Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100569/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Juni 1992 VwSen 100569/4/Sch/<< Rd>>

Linz, 15.06.1992

VwSen 100569/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Juni 1992
VwSen - 100569/4/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des B J T vom 9. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 1. April 1992, VerkR96/8831/1990/Vie, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 erster Satz StVO 1960 (Faktum 1.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hinsichtlich Faktum 2. binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 60 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Hinsichtlich des eingestellten Verfahrens entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. Zu II.: §§ 64 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 1. April 1992, VerkR96/8831/1990/Vie, über Herrn B J T, P, N, wegen den Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 23 Abs.1 erster Satz StVO 1960 und 2) § 23 Abs.2 i.V.m. § 8 Abs.4 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 300 S und 2) 300 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 10 Stunden und 2) 10 Stunden verhängt, weil er am 16. Oktober 1990 um 19.50 Uhr in Linz, O D, gegenüber dem Haus H, den PKW mit dem Kennzeichen 1) außerhalb eines Parkplatzes, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab, nicht parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt und 2) das Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt hat.

Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

3.1. Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 erster Satz StVO 1960 (Faktum 1.): Ein vom unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchgeführter Lokalaugenschein hat ergeben, daß im gegenständlichen Bereich die Fahrbahnen des "H" und der "O" zusammentreffen. Ausgehend vom im wesentlichen unbestrittenen Aufstellungsort des Fahrzeuges des Berufungswerbers ergibt sich, daß er dieses zwar nicht parallel zur Fahrbahn der "O", sehr wohl aber zu jener des "" abgestellt hatte. Der Vorwurf der Erstbehörde, das Fahrzeug sei nicht parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt gewesen, ist daher im vorliegenden Fall nicht haltbar, da, wie vorhin dargelegt, eine Parallelität, nämlich im Hinblick auf die Verkehrsfläche "H", gegeben war. Der Annahme der Erstbehörde, das Fahrzeug des Berufungswerbers sei nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen, kann daher nicht gefolgt werden.

Das Verwaltungsstrafverfahren war sohin in diesem Punkte einzustellen.

3.2. Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 i.V.m. § 8 Abs.4 StVO 1960 (Faktum 2.): Im Zuge des bereits unter Ziffer 1. angeführten Lokalaugenscheines wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich noch folgendes festgestellt:

Bei der Fläche, auf welcher das Fahrzeug des Berufungswerbers abgestellt war, handelt es sich um eine mit der Fahrbahn des "H" niveaugleiche Verkehrsfläche. Eine Abtrennung ist in der Form gegeben, als eine Reihe niveaugleich eingelassener Pflastersteine die beiden Verkehrsflächen optisch teilt. Hinsichtlich der Abgrenzung dieser Verkehrsfläche zur "O" hin ist festzustellen, daß in nordöstlicher Richtung gesehen auf einige Meter zuerst ebenfalls Niveaugleichheit herrscht und später dann der Randstein sich von der Fahrbahn der "O" abzuheben beginnt. Jedenfalls sind auch eingelassene Pflastersteine vorhanden.

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Z.10 StVO 1960 ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße. Der Gesetzgeber stellt also offensichtlich nicht darauf ab, daß ein Gehsteig einen Niveauunterschied zur Fahrbahn aufweisen muß, vielmehr kommt es darauf an, daß er (optisch) von dieser abgegrenzt und für den Fußgängerverkehr ist. Im konkreten Fall kann von einer optischen Abgrenzung ausgegangen werden. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es muß von einem Fahrzeuglenker erwartet werden, daß er diese Abgrenzung erkennt, zumal sie als deutlich bezeichnet werden kann. Aus örtlicher Anordnung der Verkehrsfläche, nämlich zwischen der Fahrbahn und einem Gebäude, ist deren Zweckwidmung für den Fußgängerverkehr ebenfalls offensichtlich.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Für die vorliegende Verwaltungsübertretung beträgt der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300 S kann daher schon aus diesem Grunde nicht als überhöht, sondern als im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzt angesehen werden. Halte- und Parkdelikte stellen zwar in der Regel keine gravierenden Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften dar, im Hinblick auf die spezial- und generalpräventive Wirkung einer Strafe können sie aber auch nicht mit "symbolischen" Strafen abgetan werden.

Erschwerungsgründe lagen keine vor, als mildernd wurde bereits von der Erstbehörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

Aufgrund der Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe erübrigt sich nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ein näheres Eingehen auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers. Es kann von vornherein davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber als Student über einen Unterhaltsanspruch verfügt, der ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ermöglicht, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedermann, auch wenn er über kein eigentliches Einkommen verfügt, Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung hat. Einem Fahrzeuglenker als Teilnehmer im Straßenverkehr muß zugemutet werden, daß er auch für allfällige Verwaltungsstrafen - jedenfalls für geringfügige, wie im konkreten Fall - aufkommt.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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