die Typisierung umgehend nachholen.

Deshalb ersuche ich nochmals um Einstellung des Verfahrens bzw. um Herabsetzung der Strafe.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die Aktenlage in Verbindung mit der Vorlage des Beiblattes zum Typenschein u. einer eingeholten Stellungnahme vom techn. Amtssachverständigen ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme angesichts der sich daraus ableitenden Entscheidungsgrundlage in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG verzichtet werden.

 

 

4. Sachverhalt:

Im Rahmen des h. Verfahrens wurde vom belegt, dass diese Felgendimension bereits auf seinen typengleichen Opel Astra mit der Fahrgestell-Nr.: W0L0TGF485323383 genehmigt war.

Sein Vorbringen eines fehlenden Unrechtsbewußtseins ist vor diesem Hintergrund daher durchaus glaubwürdig. Mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen wäre er jedoch dennoch zur Genehmigung dieser Felgen auch für sein neues Fahrzeug verpflichtet gewesen.

Dies ist insofern im Grunde logisch, weil im Einzelfall zu beurteilen ist, ob etwa durch das Anbringen anderer Felgen die Tochabweichungen im Toleranzbereich bleiben oder die nötige Freigängkeit des Radhauses gewährleistet ist. Das jedoch mit diesem Unterbleiben keine nachhaltige Schädigung von Aspekten ver Betriebs- u. Verkehrssicherheit einher ging, lässt sich andererseits aus der Genehmigung für das typengleich Vormodell für den Berufungswerber auch wiederum zumindest vermuten.

Vor diesem Hintergrund erweist sich jedoch die erstinstanzliche Subsumierung dieses Fehlverhaltens nach § 4 Abs.2 KFG einerseits als verfehlt und andererseits wohl kaum als „schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Kraffahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung“. Eine Schädigung von Interessen der Verkehrssicherheit im erheblichen Ausmaß kann hier nicht erblickt werden. Das Verschulden ist daher vielmehr in zutreffender Beurteilung der subjektiven Tatebene als formaler Regelvestoß und aus der Sicht eines Laien allgemein begreiflich und vom geringen Verschuldensgrad umfasst gewesen.

Daher kommt in diesem Punkt dem Rechtsmittel teilweise Berechtigung zu.

Der Berufungswerber trat in seiner Stellungnahme vom 26.8.2010 den Ausführungen des Sachveständigen nicht entgegen. Er weist darauf hin bereits wieder die Originalbereifung montiert zu haben.  Abschließend ersucht er unter Hinweis auf seine wirtschaftliche Situation um eine Reduzierung der Geldstrafe.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetztes und der aufgrund dieses Bundesgesetztes erlassenen Verordnungen entspricht.

Das dem Berufungswerber zur Last liegende Tatverhalten ist in der Regel keine Frage eines technischen Mangels, sondern der Ordnungsvorschrift, Änderungen an einer genehmigten Type einer behördlichen Genehmigung zu unterziehen. 

Der § 33 KFG  Abs.1 KFG besagt, dass Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen hat, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

  1. diese Änderungen

1.     nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

2.     den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

3.     die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

  1. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind ……….

 

Gemäß § 22a KDV 1967 gilt als Änderung, die nicht angezeigt werden muss (§ 33 Abs.1 KFG 1967)

Abs. 1) Z1 das Austauschen von,

lit. a) …..

 

lit. b) Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die einzelne Genehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen.

 

 

5.1. Der Sachverständige hat in seiner oa. Stellung dazu ausgeführt, dass „die Räder  215 /45 ZR 17 87 W auf 7,5x 17 H2 ET 30 von der KFZ - Prüfstelle am 8.9.2003 genehmigt wurden.

 

Aus dem TÜV-Gutachten ( TÜV   98 -2217-A00-V05 ) für diese Räder, das dem Akt beiliegt geht hervor, das folgende Auflagen einzuhalten sind

 

  1. Nachweis, das nach der Umrüstung die Tachoanzeige innerhalb der zul. Toleranzen liegt ( Wurde seinerzeit von der X bestätigt )
  2. An beiden Achsen, ist durch Nacharbeiten der Radhäuser eine entsprechende Freigängigkeit im Radhaus herzustellen.
  3. Die Radabdeckungen an beiden Achsen sind zu ergänzen oder so zu ändern, dass die Räder entsprechend den Eu-Ril. abgedeckt sind

 

Diese Auflagen müssen nachweislich eingehalten werden bzw. wurde bei der Typisierung die Einhaltung dieser Auflagen seinerzeit überprüft.

Da im gegenständlichen Fall das Umstecken der Räder alleine nicht ausreicht, sondern best. Auflagen eingehalten werden müssen, ist KDV § 22a nicht erfüllt. Eine Typisierung ist daher aus ho Sicht erforderlich. Das Mitführen einer Bestätigung dass die Räder an einem anderen baugleichen PKW schon abgenommen wurden ist nicht ausreichend, da die Einhaltung der Auflagen beim " neuen " PKW ebenfalls  überprüft und abgenommen werden muss.“

 

 

5.2. Diese gutachtliche Stellungnahme ist sachlich nachvollziehbar und wird daher dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Berufungswerber daher hat die Anzeigepflicht der Anbringen der ursprünglich genehmigten Felgen an ein anderes, wenn auch typengleiches KFG, an den Landeshauptmann von Oö. iSd § 33 Abs.1 KFG in – wenn auch in gutgläubiger Überzeugung – unterlassen. Insbesondere kamen letztlich keine Umstände hervor bzw. wurden solche von Berufungswerber nicht vorgebracht, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG entkräften würden. Er hätte sich zumindest im Zweifel über diese Verpflichtung an geeigneter Stelle zu erkundigen gehabt.

Dieses Fehlverhalten ist – wie oben schon erwähnt – nicht nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG als Fahrzeugmangel zu qualifizieren (vgl. auch h. Erk. v. 5.1.2009, VwSen-163422/9/Fra/Se).

 

Da die Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, war der Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verpflichtet eine entsprechende Spruchkorrektur nach § 44a Z1 u. Z2 VStG vorzunehmen (vgl. VwGH v. 25.2.2005, 2002/02/0216-12).

Im Übrigen überschießt die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Tatumschreibung das tatsächliche Fehlverhalten weitgehend. Während im Spruch scheinbar von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen zu werden scheint, läuft die Begründung des Straferkenntnisses auf eine vorsätzliche Begehung hinaus.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da mit dieser unterbliebenen Typisierung, wie oben schon festgestellt keine nachteiligen Tatfolgen verbunden waren, das Verschulden des bislang unbescholtenen Berufungswerbers gering ist und seine finanziellen Möglichkeiten durch die mit dem Hausbau verbundenen Obliegenheiten als angespannt bezeichnet werden kann, kann mit der nunmehr verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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