Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222443/2/Bm/Hu/Ba

Linz, 01.09.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.7.2010, Gz. 0053891/2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.7.2010, Gz. 0052891/2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge Bw) eine Geldstrafe von 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z16 iVm § 46 Abs.2 Z1 GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Der Beschuldigte, Herr x, geboren am x, hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma x, mit dem Sitz in  x, und somit als nach § 370 GewO verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die oa. Firma ist im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Versicherungsmakler verbunden mit Berater in Versicherungsangelegenheiten im Standort x.

Mit Schreiben vom 01.10.2009 an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als unzuständige Behörde, eingelangt beim Magistrat Linz als zuständige Behörde, wurde die Begründung einer weiteren Betriebsstätte im Standort x, mit Rechtswirksamkeit 01.10.2009 angezeigt.

Gem. § 46 Abs. 2 Z. 1 GewO hat der Gewerbeinhaber den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte, bei der, gem. § 345 Abs. 2 Z. 1 für die weitere Betriebsstätte, zuständigen Behörde einlangt.

Somit wurde von der Firma x das Gewerbe Versicherungsmakler verbunden mit Berater in Versicherungsangelegenheiten in der weiteren Betriebsstätte x, ausgeübt, ohne die Anzeige der Begründung der weiteren Betriebsstätte rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angezeigt zu haben."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass er im September 2009 weitere Betriebsstätten bei der BH Rohrbach gemeldet habe.

 

Da weitere Betriebsstätten auch in Eferding, Peuerbach und Linz zu melden gewesen seien, habe der Beamte in der BH Rohrbach den Vorschlag gemacht, dass er diese Meldungen gleich mitmache und er diese an die zuständige Behörde schicke.

 

Die Anmeldung der weiteren Betriebsstätten sei bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 23.9.2009 erfolgt, leider habe der Dienstweg wahrscheinlich etwas länger gedauert und habe der Magistrat erst am 6.10.2009 die Mitteilung über die Anmeldung der weiteren Betriebsstätten bekommen. Da das Verschulden nicht unbedingt auf der Seite des Bw liege, werde um Straferlass ersucht. Gleichzeitig werde mitgeteilt, dass es weder von der BH Eferding noch von der BH Grieskirchen Beanstandungen gegeben habe und auch niemanden ein Schaden entstanden sei.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt; da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 46 Abs.1 GewO 1994 berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs.2, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

 

Nach Abs.2 Z1 dieser Bestimmung hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen.

 

Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde einlangt.

 

Gemäß § 345 Abs.2 Z1 sind die Anzeigen gemäß § 46 Abs.2 Z1 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

 

Nach § 367 Z16 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 46 Abs.2 rechtzeitig erstattet zu haben.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat  hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, dh. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2. anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens zu § 44a Z1 VStG).

 

Der Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z16 GewO 1994 enthält ua. das Tatbestandselement die Anzeige gemäß § 46 Abs.2 nicht rechtzeitig erstattet zu haben.

Aus § 46 Abs.2 GewO 1994 ergibt sich, dass die Anzeige dann rechtzeitig erstattet wurde, wenn sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der zuständigen Behörde einlangt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschreibt zwar, dass mit Schreiben vom 1.10.2009 an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als unzuständige Behörde die Begründung einer weiteren Betriebsstätte im Standort x, mit Rechtswirksamkeit 1.10.2009 angezeigt wurde und enthält der Spruch auch den Hinweis, dass das Schreiben beim Magistrat Linz als zuständige Behörde eingelangt ist, allerdings lässt der Spruch eine Bezugnahme auf das Datum des Einlangens beim Magistrat Linz als zuständige Behörde vermissen. Vielmehr könnte der Spruch auch so verstanden werden, dass die Anzeige vom 1.10.2009 auch mit diesem Datum beim Magistrat Linz eingelangt ist.

 

Es fehlt sohin ein Ansatzpunkt dafür, dass die Anzeige des Beginnes der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte nicht rechtzeitig erfolgt sei.

 

Der Tatvorwurf entspricht somit nicht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG.

 

Weder in der Strafverfügung vom 1.12.2009 noch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde eine ausreichende Tatumschreibung vorgenommen. Aufgrund bereits abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist konnte eine entsprechende Ergänzung auch nicht vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommen werden.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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