Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281193/5/Py/Rd/Hu

Linz, 26.08.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, pA x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land vom 3. Dezember 2009, Ge96-43-2009, Ge96-43-1-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

Faktum 1: 600 Euro, EFS 100 Stunden

Faktum 2: 400 Euro, EFS 80 Stunden

Faktum 3: 400 Euro, EFS 80 Stunden

Faktum 4: 145 Euro, EFS 25 Stunden

Faktum 5: 300 Euro, EFS 60 Stunden

Faktum 7: 145 Euro, EFS 25 Stunden

Faktum 9: 200 Euro, EFS 40 Stunden

Faktum 10: 300 Euro, EFS 60 Stunden

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

-                    nach der Wortfolge "als zur Vertretung nach außen berufenes Organ" die Wortfolge "und als Arbeitgeber" einzufügen ist;

-                    bei Faktum 10 anstelle von "30 Minuten" "45 Minuten" zu treten hat;

-                    bei Faktum 10 die Übertretungsnorm zu lauten hat: § 13c Abs.1 Z2 des Arbeitszeitgesetzes"       

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich der Fakten 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 10 auf insgesamt 249 Euro, ds 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungs­verfahren.

Bezüglich der Fakten 6, 8 und 11 hat der Berufungswerber zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 75,20 Euro, ds 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Dezember 2009, Ge96-43-2009, Ge96-43-1-2009, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 676 Euro, EFS 126 Stunden (Faktum 1), 492 Euro, EFS 92 Stunden (Faktum 2), 474 Euro, EFS 88 Stunden (Faktum 3), 173 Euro, EFS 33 Stunden (Faktum 4), 365 Euro, EFS 68 Stunden (Faktum 5), 132 Stunden, EFS 25 Stunden (Faktum 6), 192 Euro, EFS 36 Stunden (Faktum 7), 152 Euro, EFS 29 Stunden (Faktum 8), 274 Euro, EFS 51 Stunden (Faktum 9), 371 Euro, EFS 69 Stunden (Faktum 10), 92 Euro, EFS 18 Stunden (Faktum 11), wegen  Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs.3 AZG iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.3 Z8 AZG (Faktum 1), Art.6 Abs.1 und Abs.3 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.4 Z1 (Fakten 2, 3 und 8), Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.4 Z2 AZG (Fakten 4 und 5), Art.8 Abs.2 und Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.4 Z3 AZG (Fakten 6 und 7), § 13b Abs.2  AZG iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.3 Z1 AZG (Faktum 9), § 13c Abs.1 Z2 und Z1 iVm dem Kollektivvertrag gemäß § 28 Abs.3 Z2 AZG (Fakten 10 und 11) verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Die Firma x, mit Sitz in x (protokolliert beim Landesgericht in Wels unter der Firmenbuchnummer, x) ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für

 

Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Firma x strafrechtlich verantwortlich.

Sie gelten daher in diesem Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigter.

 

Der Beschuldigte hat folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Dem Arbeitsinspektorat Wels wurden laut einer Mitteilung des Landespolizeikommandos Salzburg vom 05.08.2008, gemäß § 102 Abs. 11c KFG, von der x digitale Daten aus Kontrollgerät/Fahrerkarte,

CR_20081122_0729_T_x_1000000017055000.DDD, übermittelt. (Die aufgelisteten Zeiten wurden in österreichischer Ortszeit angeführt. Die auf der Fahrerkarte und im digitalen Kontrollgerät in UTC (Universal Time Coordinated) gespeicherten Daten sind bereits in Ortszeit umgerechnet.)

 

Von einem Organ des Arbeitsinspektorats Wels wurde bei einer Überprüfung dieser digitalen Daten festgestellt, dass der bei der Firma x beschäftigte Arbeitnehmer: Herr x, als Lenker des Kraftfahrzeuges: x, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, nach den vorliegenden digitalen Daten aus Kontrollgerät/Fahrerkarte, im internationalen Straßenverkehr zu nachfolgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen wurde:

 

Verstoßliste 1. Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

01.07.2008

14:17

02.07.2008

16:44

15:00

26:27

11:27

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

03.07.2008

01:40

03.07.2008

17:20

15:00

15:40

00:40

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

08.07.2008

03:30

09.07.2008

21:07

15:00

41:37

26:37

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

11.07.2008

05:17

12.07.2008

06:43

15:00

25:26

10:26

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

17.07.2008

01:01

18.07.2008

14:17

15:00

37:16

22:16

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

22.07.2008

00:57

22.07.2008

16:38

15:00

15:41

00:41

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

24.07.2008

02:29

24.07.2008

18:13

15:00

15:44

00:44

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

30.07.2008

00:54

30.07.2008

16:34

15:00

15:40

00:40

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

19.08.2008

02:20

19.08.2008

18:14

15:00

15:54

00:54

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 16 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag / der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

  1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z8 AZG

 

Verstoßliste 2. Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

10.07.2008

07:29

10.07.2008

20:18

09:00

09:20

00:20

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

16.07.2008

01:37

16.07.2008

15:49

09:00

09:22

00:22

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

17.07.2008

01:01

18.07.2008

14:17

09:00

19:52

10:52

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

23.07.2008

02:01

23.07.2008

17:06

09:00

09:43

00:43

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

24.07.2008

02:29

24.07.2008

18:13

09:00

10:50

01:50

x

x

LKW zur Güterbeförderung Über 3,5t

08.08.2008

03:14

08.08.2008

17:49

09:00

09:24

00:24

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z1 AZG

 

Verstoßliste 3. Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

03.07.2008

01:40

03.07.2008

17:20

10:00

11:03

01:03

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

07.07.2008

02:01

07.07.2008

16:30

10:00

10:38

00:38

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

08.07.2008

03:30

09.07.2008

21:07

10:00

20:09

10:09

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

07.08.2008

02:06

07.08.2008

17:04

10:00

11:41

01:41

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

19.08.2008

02:20

19.08.2008

18:14

10:00

11:06

01:06

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

28.08.2008

02:32

28.08.2008

16:30

10:00

10:17

00:17

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z1 AZG

 

Verstoßliste 4. Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

02.07.2008

04:25

02.07.2008

12:35

00:45

00:18

00:27

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

04.07.2008

02:32

04.07.2008

11:15

00:45

00:26

00:19

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

07.07.2008

02:01

07.07.2008

08:15

00:45

00:24

00:21

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

07.07.2008

07:54

07.07.2008

16:06

00:45

00:36

00:08

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

08.07.2008

03:30

08.07.2008

10:41

00:45

00:32

00:13

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

10.07.2008

07:29

10.07.2008

13:49

00:45

00:29

00:16

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

10.07.2008

13:11

10.07.2008

20:18

00:45

00:22

00:23

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

21.07.2008

00:04

21.07.2008

08:20

00:45

00:40

00:05

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

23.07.2008

02:01

23.07.2008

11:12

00:45

00:19

00:26

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

25.07.2008

05:30

25.07.2008

13:59

00:45

00:23

00:22

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

29.07.2008

03:43

29.07.2008

10:48

00:45

00:38

00:07

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

30.07.2008

00:54

30.07.2008

10:38

00:45

00:30

00:15

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

31.07.2008

09:03

31.07.2008

16.10

00:45

00:26

00:19

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

07.08.2008

08:03

07.08.2008

17:04

00:45

00:17

00:28

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

08.08.2008

03:14

08.08.2008

10:13

00:45

00:34

00:11

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

11.08.2008

05:51

11.08.2008

12:17

00:45

00:23

00:22

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

19.08.2008

07:51

19.08.2008

16:09

00:45

00:24

00:21

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

21.08.2008

06:47

21.08.2008

13:43

00:45

00:29

00:16

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

26.08.2008

06:25

26.08.2008

13:21

00:45

00:34

00:11

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

28.08.2008

02:32

28.08.2008

09:03

00:45

00:22

00:23

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

29.08.2008

08:02

29.08.2008

15:09

00:45

00:33

00:12

x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z2 AZG

 

Verstoßliste 5. Die erforderliche Lenkpause wurde erst nach mehr als viereinhalb Stunden eingelegt

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

02.07.2008

04:25

02.07.2008

12:35

04:30

04:54

00:24

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

03.07.2008

11:30

03.07.2008

17:20

04:30

05:17

00:47

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

04.07.2008

02:32

04.07.2008

11:15

04:30

05:17

00:47

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

08.07.2008

10:10

08.07.2008

17:41

04:30

05:38

01:08

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

09.07.2008

02:28

09.07.2008

12:07

04:30

05:30

01:00

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

09.07.2008

13:05

09.07.2008

21:07

04:30

04:35

00:05

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

14.07.2008

06:03

14.07.2008

14:57

04:30

06:41

02:11

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

15.07.2008

01:44

15.07.2008

08:53

04:30

04:39

00:09

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

16.07.2008

01:37

16.07.2008

08:27

04:30

04:43

00:13

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

16.07.2008

09:10

16.07.2008

15:49

04:30

04:39

00:09

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

17.07.2008

01:01

17.07.2008

10:18

04:30

05:08

00:38

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

18.07.2008

05:53

18.07.2008

14:17

04:30

06:19

01:49

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

21.07.2008

08:03

2107.2008

14:27

04:30

04:57

00:27

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

22.07.2008

06:26

22.07.2008

16:38

04:30

06:53

02:23

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

23.07.2008

02:01

23.07.2008

11:12

04:30

05:28

00:58

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

24.07.2008

07:45

24.07.2008

18:13

04:30

07:41

03:11

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

28.07.2008

03:39

28.07.2008

11:01

04:30

05:02

00:32

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

29.07.2008

03:43

29.07.2008

10:48

04:30

05:13

00:43

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

30.07.2008

00:54

30.07.2008

10:38

04:30

05:27

00:57

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

01.08.2008

05:41

01.08.2008

13:13

04:30

05:07

00:37

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununter­brochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

 

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z2 AZG      

 

Verstoßliste 6. Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

08.08.2008

03:14

09.08.2008

03:14

11:00

09:25

01:35

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorange­gangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit (von mindestens 11 bzw. mindestens 9 ununterbrochenen Stunden) genommen haben muss.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt mindestens 9 Stunden jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

Strafnorm: § 28 Abs. 4 Z 3 AZG

 

Verstoßliste 7. Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

01.07.2008

14:17

02.07.2008

14:17

09:00

06:38

02:22

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

03.07.2008

01:40

04.07.2008

01:40

09:00

08:20

00:40

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

08.07.2008

03:30

09.07.2008

03:30

09:00

08:47

00:13

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

11.07.2008

05:17

12.07.2008

05:17

09:00

08:08

00:52

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

17.07.2008

01:01

18.07.2008

01:01

09:00

07:42

01:18

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

22.07.2008

00:57

23.07.2008

00:57

09:00

08:19

00:41

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

24.07.2008

02:29

25.07.2008

02:29

09:00

08:16

00:44

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

30.07.2008

00:54

31.07.2008

00:54

09:00

08:20

00:40

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

19.08.2008

02:20

20.08.2008

02:20

09:00

08:06

00:54

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art. 8 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

 

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

Strafnorm: § 28 Abs. 4 Z 3 AZG

 

Verstoßliste 8. Die Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

07.07.2008

00:00

20.07.2008

24:00

90:00

96:41

06:41

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

14.07.2008

00:00

27.07.2008

24:00

90:00

94:16

04:16

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.3 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z1 AZG

 

Verstoßliste 9. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

07.07.2008

00:00

13.07.2008

24:00

60:00

65:49

05:49

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

14.07.2008

00:00

20.07.2008

24:00

60:00

64:40

04:40

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

21.07.2008

00:00

27.07.2008

24:00

60:00

66:15

06:15

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13b Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z1 AZG

 

Verstoßliste 10. Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

04.07.2008

02:32

04.07.2008

16:41

06:00

08:04

02:04

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

15.07.2008

01:44

15.07.2008

15:42

06:00

06:35

00:35

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

16.07.2008

01:37

16.07.2008

15:49

06:00

06:50

00:50

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

17.07.2008

01:01

18.07.2008

14:17

06:00

09:17

03:17

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

23.07.2008

02:01

23.07.2008

17:06

06:00

09:11

03:11

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

25.07.2008

05:30

25.07.2008

17:21

06:00

07:21

01:21

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

28.07.2008

03:39

28.07.2008

18:41

06:00

07:08

01:08

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

29.07.2008

03:43

29.07.2008

15:55

06:00

07:05

01:05

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

30.07.2008

00:54

30.07.2008

16:34

06:00

09:44

03:44

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

01.08.2008

05:41

01.08.2008

13:16

06:00

07:33

01:33

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

04.08.2008

00:58

04.08.2008

13:33

06:00

08:21

02:21

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z2 AZG

 

Verstoßliste 11. Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

01.08.2008

05:41

01.08.2008

13:16

00:30

00:00

00:30

x

x

LKW zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde § 13c Abs.1 Z1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z2 AZG"

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr x ganzjährig samt Lkw-Zug x an die Firma x in x verchartert sei. Er habe Herrn x schon mehrmals angewiesen, alle Ruhepausen und Lenkzeiten einzuhalten. Der Lenker habe keinerlei Druck seitens des Berufungswerbers und könne alle Touren gesetzmäßig erledigt werden. Der Lenker habe vom Berufungswerber schon eine schriftliche Abmahnung erhalten. Da es laut Aufzeichnung aber wieder zu Übertretungen gekommen sei, hätte er eigentlich gekündigt werden müssen. Da es dem Lenker jedoch wirtschaftlich sehr schlecht gehe, habe er bislang davon Abstand genommen. Der Berufung angeschlossen war eine Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Firma x und der Firma x vom 25.2.2005.       

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und hat mit Stellungnahme vom 1.4.2010 mitgeteilt, dass aufgrund des Konkurses einer Strafreduzierung zugestimmt werden könne.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden sowie überdies von keiner Partei des Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde (vgl. § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung gemäß § 16 Abs.3 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.6 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

 

Gemäß Art.8 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

 

Gemäß Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.  

 

Gemäß § 13b Abs.2 AZG kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs.1 zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektiv­vertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungs­zeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisa­torischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

 

Gemäß § 13c Abs.1 AZG ist abweichend von § 11 Abs.1 die Tagesarbeitszeit

1.      bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,

2.      bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause    von mindestens 45 Minuten,

zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

 

Gemäß § 28 Abs.3 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1: Lenker über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 13b Abs.2 und 3 oder § 14 Abs.2 hinaus einsetzen oder die Aufforderung nach § 13b Abs.4 unterlassen;

Z2: Ruhepausen gemäß § 13c oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs.3 nicht gewähren;

Z8: Lenker über die gemäß § 16 Abs.2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.4 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1: Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

Z2: Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

Z3: die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.2, 4 oder 5 oder Art.9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Uhr, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Zum Einwand des Berufungswerbers, wonach er in der gegenständlichen Angelegenheit aufgrund der Tatsache, dass er den konkreten Lkw samt dem Fahrer x an die Firma x ganzjährig verchartert habe, nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

 

Herrn x war zum Tatzeitpunkt im Betrieb des Berufungswerbers als Lenker beschäftigt und erfolgte auch die Entlohnung durch den Berufungswerber. Dies geht insbesondere auch aus der vom Berufungswerber vorgelegten Vereinbarung mit der Firma x vom 25.2.2005, hervor, zumal dort ausdrücklich angeführt ist, dass der Auftragnehmer (x) Gewähr dafür leistet, dass das Fahrpersonal besonders ausgebildet und unterwiesen wurde und über die erforderliche Lenkbe­rechtigung/Fahrerlaubnis verfügt, die erforderliche Arbeits- und Aufenthalts­bewilligung besitzt und sämtliche arbeits-, steuer- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen etc eingehalten werden. Überdies wurde von der x mit Schreiben vom 6.2.2009 klargestellt, dass alle Fahrer, so auch der Lenker x von der x eingesetzt und beschäftigt wurden. Auch erfolgten durch den Berufungswerber Anweisungen an den Lenker dahingehend, dass Ruhe- und Lenkzeiten einzuhalten wären.

Es ist sohin erwiesen, dass der Lenker x Arbeitnehmer des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt war.

 

Wenngleich durch die Firma x die Fahrten disponiert werden, ändert dies nichts daran, dass der Berufungswerber tatsächlicher Arbeitgeber ist und die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen an ihm haften bleiben. Er tritt zwar offenkundig weitgehend die wirtschaftliche Disposition über sein Fahrzeug, nicht jedoch die rechtlichen Sorgfaltspflichten, die ihn als Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern treffen, ab.

 

Im vorliegenden Fall steht daher zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber zu den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer und das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Firma x mit dem Sitz in x und somit Arbeitgeber des x war. Die im Spruch näher bezeichneten Überschreitungen der Lenkzeiten und Unterschreitung der Ruhezeit durch x ist erwiesen und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Es hat damit der Berufungswerber als das im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ dem Fahrer x die erforderlichen Ruhezeiten nicht gewährt und diesen über die zulässigen Lenkzeiten hinaus eingesetzt.  Der Berufungswerber erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diesen auch zu verantworten.  

 

4.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl. 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Ausführungen zum im Betrieb installierten Kontrollsystem wurden vom Berufungswerber nicht näher dargelegt bzw wurden diesbezüglich gar keine Angaben gemacht; vielmehr beschränkt sich der Berufungswerber dahingehend, die Verantwortlichkeit zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf die Firma x abwälzen zu wollen. Auch kann das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er den Lenker schon mehrmals angewiesen habe, alle Ruhepausen und Lenkzeiten einzuhalten und er ihm auch keinen "Druck" mache, ihn nicht von seinem schuldhaften Verhalten befreien. Die monatlichen "Belehrungen" rühren vielmehr daher, dass innerhalb von 28 Tagen die Dateien von der Fahrerkarte im Unternehmen eingelesen und kontrolliert werden. Dass im Anschluss an diese Kontrollen bei denen Verletzungen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden, Maßnahmen zur Hintanhaltung weiterer Verstöße durch den Berufungswerber gesetzt wurden, ist der Berufungswerber hingegen schuldig geblieben.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das vom Berufungswerber darzulegen versuchte "Kontrollsystem" nicht ausreicht und somit dem an ein wirksames Kontrollsystem anzulegenden Maßstab – wie dies vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur gefordert wird – nicht entspricht (vgl. VwGH vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232 uva).

 

Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien.

 

5. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit darstellt und besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 676 Euro (Faktum 1), 492 Euro (Faktum 2), 474 Euro (Faktum 3), 173 Euro (Faktum 4), 365 Euro (Faktum 5), 132 Stunden (Faktum 6), 192 Euro (Faktum 7), 152 Euro (Faktum 8), 274 Euro (Faktum 9), 371 Euro (Faktum 10), 92 Euro (Faktum 11), bei einem Strafrahmen im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, verhängt.

 

Zudem wurden von der belangten Behörde als straferschwerend mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem AZG, strafmildernd kein Umstand gewertet. Wie aus einem weiteren gegen den Berufungswerber beim Oö. Verwaltungssenat anhängigen Verwaltungsstraf­verfahren bekannt ist, befindet sich der Berufungswerber in Konkurs und verfügt laut Angaben des Masseverwalters über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.500 Euro und bestehe eine Sorgepflicht für zwei Kinder. Dieser Umstand war bei der nunmehrigen Strafbemessung seitens des Oö. Verwaltungssenates zu berücksichtigen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat war aber auch aufgrund der relativ langen Verfahrensdauer und im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers gehalten, die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2008, B304/07, ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beein­flussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerde­führers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Fall sind seit der Tatbegehung im Juli 2008 und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zwei Jahre und ein Monat vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 34 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt jedoch nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist und zudem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht vorliegt und als erschwerend gleichartige Verwaltungsübertretungen zu werten sind.

 

Unbeschadet dieser Ausführungen ist noch anzumerken:

Bezüglich Fakten 6 und 11 würde die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 28 Abs.4 Z3 AZG bzw § 28 Abs.3 Z2 AZG 145 Euro betragen. Die belangte Behörde hat hinsichtlich dieser Delikte bereits von der Bestimmung des § 20 VStG faktisch Gebrauch gemacht, auch wenn diese nicht expressis verbis zitiert wird. Sohin wurde die durch diese Bestimmung eingeräumte Möglichkeit der Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe bis zur Hälfte bereits nahezu gänzlich (Faktum 11) bzw zum Teil (Faktum 6) ausgeschöpft, sodass hier eine weitere Strafreduktion keinesfalls erfolgen konnte. Hier kann die Strafbemessung der belangten Behörde als geradezu milde bezeichnet werden. Dies gilt auch hinsichtlich Faktum 8, wo die gesetzliche Mindeststrafe kaum überschritten wurde.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

6. Zur Spruchergänzung hinsichtlich der Wortfolge "als Arbeitgeber" war der Oö. Verwaltungssenat im Sinne einer Konkretisierung des Tatvorwurfes nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2001, Zl. 2001/11/0171, unbeschadet des Ablaufes der Verfolgungs­ver­jährungsfrist auch dazu gehalten.

 

Die Klarstellung (45 Minuten anstelle von 30 Minuten und die korrekte Zitierung der verletzten Übertretungsnorm) bei Faktum 10 des angefochtenen Straferkenntnisses erschien auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Vollständigkeit und Richtigkeit halber geboten. Laut zugrunde liegender Anzeige des Arbeitsinspektorates Wels vom 12.2.2009 wäre zutreffender Weise von Ruhepausen von jeweils 45 Minuten auszugehen gewesen. Für den Berufungswerber bleibt dies folgenlos und bedeutet dies insbesondere keine Schlechterstellung.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.           

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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